Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166686/4/Br/Th

Linz, 28.02.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J l, geb. x, K, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 05. Jänner 2012, Zl. VerkR96-11748/Bru/Pos, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatvorwürfe in Abänderung wie folgt zu lauten haben:

"Sie haben am 16.02.2011, 10:20 Uhr auf der L533 bei km 0,030, Fahrtrichtung Linz, den Ford Transit MERCEDES 310 D, mit dem Kennzeichen x, gelenkt, obwohl dieses Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, weil

1)         die Feststellbremse an der 2. Achse einen zu großen Hebelweg                 aufwies;

2)         der Fahrtrichtungsanzeiger rechts hinten mit Wasser gefüllt war,

3)         die Lichtfarbe beider Fahrtrichtungsanzeiger vorne weißes Licht               ausstrahlte u.

4)            der Fahrzeugmotor starken Motorölverlust aufwies;  

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 44 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19,  24,  51 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerber vier Geldstrafen (1 x 70 Euro u. 3 x 50 Euro ) und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24  Stunden verhängt, wobei wider folgende Tatvorwürfe formuliert wurden:

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Feststellbremse an der 2. Achse folgenden Mangel aufwies: Zu großer Hebelweg.

Tatort: Gemeinde Pasching, L 533 bei km 0.030, Fahrtrichtung Linz. Tatzeit: 16.02.2011, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 6 Abs.1 KFG

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagen maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Fahrtrichtungsanzeiger rechts hinten mit Wasser gefüllt war.

Tatort: Gemeinde Pasching, L 533 bei km 0.030, Fahrtrichtung Linz. Tatzeit: 16.02.2011, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2  KFG

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagen maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Lichtfarbe beider Fahrtrichtungsanzeiger vorne weißes Licht aufwiesen.

Tatort: Gemeinde Pasching, L 533 bei km 0.030, Fahrtrichtung Linz. Tatzeit: 16.02.2011, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2  KFG i.V.m. § 19 Abs.2  KFG

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagen maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Fahrzeugmotor starken Motorölverlust aufwies.

Tatort: Gemeinde Pasching, L 533 bei km 0.030, Fahrtrichtung Linz. Tatzeit: 16.02.2011, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2  KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen x, LKW, MERCEDES 310 D, weiß."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für  , Landesverkehrsabteilung, vom 17.02.2011 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfügung vom 24.03.2011 haben Sie am 28.03.2011 Einspruch erhoben, den Sie wie folgt begründeten:

 

"Ich wurde am 16.2.2011 zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten, dabei wurden It. Prüfbefund von Herrn Ing. K die zur Anzeige gebrachten schweren Mängel festgestellt. Mir wurde daher diese Strafverfügung ausgestellt.

Am 15.3.2011 hatte ich einen Prüftermin beim Amt der oö. Landesregierung, wobei It. Prüfbefund lediglich leichte Mängel festgestellt wurden. Ich habe während der Zeit von 16.2.2011 bis 15.3.2011 keine diesbezüglichen Reparaturen am KFZ durchgeführt.

Ich fühle mich der mir angelasteten Verwaltungsübertretungen daher nicht schuldig und bin der Meinung, dass ich kein strafbares Verhalten gesetzt habe."

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der gegenständliche Akt der Abteilung Verkehr des Amtes der OÖ. Landesregierung mit der Bitte um Stellungnahme zu Ihren Einspruchsangaben vorgelegt.

 

Am 16.05.2011 erging seitens des Amtssachverständigen Ing. R K folgende gutachtliche Stellungnahme:

 

"Anlässlich der Prüfung des gegenständlichen Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen x am 16.02.2011 in Pasching, wurde mehrfach ein "Schwerer Mangel" festgestellt.

Am 15.03.2011 wurde gegenständliches Fahrzeug einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 unterzogen.

 

Außer dem Motorölverlust, welcher anlässlich der Prüfung am 15.03.2011 in wesentlich geringerem Ausmaß vorlag, wurden sämtliche am 16.02.2011 festgestellten "Schwere Mängel" nicht mehr festgestellt.

Dass der Beschuldigte in der Zeit von 16.02.2011 bis 15.03.2011 keine diesbezüglichen Reparaturen am KFZ durchführte bzw. durchführen ließ, ist aus technischer Sicht auszuschließen. Ein Foto vom Motorölverlust wurde anlässlich der Prüfung am 16.02.2011 angefertigt und ist dieser Stellungnahme beigelegt.

Der zu große Hebelweg des Handbremshebels-, der rechts hinten befindliche- mit Wasser gefüllte Fahrtrichtungsanzeiger und die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger, welche weißes Licht ausstrahlten, wurden im Zuge der Prüfung am 15.03.2011 nicht mehr festgestellt bzw. waren diese Mängel nicht mehr vorhanden."

