Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560145/2/Wim/TK

Linz, 28.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2012, Zl. 301-12-2/1ASJF, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung bedarfs­orientierter Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 16.12.2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs wegen nicht rechtzeitigem Nichtnachkommen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass die Berufungswerberin mit Verbesserungsauftrag vom 23.12.2011 aufgefordert wurde im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht binnen 14 Tagen ab Zustellung noch näher beschriebene ergänzende Urkunden vorzulegen. Bereits darin befindet sich der Hinweis, dass bei nicht rechtzeitigem Nachkommen ihrer Mitwirkungspflicht der Antrag zurückgewiesen werden kann.

Laut dem im Akt befindlichen Rückschein erfolgte die Zustellung dieses Schreibens dadurch, dass eine Verständigung über die Hinterlegung am 28.12.2011 in den Briefkasten eingelegt und das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Weiters erfolgte eine Hinterlegung beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist am 29.12.2011.              

 

Die Berufungswerberin hat per E-Mail die angeforderten Unterlagen über ihre persönliche Situation am 17.1.2012 dem Magistrat Linz übermittelt, zu einem Zeitpunkt an dem der angefochtene Bescheid vom 13.1.2012 sich bereits auf dem Postweg befand.

 

Schließlich wurde ebenfalls per E-Mail am 24.1.2012 eine Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid eingebracht in dem angeführt wurde, dass die Zustellung des Verbesserungsauftrages am 28.12.2012 erfolgt sei und in diesem eine Frist von 14 Tage eingeräumt worden sei. 14 Werktage würden als letzten Tag der Frist den 17.1.2012 ergeben und sei daher die Übersendung der Unterlagen rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid sei auch erst mit 18.1.2012 zugestellt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die 14-tägige Frist für die Vorlage der weiteren Unterlagen hat somit aufgrund der Zustellung bzw. Hinterlegung spätestens am 13.1.2012 geendet. Die von der Berufungswerberin angenommene Berechnung der Frist nach Werktagen sieht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vor und war somit die getroffene Entscheidung in Form der Zurückweisung des Antrages rechtmäßig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung sowie im nachfolgenden Schriftverkehr ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es der Berufungswerberin jederzeit frei steht einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Mindest­sicherung einzubringen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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