Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101030/4/Weg/Ri

Linz, 26.07.1993

VwSen - 101030/4/Weg/Ri Linz, am 26. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung von Frau U.P. vom 19. Jänner 1993 gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion L. vom 10. Dezember 1992, St.., verhängte Höhe der Geldstrafe zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit 200 S, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Verordnung der Bundespolizeidirektion L. vom 7. Mai 1990, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt werden.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L. hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin betreffend die Herabsetzung der mit Strafverfügung vom 24 September 1992, St. .., festgelegten Geldstrafe abgewiesen. Begründet wird diese Abweisung damit, daß es durch das vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellte Fahrzeug tatsächlich zu einer Behinderung gekommen sei. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei der Milderungsgrund der verwaltungsstraf rechtlichen Unbescholtenheit zuerkannt und entsprechend gewertet worden.

2. Die Berufungswerberin verweist in ihrer Berufung auf die ständige Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wonach die Höhe einer mittels Strafverfügung verhängten Strafe grundsätzlich nach der Anonymverfügungsverordnung zu bemessen sei.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die Berufungswerberin hat ihren PKW vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt entgegen der Vorschrift des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 geparkt und durch dieses verbotene Parken die Benützung der Einfahrt durch den Grundstückseigentümer behindert.

Die Berufungswerberin ist verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten, ist vermögenslos, verfügt über ein Monatseinkommen von ca. 11.500 S und hat keine Sorgepflichten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß der Verordnung der Bundespolizeidirektion L. vom 7. Mai 1990, P-.., mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt werden, wurde die Übertretung nach § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 als ein anonymverfügungsfähiges Delikt angeführt und für das Parken eines Fahrzeuges vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt eine Geldstrafe von 200 S vorgesehen.

Wie die Berufungswerberin zutreffend anführt, ist die Erstbehörde bei der Erlassung einer Strafverfügung an die Strafhöhe der Anonymverfügungsverordnung gebunden.

Es hätte sohin in der Strafverfügung eine Geldstrafe von 200 S verhängt werden müssen. Der nunmehrige Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß eine Anonymverfügung im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommen konnte, weil durch das abgestellte Fahrzeug tatsächlich eine Behinderung verursacht worden sei, ist nicht überzeugend. Für diesen Fall hätte nämlich keine Strafverfügung verhängt werden dürfen, wo derartige Elemente als möglicherweise straferschwerend gewertet werden, sondern eben ein Straferkenntnis, wo für eine derartige Begründung ein entsprechender Spielraum besteht.

Bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles wurde unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.2 VStG die vollkommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Dem steht gegenüber ein erhöhtes Ausmaß des Verschuldens, weil das über einstündige Abstellen des Fahrzeuges mit der in Kauf genommenen Behinderung des einfahren wollenden Grundstückseigentümers bewußt in Kauf genommen wurde.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit hebt sich mit dem genannten erhöhten Verschuldensausmaß auf, sodaß im gegenständlichen Fall dem Berufungsantrag folgend mit der in der Anonymverfügungsverordnung festgelegten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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