Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166771/2/Kof/Rei

Linz, 09.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F S,
geb. x, N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2012, VerkR96-2080-2012 wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:  §§ 22 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

o        Geldstrafe .......................................................................... 21,00 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................... 2,10 Euro

                                                                                                                        23,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Fadingerstraße 18-20

Tatzeit: 13.12.2011, 07:28 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben auf einem Rad- und Gehweg gehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lit.k StVO

 

2) Sie haben einen Geh- und Radweg benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art, sowie von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 8 Abs.4 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                          gemäß

    Euro                        Ersatzfreiheitsstrafe von

21,00                        24 Stunden                                   § 99 Abs.3 lit.a StVO

36,00                        24 Stunden                                   § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

5,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  62,70 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. Februar 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 09. März 2012 – nach ausführlicher Erörterung

der Sach- und Rechtslage – folgende Erklärung abgegeben:

"Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.  Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung aufrecht erhalten."

 

Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Das Halten auf dem Rad- und Gehweg – welches unter Punkt 1. rechtskräftig bestraft wurde – beinhaltet (zwangsläufig) die Benützung dieses Geh- und Radweges;   

somit

o    liegt "Konsumtion" iSd § 22 VStG vor und ist keine weitere bzw. gesonderte Verwaltungsstrafe zu verhängen und

o    war der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

    und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,

    noch Verfahrenskosten zu entrichten hat.

 

Zu 1) und 2):  Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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