Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166508/6/Fra/Th

Linz, 24.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn X, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom
3. November 2011, VerkR96-3624-2011-BS, über den Antragsteller (ASt) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass der von ihm verwendete Pkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass – für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende – Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen: Es wurde festgestellt, dass beide Seitenholme durchgerostet waren.

Tatort: Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Landshaagerstraße L1507 bei Strkm. 9,500.

Tatzeit: 14.06.2011, 13:35 Uhr – Anhaltung.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Das Straferkenntnis wurde am 8. November 2011 zugestellt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde am 14. November 2011 eingebracht. Mit Schreiben vom 21. November 2011, VerkR96-3624-2011-BS/May, legte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Antrag samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzeswegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: Die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müssten eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

2.2. Der gegenständliche Tatvorwurf weist jedoch keinen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf. Dem ASt wird lediglich vorgeworfen, sich vor Antritt der Fahrt eines Pkws nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt zu haben, dass dieser den Vorschriften des KFG entsprach, weil festgestellt wurde, dass beide Seitenholme durchgerostet waren. Wenn der Bw vorbringt, dass er diesen Mangel als Nichtfachmann nicht erkennen hätte können, kann diese Frage beispielsweise durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme eines verkehrstechnischen Sachverständigen beantwortet werden. Da sohin die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Absatzes des § 51a Abs.1 VStG im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, jedoch beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 51a Abs.1 leg.cit kumulativ vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des ASt war demnach nicht mehr zu überprüfen.

 

2.3. Im Hinblick auf die Berufungsausführungen wurde eine verkehrstechnische Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt. Diese wird beiliegend dem ASt zur Kenntnis gebracht. Sollte der ASt auf Grund dieser sachverständigen Feststellungen sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß einschränken, kann eine Herabsetzung der Strafe in Aussicht gestellt werden.

Der ASt wird um eine Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ersucht.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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