Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253021/3/Lg/Ba

Linz, 28.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des O G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P S, P, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Steyr-Land vom 16. Dezember 2011, Zl. SV96-41/6-2011, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 12 Stunden wegen Verstoßes gegen das ASVG verhängt. Die Berufung verweist auf die Aufhebung des Erkenntnisses des Unab­hängigen Verwaltungssenates vom 3. Februar 2011, Zl. VwSen-252387/44/Lg/Sta/Ba, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0041-5, betreffend die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder