Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166668/3/Br/Th

Linz, 13.02.2012

                                                                                                                                                        

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des  Herrn Prof. Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 13. Dezember 2011, Zl. VerkR96-33179-2011/Pos, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 32, Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG  iVm 49 Abs.1 u. 2 und § 51e Abs.3 Z4 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o. a. Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 31.10.2011 gegen die Strafverfügung vom 31.08.2011, (gleiche Aktenzahl), gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung ist wider den Berufungswerber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 9.7.2011 um 20:58 Uhr auf der A1 bei Strkm 170,000 – Fahrtrichtung Wien, eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro ausgesprochen worden.

 

 

2. Hinsichtlich des per E-Mail am 31.10.2011 offenkundig verspätet erhobenen Einspruches wurde dem Berufungswerber bereits seitens der Behörde erster Instanz mit deren Schreiben vom 16.11.2011 Parteiengehör gewährt.

Dieses blieb, ebenso wie der nochmalige Verspätungsvorhalt seitens der Berufungsbehörde, unbeantwortet. Die zuletzt genannte Nachricht wurde dem Berufungswerber an beide vom ihm in diesem Verfahrensakt verwendeten Adressen gesendet.

 

 

3. Gegen den Zurückweisungsbescheid hat die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oö. hat erwogen:

Dem Berufungswerber wurde die Strafverfügung vom 31.8.2011 am 12.10.2011 mit RSa-Sendung zugestellt. Sie wurde vom Berufungswerber eigenhändig übernommen. Die der Strafverfügung angeschlossene Rechtsmittelbelehrung verweist auf die Einspruchsfrist binnen zwei Wochen.

Diese Frist endete demnach – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt – mit Ablauf des 27. Oktober 2011.

Den Einspruch wurde vom Berufungswerber per E-Mail jedoch erst am 31.10.2011 um 10:57 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

Vor diesem Hintergrund war die Berufung, wie im h. Schreiben dem Berufungswerber gegenüber auch nochmals seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates eröffnet wurde, als unbegründet abzuweisen

 

 

5. Rechtlich ist  nach § 32 Abs.1 AVG bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier das Datum der Zustelltag am 12.10.2010).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den auf die Geschwindigkeitsüberschreitung bezogenen Berufungsausführungen ist daher in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

 

Das Rechtsmittel musste daher abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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