 

Mit Schreiben vom 24.05.2011 wurde Ihnen diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Am 03.06.2011 erschienen Sie gemeinsam mit Herrn C S als Dolmetscher bei der Behörde und wurde im Zuge einer Niederschrift wie folgt Stellung genommen:

"Herr J I ist weiter der Meinung, dass er betreffend dieser gutachtlichen Stellungnahme nicht schuldig ist, weil er hat schon vor dieser Untersuchung einen gültigen Prüfbefund bzw. weiße Pickerl gehabt. Dasselbe wurde erteilt von der . Landesregierung/Werkstatt, wo erklärt wurde, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist und dass bei dem Fahrzeug nur leichte Mängel bestanden haben. Die gleichen Mängel bezeichnete der Polizist als schweren Mangel und erstattete Anzeige. Nach der Anzeigeerstattung waren wir wieder bei der . Landesregierung und haben uns beschwert, betreffend dieser Anzeige, wobei Sie wieder bestätigten, dass das Fahrzeug unabhängig von den Mängel her, fahrtüchtig ist. Daher bitte ich um Verständnis. Herr J l meint, dass ist ein großes Missverständnis. Die beanstandeten Mängel wurden bereits behoben, daher bitten wir um Verständnis und von einer Bestrafung abzusehen. Herr J l ist derzeit arbeitslos und ist aufgrund seiner Erkrankung in Notstand geraten. Es fehlen ihm die finanziellen Mittel."

 

Die hs. Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 Zif. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 6 Abs. 1 KFG zufolge müssen Kraftfahrzeuge, außer den im Abs.2  angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Gemäß § 4 Abs.2  KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

§ 19 Abs.2  KFG zufolge dürfen Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann.

 

In Ihrem Einspruch bestreiten Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen und geben an, dass das Fahrzeug am 15.03.2011 beim Amt der Oö. Landesregierung überprüft worden sei und dabei laut Prüfgutachten nur leichte Mängel festgestellt worden seien. Sie hätten aber in der Zeit vom 16.02.2011 bis 15.03.2011 keine diesbezüglichen Reparaturen am KFZ durchgeführt.

 

Dem entgegen steht die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. K, der im Übrigen auch die Überprüfung anlässlich der Anhaltung am 16.02.2011 durchgeführt hat.

 

In dieser Stellungnahme hält Herr Ing. K neuerlich fest, dass anlässlich der Prüfung des gegenständlichen Fahrzeuges am 16.02.2011 mehrfach ein "Schwerer Mangel" festgestellt worden sei.

 

Am 15.03.2011 sei das gegenständliches Fahrzeug einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 unterzogen worden und es seien außer dem Motorölverlust, welcher anlässlich der Prüfung am 15.03.2011 in wesentlich geringerem Ausmaß vorgelegen habe, sämtliche am 16.02.2011 festgestellten "Schwere Mängel" nicht mehr festgestellt worden.

Dass der Beschuldigte in der Zeit von 16.02.2011 bis 15.03.2011 keine diesbezüglichen Reparaturen am KFZ durchführte bzw. durchführen ließ, sei aus technischer Sicht auszuschließen.

Herr Ing. K verweist diesbezüglich auch auf das dieser Stellungnahme beigelegte Foto, das den Motorölverlust anlässlich der Prüfung am 16.02.2011 zeigt.

 

Die Behörde sah keine Veranlassung an den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln und erscheint es daher aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass das gegenständliche KFZ zum Tatzeitpunkt am 16.02.2011 die in der Anzeige angeführten schweren Mängel aufgewiesen hat und Sie daher die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2  VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt:

Einkommen: AMS-Unterstützung tägl. 20 Euro, Sorgepflichten für 2 Kinder, kein Vermögen

 

Die hsg. Behörde ist der Ansicht, dass eine Herabsetzung des Strafausmaßes unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Familiensituation und aufgrund des Umstandes, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, gerechtfertigt ist.

 

Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde zu der Auffassung, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den Berufungswerber in offenbar fremdhändig verfassten u. fristgerecht eingebrachten Berufung werden im Ergebnis die am 16.2.2011 polizeilich festgestellten Mängel mit der Begründung bestrittten, dass diese zum Zeitpunkt der Nachbegutachtung beim Amt der Oö. Landesregierung am 16.5.2011 nicht (mehr) festgestellt worden wären.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf das dem Berufungswerber gewährte Parteiengehör § 51e Abs.1 Z2 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 13.2.2012 unter Hinweis auf die Sach- u. Rechtslage und Einräumung einer Frist zur Äusserung Parteiengehör gewährt. Hingewiesen wurde darin darauf, dass aus der Sicht der Berufungsbehörde eine Berufungsverhandlung verzichtbar erschiene, sich der Berufungswerber sich äussern möge ob er an einer Berufungsverhandlung teilzunehmen bzw. eine solche anregen wolle.

