Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111012/2/Wim/BRe

Linz, 28.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.7.2011, VerkGe96-29-2011 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45, 51 und 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für "gewerbsmäßige Beförderung" von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr wegen einer näher be­schriebenen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bestraft. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, dass er ein näher angeführtes Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet habe, wobei im Kraftfahrzeug keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere mitgeführt worden seien.

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung einge­bracht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme im erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Aus den darin befindlichen Auszügen aus dem Firmenbuch und dem zentralen Gewerberegister ergibt sich, dass Gewerbeinhaber die Transporte x ist, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr       x und wurde dieser am 12.11.2007 durch den Gewerbeinhaber bestellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Auf dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG. ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, das heißt nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbstständige Regelung der Verant­wortlichkeit nach außen getroffen ist. Dies ist für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die Bestimmung des § 23 Abs. 7 GütbefG 1995 erfolgt, wonach nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. (siehe dazu VWGH vom 30.9.2010, 2010/03/0119)

 

Da für das gegenständliche Unternehmen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Tatzeitpunkt bestellt war, kommt eine Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht in Betracht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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