Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166669/2/Br/Th

Linz, 09.02.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 30. Jänner 2012, Zl. VerkR96-16754-2011-Wf,  zu Recht:

 

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungs-werber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 6 und 10 Euro  (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.       § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid, die  mit Strafverfügung vom 28.12.2011, Zahl VerkR96-16754-2011, über den Berufungswerber  wegen der Verwaltungsübertretung(en) gemäß

1. § 99 Abs. 1 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG und

2. § 106 Abs. 11 Z2 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG ausgesprochenen Geldstrafen von Euro 50 und Euro 80 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 und 36 Stunden verhängt auf  30 und 50 Euro  und die Ersatzfreiheitsstrafe  auf 12 u. 24 Stunden ermäßigt.

 

1.1. Die im Ergebnis mit der Begründung, die Bemessung der Strafe habe auf die die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen Bedacht zu nehmen. Dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und ein geringes Verschulden zugute zu halten. Seine Ausführungen im Einspruch wären daher zu berücksichtigen gewesen.

Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse (es wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen) wären die zuletzt genannten Strafsätze gerade noch vertretbar gewesen.

 

 

2. Nun wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung auch noch gegen das nunmehr festgesetzte Strafausmaß. Unter Hinweis auf die Sorgepflichten für seine sechs Kinder und dem von ihm angegebenen Monatseinkommen von 900 Euro erschienen ihm auch diese Strafsätzen noch zu hoch.

 

 

2.1. Damit vermag er jedoch einen Ermessensfehler bei der nunmehrigen Strafzumessung nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.3 Z3 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt.  Daraus ergibt sich der für die Beurteilung der Strafzumessung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Grundsätzlich ist zu vom Berufungswerber begangenen Verwaltungs-übertretungen zu sagen, dass einerseits selbst für einem Lichtdefekt an einer Zugmaschine während der Dunkelheit nicht bloß ein unbedeutender Tatunwert zuzuordnen ist.  Noch mehr trifft dies für die auf der Ladefläche beförderten Kinder zu. Im Falle eines Auffahrunfalles hätten durchaus schwerwiegende Verletzungsfolgen einhergehen können.

 

 

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

4.2. Wenn der Berufungswerber zu vermeinen scheint, dass ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse gleichsam zur Straffreiheit führen müssten, ist ihm der Präventionsgedanke als Strafzweck entgegen zu halten. Einem Regelverstoß ist in Vermeidung weiterer Fehlverhalten und Schärfung des Unrechtbewusstseins mit einer entsprechenden Strafe zu begegnen.

Ein Ermessensfehler  vermag die Berufungsbehörde trotz des angeblich geringen Einkommens, was im übrigen unbelegt gebliebenen ist, in Verbindung mit den Sorgepflichten für sechs Kinder nicht erblickt werden (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG).

 

Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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