Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166166/12/Fra/Bb/Th

Linz, 21.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Herrn Ing. Mag. X, vom 11. Juli 2011, gegen das Straferkenntnis  des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20. Juni 2011, GZ VerkR96-1800-2010, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichem mündlichen Verhandlung am 8. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 72 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20. Juni 2011, GZ VerkR96-1800-2010, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 102 Abs.1 iVm   § 101 Abs.1 lit.e KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile diese auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die am Lkw geladene Betonstiege (ca. 3,2 t) nach vorne und nach seitlich unzureichend gesichert war, da diese nur mit zwei Zurrgurten, welche jedoch nicht gespannt waren, gesichert war. Die Stiege war nach vorne nicht formschlüssig (ca. 50 cm vor der Stirnwand entfernt) und ohne Sicherung nach vorne auf dem Ladeboden auf 2 Stück Holzpaletten abgelegt. Auf der Ladefläche des Lkw lagen ungesichert 2 Winkeleisen (ca. 40 cm) (Teile der Ladungssicherung). Die Betonstiegen (4 Stk. mit insgesamt ca. 7,2 t) am Anhänger wiesen keinerlei Sicherung nach vorne auf und waren auch gegen seitliches Verrutschen durch 2 Gurte unzureichend gesichert. Die vorderste Stiege (5. Stiege) war nach vorne nicht formschlüssig geladen, da ein Abstand von ca. 10 cm zur Stirnwand gegeben war.

 

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Gemeindestraße Freiland, von Rohrbacher Straße B127 aus Richtung Puchenau kommend; Anhaltung: Ottensheim, Weingartenstraße (ehem. Riesenedergelände).

Tatzeit: 31.03.2010, 15:15 Uhr."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 27. Juni 2011, hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 - Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Strafe von maximal 200 Euro herabzusetzen.

 

Als Berufungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen der Strafhöhe geltend gemacht.

 

Im Einzelnen bringt der Berufungswerber dazu vor, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, da seinem Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht gefolgt worden sei. Bei Einholung eines Ergänzungsgutachtens wäre man zum Ergebnis gelangt, dass die von ihm gewählte Ladungssicherung jedenfalls vor Fahrtantritt weder eine Gefährdung der Verkehrs-, noch der Betriebssicherheit dargestellt habe und eine allfällige Gefährdung für ihn nicht erkennbar gewesen sei.

 

Am Inhalt des erstinstanzlichen Gutachtens bemängelt er, dass sich daraus nicht ableiten ließe, dass ihm die nicht entsprechend gesicherte Ladung vor Antritt der Fahrt auffallen hätte müssen. Mangels Erkennbarkeit der Gefährdung sei daher auch der Tatbestand des § 30a Abs.2 Z12 FSG nicht erfüllt, sodass eine Vormerkung im Führerscheinregister zu unterbleiben habe. Der Sachverständige habe im Gutachten auch nicht dazu Stellung genommen, welche Bewegungen die Betonstiege am Lkw nach Verrutschen der Zurrgurte bei normalem Fahrbetrieb durchführen hätte können und wie sich dies auf das Fahrverhalten ausgewirkt hätte. Das Gutachten stelle damit keine taugliche Grundlage für die Annahme der mangelnden Betriebs- und Verkehrssicherheit dar.

 

Weiters behauptet der Berufungswerber, dass ein nicht konkretisierter Tatvorwurf insofern vorläge, als daraus nicht hervorgehe, weshalb die Betonstiege am Lkw unzureichend gesichert war, ob sie befestigt und wenn ja, wie sie befestigt gewesen sei. Der Vorwurf betreffend die Stiegen am Anhänger beschränke sich darauf, dass diese keinerlei Sicherung nach vorne aufgewiesen hätten und gegen seitliches Verrutschen mit ca. 7,2 t durch zwei Gurte unzureichend gesichert gewesen wären.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung rügt der Berufungswerber, dass weder Milderungs-, noch Erschwerungsgründe angenommen worden seien. Es würden sich auch keine Feststellungen finden, von welchen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die Behörde ausgegangen ist, sodass die Strafbemessung einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die vorgeworfene Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, weshalb die verhängte Geldstrafe bei weitem zu hoch bemessen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Juli 2011, GZ VerkR96-1800-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 2011.

 

An der mündlichen Verhandlung haben der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, der Zeuge AI X (Polizeiinspektion Puchenau), eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie die  Amtssachverständigen für Verkehrstechnik der Direktion Straßenbau und Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung, Ing. X und TOAR Ing. X teilgenommen.

