Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165873/5/Kei/Bb/Th

Linz, 09.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 20. März 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 28. Februar 2011, GZ VerkR96-2353-2010-Hof, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 28. Februar 2011, GZ VerkR96-2353-2010-Hof, wurde X (der nunmehrige Berufungswerber) einer Verwaltungsübertretung nach 1) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG, 2) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4b KDV und 3) § 20 Abs.2 StVO für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs.1 KFG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1) und 2) jeweils 60 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 12 Stunden und gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von 3) 100 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 46 Stunden, verurteilt.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Zustellnachweis zufolge am 3. März 2011 der bevollmächtigten Vertreterin des Berufungswerbers durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat der Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 20. März 2011 – Berufung erhoben, die sich im Ergebnis gegen die unter 1. angeführten Tatvorwürfe richtet.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 25. März 2011, GZ VerkR96-2353-2010-Hof, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und in die Berufung sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung.

 

Der Berufungswerber hat auf den Verspätungsvorhalt vom 15. Dezember 2011, GZ VwSen-165873/2, nachweislich zugestellt am 21. Dezember 2011 an die bevollmächtigte Vertreterin, im Wesentlichen behauptet, er habe sich im fraglichen Zeitraum als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr berufsbedingt im Ausland aufgehalten, wobei es sei ihm erst am 12. März 2011 erstmals möglich gewesen sei, den hinterlegten RSa-Brief abzuholen. Eine Ortsabwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. im Hinterlegungszeitraum hat er nicht geltend gemacht.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die erhobene Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Die dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

 

Gemäß § 9 Abs.1 ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

 

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs.3 ZustG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

 

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs.1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber hat Frau X, wohnhaft in X im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren mit seiner Vertretung beauftragt und Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 Abs.1 AVG erteilt.

 

Die Vorlage der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde erster Instanz bewirkte, dass die Genannte auch als Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 9 ZustG namhaft gemacht wurde, da eine allgemeine Vertretungsvollmacht im Allgemeinen, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (wofür sich im vorliegen Fall keine Anhaltspunkte finden) die Zustellungsbevollmächtigung einschließt (vgl. z. B. auch VwGH 12. März 1998, 95/20/0317 uva.). Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung ist nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen (VwGH 2. Dezember 1993, 93/09/0398).

 

Das gegenständliche Straferkenntnis vom 28. Februar 2011, GZ VerkR96-2353-2010-Hof, wurde deshalb an die bevollmächtigte Vertreterin des Berufungswerbers - nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 3. März 2011 durch Hinterlegung beim Post Partner X – zugestellt. Der Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein mit 3. März 2011 vermerkt.

 

Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Die vom Berufungswerber im Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses behauptete Ortsabwesenheit ist glaubhaft, jedoch nicht von rechtlicher Relevanz, da seine Ortsabwesenheit eine rechtswirksame Zustellung (Hinterlegung) an die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin nicht ausschließt. Eine Ortsabwesenheit der bevollmächtigten Vertreterin wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch wurden gar Beweise hiefür vorgebracht. Das Straferkenntnis gilt daher mit dem Tag, an dem das hinterlegte Straferkenntnis erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (3. März 2011) als rechtswirksam zugestellt und es begann die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG von zwei Wochen zu laufen.

 

Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung war der 17. März 2011. Der Berufungswerber hat die Berufung laut Poststempel jedoch erst am 24. März 2011 der Post zur Beförderung übergeben. Damit wurde die Berufung eindeutig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – um sieben Tage verspätet - eingebracht.

 

Im Ergebnis war die Berufung daher als verspätet zurückzuweisen und auf das Vorbringen des Berufungswerbers in der Sache nicht weiter einzugehen, zumal das angefochtene Straferkenntnis wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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