 

 

4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Am Fahrzeug des Berufungswerbers wurden anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 16.2.2011 um 10:20 Uhr die im Spruch angeführten technischen Mängel festgestellt.  Diese wurden laut Auskunft des Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Ing. K als für den Lenker erkennbar, jedoch nicht die Verkerhssicherheit gefährdend beurteilt.

Der Berufungswerber vermeinte lt. Anzeige, er hätte nicht gedacht, dass das Fahrzeug in einem solchen Zustand sei und das Verbot betreffend den Blinker habe er nicht gekannt.

Im Rahmen der fremdhändisch – von seiner Tochter – handschriftlich verfassten Berufung wird offenbar versucht die Tatvorwüffe in Abrede zu stellen, nachdem diese im Rahmen der angeordneten Überprüfung beim Amt der Oö. Landesregierung  am 16.5.2011 (durch Ing. K)   nicht mehr vorlagen.

Der Sachverständige schloss in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.5.2011 aus, dass in der Zwischenzeit keine Reparaturen durchgeführt worden wären.

 

 

4.1. In Reaktion auf das h. Parteiengehör trat die Tochter des Berufungswerbers im Rahmen eines Telefonates mit dem zur Entscheidung berufenen Mitglied  im Auftrag des Berufungswerbers heran. Der Inhalt des Gespräches wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Es wurde ihr gegenüber erklärt, dass die Berufung nach vorläufiger Beurteilung der Sachlage wenig Aussicht auf Erfolg habe, weil es kaum glaubhaft sei, dass die Mängel bei der Kontrolle falsch dargestellt worden wären und wohl von einer bis 16.5.2011 durchgeführten Mängelbehebung auszugehen wäre. Auf die Verfahrenskosten im Fall der Berufungsabweisung wurde hingewiesen.

Sie vermeinte abschließend nach Rücksprache mit dem Berufungswerber werde dieser sich in den nächsten Tagen mit Blick auf eine allfällige Zurückziehung des Rechtsmittels  melden. Auf die Entscheidungsreife der Sache wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates verwiesen. Eine schriftliche Reaktion blieb jedoch bislang aus.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Grundsätzlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommenen Subsumtion der festgestellten Mängel gemäß den Bestimmungen des KFG verwiesen werden.

 

 

5.1. Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung bereits fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Was die bis zuletzt bestrittene Verschuldensfrage anlangt ist der Berufungswerber auf den in der Rechtsordnung geltenden abstrakten Sorgfaltspflichten zu verweisen. Jenes Ausmaß an Sorgfalt die von jedem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss. Dieser orientiert sich an der sogenannten objektivierte Maßfigur. Welches Verhalten darf und muss von einem wertverbundenen KFZ-Lenker erwartet werden?

Vor diesem Hintergrund wird wohl kaum ernsthaft die Auffassung vertreten werden können, dass ein zu großer Hebelweg der Feststellbremse, ein mit Wasser gefülltes Blinkerglas sowie das Ausstrahlen einer falschen Lichtfarbe beim Blinker und zuletzt der augenfällige Motorölverlust einem Fahrzeuglenker nicht auffallen müsste. Dies unter der Annahme eines Maßstabshorizontes der an einen durchschnittswertverbudenen  Fahrzeugbesitzer oder Lenker anzulegen ist.

 

 

5.2. Zur Spruchkorrektur:

Als logisch nicht nachvollziehbar erweist sich jedoch ein weder fall- noch sachbezogener Tatvorwurf mit einem zweiseitigen Spruch- und Textinhalt, "ein Fahrzeug darf keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch uva. erzeugen", zu überfrachten, wenn hier u.a. eine mangelhafte Handbremse und ein Motorölverlust den Gegenstand des Fehlverhaltens begründet. 

Diese in jedem einzelnen bemängelten Punkten vorangesetzten Gesetzestextauszüge, "wonach der Lastkraftwagen nicht der Verkehrs- und betriebssichere Verwendung entsprochen habe weil maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, da Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch deren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen," geht insbesondere dann am Kern des Tatvorwurfes vorbei, wenn im letzten Satz des derart mit abstrakten und nicht sachbezogenen Inhalten überfrachteten Tatvorwurfes, letztlich der konkrete technische Mangel mit einem einzigen, nämlich jeweils dem letzten Satz, präzise umschrieben ist.

Diese Art der Tatumschreibung über die grundsätzliche Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen überschießt in diesen Fall das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG (über die Umschreibung des Tatbildes), sodass der Spruch, insbesondere der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement - nämlich die tatsächliche Fehlleistung - einzuschränken war.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit Blick auf den jeweils bis zu 5.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden Strafrahmen kann vor dem Hintergrund der mit diesen Mängel einhergehenden objektiven Unwertgehaltes betreffend Verkehrssicherheit und nachteiliger Umwelteinflüsse durch den Ölverlust, hinsichtlich einer Gesamtstrafe von 220 Euro ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) zu treffende Ermessensentscheidung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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