 

4.1. Als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am Nachmittag des 31. März 2010 den Lkw mit dem nationalen Kennzeichen X mit dem Anhänger, Kennzeichen X auf der B 127 aus Richtung Puchenau kommend in Richtung Ottensheim.

 

Das Fahrzeuggespann war zu diesem Zeitpunkt mit insgesamt sechs Betonstiegen beladen, wobei am Lkw eine Stiege und am Anhänger fünf Stiegen transportiert wurden.

 

Bei der Anhaltung und anschließenden Verkehrskontrolle dieses Kraftwagenzuges um 15.15 Uhr in Ottensheim, auf der Weingartenstraße (ehemaliges Riesenedergelände) durch Straßenaufsichtsorgane der Polizeiinspektion Puchenau wurde in Bezug auf die Ladungssicherung festgestellt, dass die einzelnen Stiegen lediglich auf Holzpaletten abgelegt waren, wobei sich zwischen den Stiegen und den Holzpaletten keinerlei rutschhemmende Unterlagen befanden. Als zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahme wurden am Lkw zwei Zurrgurte und am Anhänger vier Zurrgurte verwendet.  

 

Zur Frage, ob diese Maßnahmen eine ausreichende Sicherung der Ladung im Sinne des § 101 Abs.1 lit.e KFG zum Zeitpunkt des Transportes dargestellt haben, führten die beigezogenen Sachverständigen an, dass das Ladegut sowohl am Lkw als auch am Anhänger unsachgemäß und nach vorne und seitlich nicht ausreichend gesichert war.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass alle am Kraftwagenzug transportierten Stiegen keinen Formschluss gehabt hätten und beim angewendeten Niederzurrverfahren für eine ausreichende Ladungssicherung am Lkw und am Anhänger jeweils mindestens zwölf Zurrgurte mit einer Vorspannkraft von 400 daN verwendet hätten werden müssen. Mit den am Lkw verwendeten zwei Zurrgurten habe keine brauchbare Vorspannkraft erreicht werden können, da die Zurrgurte über Winkeleisen, die als Kantenschoner verwendet wurden, geführt wurden. Die der Materialstärke nach schwachen Winkeleisen hätten so unter der Vorspannung des Gurtes nachgeben müssen. Hinzu komme noch, dass der erste Zurrgurt auf der linken Seite eine starke Verformung des Zurrhakens aufgewiesen habe; er sei stark aufgeweitet gewesen und habe den verwendeten Zurrring nur mehr geringfügig umschließen können.

 

 

Die Sachverständigen erläuterten weiters, dass auch am Anhänger der vordere der vier verwendeten Zurrgurte unsachgemäß montiert gewesen sei, da auf der rechten Seite die Öse des Gurtbandes mit einem Bordwandscharnier verbunden worden sei und auf der linken Seite der Gurt unter einer Bordwandscharnier durchgeführt und nur durch den Haken geklemmt worden sei. Bordscharniere sind nach den sachverständigen Erläuterungen keine geprüften Zurrpunkte und für derartige Belastungen nicht ausgelegt.

 

Zusammengefasst stellten die Amtssachverständigen fest, dass bei einem entsprechenden Fahrmanöver die Gefahr des Ladungsverlustes bestanden habe, sodass bei der völlig unzureichend gesicherten Ladung auch von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden müsse. Die unzureichende Anzahl und die unsachgemäße Anbringung der Zurrmittel hätten dem Lenker vor Fahrtantritt bzw. anlässlich der Sicherung der Ladung auffallen müssen.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen als Ergebnis der mündlichen Verhandlung, hier im Besonderen aus dem erstatteten verkehrstechnischen Sachverständigengutachten. Die detaillierten Feststellungen zum Ladegut und dessen Sicherungsmaßnahmen basieren auf den dienstlichen Wahrnehmungen von geschulten Straßenaufsichtsorganen und den zum Akt gehörigen Lichtbildern. Die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen hat auch der Rechtsvertreter des Berufungswerbers anlässlich der Verhandlung nicht Abrede gestellt. Er hat weder die mangelnde und unsachgemäße Ladungssicherung bestritten, noch gegen den Inhalt das Sachverständigengutachten – zumindest nicht auf gleicher fachlicher Ebene – Einwände erhoben.

 

Der bevollmächtigte Vertreter wendet im Wesentlichen das Vorliegen eines nicht konkretisierten Tatvorwurfes ein, indem er die Tatortbeschreibung als zu unbestimmt bemängelt und das Fehlen ausreichender Feststellungen hinsichtlich der Beschaffung und Verwahrung der Ladung behauptet. Er wendet sich weiters gegen die Annahme, es handle sich beim Ort der Anhaltung um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen, als Vormerkdelikt gemäß § 30a Abs.1 FSG zu werten und im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen.

 

5.2. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung steht allseits unbestritten fest, dass die mit dem Kraftwagenzug, Lkw, Kennzeichen X und Anhänger, Kennzeichen X transportierte Ladung (sechs Betonstiegen) zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 31. März 2010 um 15.15 Uhr nicht den Vorschriften entsprechend gesichert war und der technische Zustand der Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat, wobei die unzureichende Anzahl und unsachgemäße Anbringung der verwendeten Zurrmittel dem Berufungswerber als Lenker des Kraftwagenzuges vor Fahrtantritt bzw. anlässlich der Sicherung der Ladung auffallen hätten müssen.

 

5.3. Rechtlich strittig ist ausschließlich, ob es sich beim Ort der Anhaltung des gegenständlichen Kraftwagenzuges um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs.1 StVO handelt und ob ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf  im Sinne des § 44a VStG vorliegt oder nicht.

Nach der Legaldefinition in § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. hiezu z.B. VwGH 19. Dezember 2006, 2006/02/0015 uva.).

 

Der Berufungswerber bringt weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Einwände hinsichtlich einer Einschränkung der allgemeinen Benützung der Fläche wie etwa einer ausdrücklichen Kennzeichnung oder Abschrankung oder ähnliches vor. Seine Ansicht, es handle sich um eine Privatgrundstück, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat deshalb nicht zu teilen. Es geben weder die diesbezüglichen Feststellungen in der erstatteten Anzeige noch die entsprechende Lichtbildbeilage Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich bei der genannten Fläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO handelt.

 

Hinsichtlich des Einwandes eines nicht ausreichend konkretisierten Tatvorwurfes,  ist zu entgegnen, dass der diesbezügliche Tatvorwurf den Kriterien des § 44a VStG entspricht. Die Verfolgungshandlungen (insbesondere die vorangegangene Strafverfügung) gegen den Berufungswerber enthalten den vollständigen Gesetzestext des § 101 Abs.1 lit.e KFG und zusätzlich die Feststellung, dass die am Kraftwagenzug geladenen Betonstiegen nach vorne und seitlich unzureichend gesichert waren. Damit ist der Tatvorwurf ausreichend und vollständig umschrieben, sodass für den Berufungswerber völlige Klarheit dahingehend bestand, auf Grund welcher Übertretung das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren geführt wird. Es bestand keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung und der Berufungswerber war in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt. Es liegt eine rechtzeitige und gemäß § 32 Abs.2 VStG taugliche Verfolgungshandlung vor, wobei auch der Rechtsvertreter innerhalb der Verjährungsfrist Akteneinsicht mit der Aufforderung zur Äußerung erhalten hat, was jedenfalls als taugliche Verfolgungshandlung gilt.

 

Das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG erfordert nicht, auch anzugeben, wie die Ladung richtig bzw. korrekt zu sichern gewesen wäre noch ist der Vorhalt der "Gefährdung der Verkehrssicherheit" Tatbestandsmerkmal der konkreten Verwaltungsübertretung (vgl. in diesem Zusammenhang UVS Oberösterreich 20. September 2011, VwSen-166009/11).

 

5.4. Der Berufungswerber hat damit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht unzweifelhaft eine Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG begangen. Umstände welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Nach § 30a Abs.2 Z12 FSG stellt diese vom Berufungswerber gesetzte Übertretung ein Vormerkdelikt dar, welches mit Erlangung der Rechtskraft zwingend den Eintrag in das Führerscheinregister zur Folge hat.

 

5.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, festgesetzt.

 

Als strafmildernd wurde kein Umstand berücksichtigt und auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.000 Euro, kein Vermögen und keine  Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden (vgl. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Mai 2010, GZ VerkR96-1800-2010). Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Zweck der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen ist es, möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen für sämtliche Verkehrsteilnehmer dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren, weshalb es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe bedarf, um sowohl den Berufungswerber selbst als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beladung von Fahrzeugen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängte Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) durchaus tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn eindringlich auf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinzuweisen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 7,2 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG).

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

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