Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281358/4/Wim/Rd

Linz, 28.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des X, x,  gegen die Fakten 6, 34 und 38 das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Oktober 2011, Ge96-4102-2011, wegen Verwaltungsüber­tretungen nach dem Arbeitsruhegesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 6, 34 und 38 bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 180 Euro, das 20% der bezüglich Fakten 6, 34 und 38 verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Oktober 2011, Ge96-4102-2011, wurden über den Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 6, 34 und 38 jeweils Geldstrafen von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs.2 iVm § 27 Abs.2c Z3 ARG (Fakten 6 und 38) und § 27 Abs.2 iVm § 27 Abs.2c Z1 ARG (Faktum 34) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

" Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der x mit Sitz in x, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für 'Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z25 GewO 1973', 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 13 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs.2 Z2 GütbefG 1995', 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit  Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 9 Kraftfahrzeugen gemäß (§ 2 Abs.2 Z2 GütbefG 1995)' und 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit fünf Kraftfahrzeugen (§ 3 Abs.2 Z2 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz)' jeweils am Standort x, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit der Verordnung EG Nr. 561/2006 sowie die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) eingehalten wurden.

 

Aufgrund einer Überprüfung der von der Arbeitgeberin vorgelegten digitalen Daten aus den Fahrerkarten durch den Arbeitsinspektor x wurde festgestellt, dass die in den folgenden Listen angeführten Arbeitnehmer beim Unternehmen x beschäftigt, als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit der in den folgenden Listen angeführten Beförderungsart und den angeführten Kennzeichen zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurden:

 

Übertretungsgruppe 6

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden wurde unterschritten.

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

20.03.2011

21:36

27.03.2011

24:00

24:00

19:56

04:04

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden beträgt, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 34

Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(24-Std-Zeiträume)

Ist

(24-Std-Zeiträume)

Diff

(24-Std-Zeiträume)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

07.02.2011

04:23

24.02.2011

12:41

6

18

12

x,

x

 

25.02.2011

21:56

10.03.2011

17:45

6

13

7

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

11.03.2011

20:32

19.03.2011

11:55

6

8

2

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

25.03.2011

19:46

01.04.2011

07:53

6

7

1

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt.

 

Hinweis:

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

 

Übertretungsgruppe 38

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden wurde unterschritten.

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

14.02.2011

03:59

20.02.2011

12:50

24:00

19:33

04:27

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

28.02.2011

09:13

06.03.2011

13:53

24:00

20:48

03:12

X

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die  wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden beträgt, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht und darin die Herabsetzung der Geldstrafen auf die Hälfte des verhängten Ausmaßes beantragt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass es sich meist um geringfügige Lenk- und Ruhezeitüberschreitungen gehandelt habe, die mit Sicherheit nicht den Verkehr oder Leben gefährdet hätten. Es sei seit Jahren ein genaues Kontrollsystem für diesen Einsatzbereich installiert und würden die Fahrer durch Signale des Tachogerätes auf Überschreitungen hingewiesen. Es erfolge sohin eine ständige Unterweisung, die gesetzlichen Lenk- und Ruhepausen einzuhalten. Eigenmächtiges Handeln seiner Fahrer könne der Bw jedoch nicht verhindern. Bei Nichteinhaltung der Weisungen erfolge eine zweimalige Abmahnung und beim dritten Verstoß werde die Kündigung ausgesprochen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde verfüge der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.397,18 Euro.  

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf die jeweiligen Strafrahmen für leichte, schwerwiegende und sehr schwerwiegende Übertretungen und auch darauf, dass sich die beantragten Strafhöhen zwischen 72 Euro und 400 Euro bewegen und somit die Mindeststrafen darstellen würden. Lediglich in jenen Fällen, wo mehrere schwere bzw sehr schwere Übertretungen festgestellt worden seien, seien 350 Euro bzw 400 Euro Strafhöhe beantragt worden. Hinsichtlich des Kontrollsystems wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ver­wiesen. Zudem erscheint das vom Berufungswerber in der Berufung  angegebene Einkommen äußerst unglaubwürdig und würde auch das von der Behörde angenommene Einkommen nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen.

