Linz, 28.02.2012
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J l, geb. x, K, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 05. Jänner 2012, Zl. VerkR96-11748/Bru/Pos, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatvorwürfe in Abänderung wie folgt zu lauten haben:
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II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 44 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 Z1 VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerber vier Geldstrafen (1 x 70 Euro u. 3 x 50 Euro ) und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden verhängt, wobei wider folgende Tatvorwürfe formuliert wurden:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:
2. In der dagegen fristgerecht durch den Berufungswerber in offenbar fremdhändig verfassten u. fristgerecht eingebrachten Berufung werden im Ergebnis die am 16.2.2011 polizeilich festgestellten Mängel mit der Begründung bestrittten, dass diese zum Zeitpunkt der Nachbegutachtung beim Amt der Oö. Landesregierung am 16.5.2011 nicht (mehr) festgestellt worden wären.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf das dem Berufungswerber gewährte Parteiengehör § 51e Abs.1 Z2 VStG unterbleiben.
3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 13.2.2012 unter Hinweis auf die Sach- u. Rechtslage und Einräumung einer Frist zur Äusserung Parteiengehör gewährt. Hingewiesen wurde darin darauf, dass aus der Sicht der Berufungsbehörde eine Berufungsverhandlung verzichtbar erschiene, sich der Berufungswerber sich äussern möge ob er an einer Berufungsverhandlung teilzunehmen bzw. eine solche anregen wolle.
4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Am Fahrzeug des Berufungswerbers wurden anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 16.2.2011 um 10:20 Uhr die im Spruch angeführten technischen Mängel festgestellt. Diese wurden laut Auskunft des Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Ing. K als für den Lenker erkennbar, jedoch nicht die Verkerhssicherheit gefährdend beurteilt.
Der Berufungswerber vermeinte lt. Anzeige, er hätte nicht gedacht, dass das Fahrzeug in einem solchen Zustand sei und das Verbot betreffend den Blinker habe er nicht gekannt.
Im Rahmen der fremdhändisch – von seiner Tochter – handschriftlich verfassten Berufung wird offenbar versucht die Tatvorwüffe in Abrede zu stellen, nachdem diese im Rahmen der angeordneten Überprüfung beim Amt der Oö. Landesregierung am 16.5.2011 (durch Ing. K) nicht mehr vorlagen.
Der Sachverständige schloss in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.5.2011 aus, dass in der Zwischenzeit keine Reparaturen durchgeführt worden wären.
4.1. In Reaktion auf das h. Parteiengehör trat die Tochter des Berufungswerbers im Rahmen eines Telefonates mit dem zur Entscheidung berufenen Mitglied im Auftrag des Berufungswerbers heran. Der Inhalt des Gespräches wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Es wurde ihr gegenüber erklärt, dass die Berufung nach vorläufiger Beurteilung der Sachlage wenig Aussicht auf Erfolg habe, weil es kaum glaubhaft sei, dass die Mängel bei der Kontrolle falsch dargestellt worden wären und wohl von einer bis 16.5.2011 durchgeführten Mängelbehebung auszugehen wäre. Auf die Verfahrenskosten im Fall der Berufungsabweisung wurde hingewiesen.
Sie vermeinte abschließend nach Rücksprache mit dem Berufungswerber werde dieser sich in den nächsten Tagen mit Blick auf eine allfällige Zurückziehung des Rechtsmittels melden. Auf die Entscheidungsreife der Sache wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates verwiesen. Eine schriftliche Reaktion blieb jedoch bislang aus.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Grundsätzlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommenen Subsumtion der festgestellten Mängel gemäß den Bestimmungen des KFG verwiesen werden.
5.1. Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung bereits fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Was die bis zuletzt bestrittene Verschuldensfrage anlangt ist der Berufungswerber auf den in der Rechtsordnung geltenden abstrakten Sorgfaltspflichten zu verweisen. Jenes Ausmaß an Sorgfalt die von jedem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss. Dieser orientiert sich an der sogenannten objektivierte Maßfigur. Welches Verhalten darf und muss von einem wertverbundenen KFZ-Lenker erwartet werden?
Vor diesem Hintergrund wird wohl kaum ernsthaft die Auffassung vertreten werden können, dass ein zu großer Hebelweg der Feststellbremse, ein mit Wasser gefülltes Blinkerglas sowie das Ausstrahlen einer falschen Lichtfarbe beim Blinker und zuletzt der augenfällige Motorölverlust einem Fahrzeuglenker nicht auffallen müsste. Dies unter der Annahme eines Maßstabshorizontes der an einen durchschnittswertverbudenen Fahrzeugbesitzer oder Lenker anzulegen ist.
5.2. Zur Spruchkorrektur:
Als logisch nicht nachvollziehbar erweist sich jedoch ein weder fall- noch sachbezogener Tatvorwurf mit einem zweiseitigen Spruch- und Textinhalt, "ein Fahrzeug darf keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch uva. erzeugen", zu überfrachten, wenn hier u.a. eine mangelhafte Handbremse und ein Motorölverlust den Gegenstand des Fehlverhaltens begründet.
Diese in jedem einzelnen bemängelten Punkten vorangesetzten Gesetzestextauszüge, "wonach der Lastkraftwagen nicht der Verkehrs- und betriebssichere Verwendung entsprochen habe weil maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, da Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen," geht insbesondere dann am Kern des Tatvorwurfes vorbei, wenn im letzten Satz des derart mit abstrakten und nicht sachbezogenen Inhalten überfrachteten Tatvorwurfes, letztlich der konkrete technische Mangel mit einem einzigen, nämlich jeweils dem letzten Satz, präzise umschrieben ist.
Diese Art der Tatumschreibung über die grundsätzliche Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen überschießt in diesen Fall das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG (über die Umschreibung des Tatbildes), sodass der Spruch, insbesondere der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement - nämlich die tatsächliche Fehlleistung - einzuschränken war.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit Blick auf den jeweils bis zu 5.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden Strafrahmen kann vor dem Hintergrund der mit diesen Mängel einhergehenden objektiven Unwertgehaltes betreffend Verkehrssicherheit und nachteiliger Umwelteinflüsse durch den Ölverlust, hinsichtlich einer Gesamtstrafe von 220 Euro ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) zu treffende Ermessensentscheidung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r