 

3.2. Weil hinsichtlich der Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach der geltenden Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig ist, ergeht hinsichtlich der Fakten 1 bis 5, 7 bis 33, 35 bis 37, 39 bis 52 eine gesonderte Entscheidung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 und Z3 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß Art.8 Abs.6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-                    zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-                    eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

Gemäß § 27 Abs.2 ARG sind Arbeitgeber ebenso zu bestrafen, die die wöchent­liche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.6 bis 7 oder Art.12 Satz 2 der Ver­ordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren.

 

Gemäß § 27 Abs.2c ARG sind Übertretungen gemäß Abs.2 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

Z1:    leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt,    sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 72         Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro;

Z3:    sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen         und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2.180 Euro, im    Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3.600 Euro,

zu bestrafen.  

 

Gemäß Art.9 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 idF der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009, in Kraft getreten am 19. Februar 2009, enthält die nachstehende Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.

 

Art.8 Abs.6:

Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Stunden:

22h< … <24h       …………………….. geringfügiger Verstoß

20h< … <22h       ……………………… schwerwiegender Verstoß

… < 20h               …………………….. sehr schwerwiegender Verstoß

 

Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist:

42h< … <45h       ………………………. geringfügiger Verstoß

36h< … <42h       ………………………. schwerwiegender Verstoß

… <36h                ………………………. sehr schwerwiegender Verstoß      

 

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG und des ARG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern hintangehalten wird; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit dar und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.4. Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 6, 34 und 38 des angefochtenen Straferkenntnisses Geldstrafen von jeweils 300 Euro, bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 300 Euro bis 2.180 Euro für die Fakten 6 und 38 und somit für diese die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG – wie vom Berufungswerber beantragt – kommt jedoch nicht in Betracht, da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorgelegen ist; zudem lag insbesondere die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vor.

 

Auch liegt iSd § 21 Abs.1 VStG kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

Bezüglich Faktum 34 ist von einem gesetzlichen Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro auszugehen. Wenngleich die belangte Behörde hier das 4fache der gesetzlichen Mindeststrafe über den Berufungswerber verhängt hat, konnte keine Überschreitung des Ermessensspielraumes festgestellt werden. Aufgrund der eklatanten Nichtbeachtung der Einlegung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit – diese wurde erst nach 18 (!) bzw nach 13 24-Stunden-Zeiträumen eingelegt - war auch unter Berücksichtigung des angegebenen Einkommens von einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe abzusehen.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich in seiner Berufung dahingehend, dass er seit Jahren ein genaues Kontrollsystem für diesen Einsatzbereich unterhalte und dass die Fahrer durch Signale des Tachogerätes auf Überschreitungen hingewiesen werden. Ebenso würden ständige Unterweisungen hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhepausen erfolgen. Das eigenmächtige Handeln der Fahrer könne er jedoch nicht verhindern.

 

Dieses Vorbringen vermag kein geringfügiges Verschulden zu begründen, zumal der Verwaltungsgerichtshof an das vom Unternehmer einzurichtende Kontrollsystem einen strengen Maßstab anlegt (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 17.12.2007, 2003/03/0269, 10.10.2007, 2003/03/0187 uva). So hat das Kontrollsystem ua auch Maßnahmen zur Hintanhaltung von eigenmächtigem Handeln der Fahrer zu beinhalten (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129, 23.7.2004, 2004/02/0002, 19.10.2001, 2000/02/0228 uva). Überdies wurde vom Berufungswerber lediglich behauptet, ein "genaues" Kontrollsystem installiert zu haben, ohne dies jedoch näher darzulegen. Ein wirksames Kontrollsystem bedarf insbesondere der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH vom 28.5.2008, 2008/09/0117 und vom 30.1.1996, 93/11/0088, jeweils mit Vorjudikatur). Überdies wurden offenkundig vom Berufungswerber bislang keinerlei Sanktionen bei Nichtbeachtung der Weisungen verhängt, zumal er in der Berufung diesbezüglich ausgeführt hat, dass er aufgrund "dieses" Strafverfahrens angehalten sei, vorerst zwei Ermahnungen auszugeben und beim dritten Verstoß die Kündigung auszusprechen.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Kontrollsystem – im Ergebnis – "perfekt" zu sein (vgl. VwGH vom 24.3.2004, 2001/09/0163). Vom Vorliegen eines "perfekten" Kontrollsystems war gegenständlich nicht auszugehen.

 

Es war daher auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen.    

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum