Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730300/3/SR/MZ/Wu

Linz, 05.03.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch X gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. November 2010, AZ: Fr-99023, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer    des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt     wird.

 

          Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.     Der Berufungsantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden   Wirkung der in Rede stehenden Berufung wird als unzulässig       zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 53 Abs. 3 Z 3, 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011).

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. November 2010, AZ:
Fr-99023, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) persönlich in der X zugestellt am 10. November 2010, wurde gegen den Bw ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf Grundlage der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid wird von der belangten Behörde ausgeführt, der Bw halte sich nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr 1992 durchgehend in Österreich auf. Während des Aufenthalts sei der Bw wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

 

I.) Landesgericht Linz vom 29.03.2004 (rk: 29.3.2004), Zahl: 25 Hv 24/2004y, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

II.) Landesgericht Linz vom 02.06.2004 (rk: 08.06.2004), Zahl: 24 Hv 55/2004z, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

III.) Landesgericht Linz vom 16.06.2010 (rk: 13.09.2010), Zahl: 28 Hv 24/2010d, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren – vom Oberlandesgericht Linz herabgesetzt auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

 

Diesen Verurteilungen liege zugrunde, dass der Bw:

 

ad I.) gemeinsam mit X zu nachangeführten Zeiten in Linz fremde bewegliche Sachen in einem € 2.000,- übersteigenden Wert dem X durch Einbrechen in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bw die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar:

         1.) in der Nacht zum 31.12.2003 Bargeld in Höhe von € 632,50,- sowie 20 Packungen Zigaretten im Wert von € 34,- durch Aufbrechen von Türen und Nachsperre von Spielautomaten mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel;

         2.) in der Nacht zum 21.01.2004 Bargeld in Höhe von ca. € 770,- sowie Zigaretten im Wert von ca. € 100,- durch Aufbrechen von Türen und Nachsperre von Spielautomaten mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel;

         3.) in der Nacht zum 04.02.2004 Bargeld in Höhe von gesamt € 4.200,-, Zigaretten im Wert von ca. € 200,- sowie einem Tresor in festzustellendem Wert durch Aufbrechen von Türen und Aufbrechen von Automaten;

         4.) in der Nacht vom 19.02.2004 € 555,- Bargeld durch Aufzwängen von Türen sowie Nachsperre von Spielautomaten mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel, wobei es beim Versuch blieb.

 

ad II.) zumindest im Zeitraum von April 2003 bis zum 18.07.2003 in x in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, X durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von Getränken und Speisen sowie zur Gewährung eines Darlehens im Gesamtbetrag von € 1.130,20,- bewegt zu haben und den Genannten in eben dieser Höhe an seinem Vermögen geschädigt haben;

 

ad III.) am 20.10.2009 in X. als Verfügungsberechtigte des Wettbüros "X" dadurch, dass er ein Küchenmesser mit einer Klinge von 17 Zentimetern gegen ihre Brust gerichtet und "Mach die Kassa auf" geäußert zu haben, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89), fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kellnerbrieftasche mit Bargeld in Höhe von € 1.945,-, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bw den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt habe.

 

Im Einzelnen werde auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben werden.

 

Im Rahmen des Verfahrens habe der Bw – von der erkennenden Behörde auf das für das ggst. Verfahren verkürzt – angegeben, im April 1992 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich gekommen zu sein. Der Vater habe in Bosnien Kriegsdienst versehen müssen. Die Mutter sei 1993 alleine nach Bosnien zurückgefahren, da sie den Vater sehen wollte. 1994 sei der Bruder des Bw zur Welt gekommen. Die Eltern würden mittlerweile geschieden sei. Der Vater lebe in Bosnien und sei wieder verheiratet. In Bosnien lebe zudem ein Halbbruder des Bw. Die Mutter und die Schwester, zu denen eine sehr enge Beziehung bestünde, würden in X wohnen. Aufgrund der räumlichen Distanz bestünde zum Vater nur selten Kontakt. Der Bw habe weiters ausgeführt, in Bosnien 4 Jahre die Volksschule absolviert zu haben. In Österreich hätte er die 4. Klasse Volksschule noch einmal besucht und anschließend die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang absolviert. Danach habe er eine Kellnerlehre gemacht und diese 1997 abgeschlossen. Nach der Lehre habe er für ca. 2,5 Jahre als Produktionsmitarbeiter bei der X, im Anschluss wieder als Kellner und 2002 für ca. 1 Jahr bei der X als Kommissionierer gearbeitet. Im Anschluss habe der Bw – so seine Ausführungen – wieder als Kellner gearbeitet und sei anschließend ins Baugewerbe gewechselt. Aufgrund der Schuljahre in Österreich verfüge er über gute Deutschkenntnisse. Abschließend habe der Bw angegeben, unbedingt in Österreich bleiben zu wollen, da er hier den Großteil seines Lebens verbracht hätte. Bosnien und Herzegowina sei für ihn nicht sein Heimatland, er habe dort keine Wohn- bzw. Arbeitsmöglichkeit.

 

Im Anschluss führt die belangte Behörde rechtlich beurteilend nach Wiedergabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen – von der erkennenden Behörde auf das Wesentliche verkürzt – aus, dass der Bw aufgrund der Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt habe. Das Fehlverhalten des Bw sei schwer zu gewichten, da sich aus dessen Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, welche dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass die ersten vom Bw begangenen Straftaten teils durch Einbruch und gemeinsam mit anderen Mittätern sowie in der Absicht begangen worden seien, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Als besonders verwerflich sei die Tatsache anzusehen, dass der Bw die letzte Straftat unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 17 cm, begangen habe.

 

Zusammenfassend müsse daher davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Bw dessen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährden würde, weshalb die in § 60 Abs. 1 FPG genannte Annahme als gerechtfertigt anzusehen sei, und daher neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Straftaten bzw. Gesetzesübertretungen entgegenzuwirken.

 

Bei einer Prüfung der möglichen Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbots gelangt die belangte Behörde aufgrund der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zum Ergebnis, dass die Anwendbarkeit des § 61 FPG von vornherein ausscheide. Darüber hinaus sei jedoch zu prüfen, ob die Maßnahme der Erlassung des ggst. Aufenthaltsverbotes auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens zulässig sei.

 

Der Bw habe angegeben, im Alter von etwa 10 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich eingereist zu sein und hier die Schule besucht sowie eine Lehre abgeschlossen zu haben. Zuletzt sei der Bw bis 3. August 2009 in x polizeilich gemeldet gewesen. Im Zuge der Beschuldigteneinvernahme habe der Bw angegeben, nach dem Überfall auf das Wettbüro am 20. Oktober 2009 zuerst zu seiner Freundin in die Slowakei gefahren zu sein. Noch am selben Tag hätte er die Beziehung beendet und sei im Anschluss daran zuerst nach Wien und in Folge mit dem Bus nach Bosnien zu seinem Vater gefahren. Erst am 21. März 2010 sei er nach Österreich zurückgekehrt. Einen ordentlichen Wohnsitz habe er nicht, er stünde jedoch in engem Kontakt mit der nach wie vor in Österreich lebenden Mutter und Schwester.

 

Hinsichtlich der beruflichen Integration könne ausgeführt werden, dass der Bw zwar in den letzten 2½ Jahren vor seiner Festnahme wiederkehrend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, jedoch nie lange beim selben Dienstgeber beschäftigt war. Zwischenzeitig habe er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen.

 

Aufgrund all dieser Umstände, insbesondere in Anbetracht des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, der Tatsache, dass die Mutter bzw. Geschwister in Österreich leben würden sowie dass dem Bw ein gewisses Maß an beruflicher Integration zuzubilligen sein werde, sei die Erlassung des ggst. Aufenthaltsverbotes mit einem nicht unerheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw verbunden.

 

Dieser Eingriff relativiere sich jedoch dahingehend, dass es auch dessen Familie nicht gelungen sei, den Bw davon abzuhalten, wiederkehrend strafbare Handlungen zu begehen. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass der Bw über keine eigene Kernfamilie (Ehegattin, minderjährige Kinder) in Österreich verfüge. Die Bindung zu seiner Mutter sei infolge der Volljährigkeit als relativiert anzusehen.

 

Den Akten könne entnommen werden, dass der Bw mit seiner Ex-Freundin eine gemeinsame Tochter habe. Die beiden würden jedoch in der Slowakei leben und der Bw habe selbst angegeben, dass er zu beiden keinen Kontakt pflege. Er hätte die Tochter überhaupt erst wenige Male gesehen und erbringe keine Unterhaltsleistungen.

 

Dem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw stehe gegenüber, dass er durch eine Vielzahl von strafbaren Handlungen rechtlich geschützte Werte missachtet habe, wodurch er gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verstoßen habe. Dass er einen "positiven Wandel" vollzogen hätte, habe der Bw bis dato nicht unter Beweis gestellt. So hätten ihn nicht einmal die ersten gerichtlichen Verurteilungen davon abhalten können, in immer schwerwiegenderer Weise straffällig zu werden, was letztendlich zur Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren geführt habe.

 

Wenn der Bw in seiner Stellungnahme angegeben habe, keine Verbindungen mehr nach Bosnien zu haben, so sei dem entgegen zu halten, dass diese Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen seien. Dazu würden auch Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung infolge Fehlens von Anknüpfungspunkten im Heimatland gehören. Angesichts der bereits oben getroffenen Feststellung, dass der Bw erst im Alter von 10 Jahren sein Heimatland verlassen und selbst angegeben habe, dort 4 Klassen der Volksschule besucht zu haben, könne davon ausgegangen werden, dass der Bw die Phase der ersten Verselbstständigung im Heimatland verbracht habe, weshalb nicht von einer gänzlichen Entwurzelung auszugehen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Bw angegeben habe, nach dem Überfall auf das Wettbüro am 20. Oktober 2009 zu seinem Vater nach Bosnien gefahren und erst am 21. März 2010 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Da sich in Bosnien nicht nur der Vater des Bw sondern auch dessen Halbbruder aufhalte, könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass eine nicht unwesentliche Bindung zum Heimatland bestehe. Im Übrigen werde mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, in welches Land der Bw auszureisen habe.

 

Nach einer umfassenden Interessensabwägung sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bw – im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt zu stellende negative Zukunftsprognose – die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw. Das ggst. Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK – unter besonderer Berücksichtigung des § 66 Abs. 2 und 3 FPG – erforderlich, um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei nach § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Dabei hätten grundsätzlich bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug verbrachte Zeiten außer Betracht zu bleiben. In Anbetracht der vom Bw begangenen, besonders verwerflichen Verbrechen könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, wegfallen werden. Das Aufenthaltsverbot sei daher unbefristet zu erlassen.

 

2.1. Gegen den am 10. November 2010 dem Bw persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Telefax vom 17. November 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

2.2. In der Berufungsschrift führt der Bw – zusammengefasst und sinngemäß – aus, Bosnier zu sein, 1992 mit Mutter und Schwester nach Österreich eingereist und bis zur Straftat im Jahr 2009 ununterbrochen im Inland gewesen zu sein. Er lebe daher schon seit vielen Jahren in Österreich, habe hier schulische und berufliche Ausbildungen genossen und sei verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Zur in X wohnhaften Mutter und zur Schwester habe er sehr engen, hingegen keinen Kontakt zu seinem Vater. Österreich sei sein Lebensmittelpunkt, er habe bisher sein gesamtes Leben, an das er sich erinnern könne, hier verbracht und sich mit Ausnahme der drei unverzeihlichen und schlimmen Straftaten immer rechtstreu verhalten. Im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsverbots würde das Familienband zu Mutter und Schwester zerrissen und auch seine Erwerbsfähigkeit zerstört.

 

Vor diesem Hintergrund stellt der Bw mit Telefax vom 17. November 2010 die Anträge, "die erkennende Behörde zweiter Instanz möge dem [sic] angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 05. November 2010, AZ: FR-99023, zugestellt am 23. November 2010 [sic], ersatzlos aufheben und der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen."

 

Begründend führt der Bw weiter aus, die belangte Behörde verkenne hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechtslage. Es sei richtig, dass er drei Straftaten begangen habe, wozu er auch stehe. Entscheidungsrelevant für den angefochtenen Bescheid sei die Verurteilung wegen schweren Raubes. Die diesbezüglich attestierte negative Zukunftsprognose sei nicht richtig und zum größten Teil mit subjektiven Überlegungen begründet.

 

Der Bw gibt weiter an, es sei richtig, dass er während seiner fünfmonatigen Flucht die Beziehung zu seiner Ex-Freundin und Tochter endgültig beendet habe. Danach hätte er sich selbstständig den österreichischen Strafbehörden gestellt. Es wäre ihm, würde er sich nicht dem österreichischen Rechtssystem verbunden fühlen, durchaus möglich gewesen, sich nicht zu stellen und das Haftübel zu vermeiden. Weiters sei festzustellen, dass die Straftat nur aufgrund persönlicher Not begangen wurde. Die Ex-Freundin hätte ihn genötigt, ihr Geld zu geben, da die Tochter krank sei, was aber, wie sich ex-post herausgestellt hätte, nur ein Vorwand gewesen sei. Nach Beendigung des Kontakts "mit dieser Person" (gemeint wohl mit der Ex-Freundin), welche einen derart schlechten Einfluss auf ihn ausgeübt habe, komme der Bw auch nicht mehr in die Lage, sich rechtsuntreu zu verhalten. Er habe einen erlernten und abgeschlossenen Beruf, sodass er dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen werde und mit seiner Mutter und Schwester eine Beziehung zu Personen, die sich rechtstreu verhalten. Es sei daher von einer positiven Zukunftsprognose für ihn auszugehen.

 

Bei der Ausweisung (gemeint wohl: beim Aufenthaltsverbot) sei zudem auf das konkrete familiäre Leben Bedacht zu nehmen. Eine Ausweisung (gemeint wohl: ein Aufenthaltsverbot) würde dem Bw jegliche Möglichkeit nehmen, Mutter und Schwester zu besuchen. Die Mutter sei beruflich in X derart gebunden, dass es ihr auch nicht möglich sei, ihn "in welchem Ausland auch immer" zu besuchen. Die Ausweisung (gemeint wohl: das Aufenthaltsverbot) wäre somit nicht zuletzt aus dem Bestreben des Familienzusammenhalts nicht rechtens und verletze das Privat- und Familienrecht des Bw. Dem Schutz des Familienlebens stehe auch der Umstand seiner Inhaftierung nicht entgegen, da, wie aus den Akten der Justizwache ersichtlich, ihn seine beiden Familienangehörigen zu allen möglichen Terminen besuchen würden.

 

Weiters messe die belangte Behörde dem Umstand, dass die Mutter in Österreich lebe, bei der Begründung des Ausweisungsbescheides (gemeint wohl: des Aufenthaltsverbotsbescheides) fälschlicherweise eine untergeordnete Bedeutung zu. Es werde vorgehalten, dass aufgrund der Volljährigkeit keine unmittelbare Familienzugehörigkeit mehr bestehen würde. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Kriegsflucht die Familie "zusammen geschweißt" habe. Nach der Flucht sei die Familie in ein Land gekommen, wo sie zunächst weder die Sprache noch die Gebräuche gekannt habe. Der Bw habe mit seiner Mutter gemeinsam die deutsche Sprache erlernt und sehr viel Zeit mit ihr verbracht. Das Familienband sei daher erheblich "höher" als das manch anderer Familien, wo sich die Eltern nicht um ihr Kind kümmern können oder wollen.

 

Somit habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass die aufgrund der Ausweisung (gemeint wohl: des Aufenthaltsverbots) drohende ewige Trennung einen intensiven Eingriff in die dem Bw durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bewirke. Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof (gemeint wohl: der Verwaltungsgerichtshof) im Erkenntnis vom 16.01.2008, 2007/19/0851, bereits erkannt, dass ein solcher Eingriff in das Familienleben einer Rechtfertigung bedürfe, welche jedoch der angefochtene Bescheid in Verkennung der Rechtslage nicht enthalte.

 

Den Angaben des Bw sei überdies in wesentlichen Punkten kein Glaube geschenkt worden. Im fortgesetzten Verfahren wäre daher ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen. Die "Durchführung der Ausweisung" (gemeint wohl: die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes) würde "somit ebenso gem. Art. 3 EMRK" (gemeint wohl: gegen Art. 3 EMRK) verstoßen, "sodass schon aus diesem Gesichtspunkt eine Ausweisung mit Wirksamkeit vor meiner Enthaftung jedenfalls rechtswidrig" sei.

 

Letztlich sei festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie des Bw in Österreich befinde. Die Muttersprache des Bw sei Deutsch und er sei in der Republik Österreich beheimatet. Eine Ausweisung (gemeint wohl: ein Aufenthaltsverbot) würde möglicherweise wieder konkrete und schlimme Erinnerungen an seine Flucht aus dem Kriegsgebiet im Alter von 10 Jahren hervorrufen. Diese physische und psychische Beeinträchtigung könne nicht im Sinne der österreichischen Gesetzgebung sein.

 

Die belangte Behörde begründe die Ausweisung (gemeint wohl: das Aufenthaltsverbot) mit dem Faktum, dass der Bw eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei. Dies sei, wie ausgeführt, nicht der Fall und der Bw werde sich in Hinkunft wie ein rechtstreuer österreichischer Staatsbürger benehmen. Eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gehe von seiner Person in Hinkunft nicht mehr aus.

 

Es folgen weitere Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vorgelegt.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wurde der gegenständliche Akt daher nunmehr dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung übermittelt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Eine solche wurde im Übrigen vom rechtsfreundlich vertretenen Bw auch nicht beantragt.

 

Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Vorbringen des Bw hinsichtlich seiner Integration und familiären Situation vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Vorbringen könnte der Bw daher nicht besser gestellt sein als ohne die Durchführung einer solchen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass "im fremdenrechtlichen Administrativverfahren ein Recht des Fremden, von der Berufungsbehörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht" (VwGH 5.7.2011, 2008/21/0571 mwN).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1 und 2.2. dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Soweit bezüglich der Annahmen der belangten Behörde und der Eingaben des Bw ein Widerspruch besteht, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ausschließlich das Vorbringen des Bw als entscheidungsrelevant herangezogen.

 

Einzig der Behauptung des Bw, von 1992 bis 2009 ununterbrochen im Inland aufhältig gewesen zu sein, wird vor dem Hintergrund der Aktenlage kein Glauben geschenkt. Einem Aktenvermerk zufolge, welcher sich auf einem vom Bw am 25. September 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befindet, hat sich der Bw nämlich am 24. Februar 1998 nach Bosnien abgemeldet. Ebenfalls im Akt befindet sich ein Meldezettel, wonach der Bw am 17. August 1998 in X, X, angemeldet wurde. Als bisheriger Hauptwohnsitz scheint auf diesem Meldezettel die Ortsgemeinde X in Bosnien-Herzegowina auf. Dieser Meldezettel wurde eigenhändig vom Bw unterschrieben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung davon aus, dass sich der Bw zumindest im Zeitraum von 24. Februar 1998 bis 17. August 1998 nicht in Österreich aufgehalten hat.

 

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Bw seit 22. Dezember 2010 in der X mit Hauptwohnsitz angemeldet wurde.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, konnte gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde für die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes daher zu Recht die zitierte Bestimmung herangezogen.

 

Da – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – im Berufungsverfahren von der angerufenen Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt deren Entscheidung heranzuziehen ist, sind die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, vorgenommenen Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in diesem Verfahren zu berücksichtigen.

 

4.2. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw sich derzeit formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

4.3.2. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, das aufgrund "bestimmter Tatsachen" die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend der Auslegung der oa. "bestimmten Tatsachen" verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.  ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei     Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.  ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.  ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.  ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.  aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,   terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.  aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche         Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.  ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

4.3.3. Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 Z 5 FPG einschlägig, da nach dem Sachverhalt zweifelsfrei eine strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren gegeben ist.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

4.3.4. Zwar führt der Bw in seinem Rechtsmittel mehrfach sinngemäß aus, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darzustellen. Diesem Vorbringen schenkt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch keinen Glauben:

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte und der Gewaltkriminalität zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Schon allein die Verurteilung des Bw wegen schweren Raubes, bei welchem er um sich zu bereichern die Beraubte mit dem Messer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht und damit unzweifelhaft schwere psychische Folgen bei der Frau in Kauf genommen hat, zeugt nicht nur von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen, sondern auch davon, dass der Bw weit von den in der hiesigen Gesellschaft geltenden moralischen Werten entfernt ist.

 

Weiters irrt der Bw, wenn er in der Berufung davon ausgeht, dass lediglich die Verurteilung wegen schweren Raubes im ggst. Fall von Entscheidungsrelevanz ist. Diese mag zwar den Ausschlag für das Tätigwerden der belangten Behörde gegeben haben. Bei der Frage, ob vom Bw in Hinkunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ist jedoch unzweifelhaft das gesamte Vorleben in Betracht zu ziehen; es sind im ggst. Verfahren daher insbesondere auch die Verurteilungen aus dem Jahr 2004 wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 11 Monate davon bedingt, und wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten von Relevanz.

 

Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich hat der Bw über mehrere Jahre hinweg in verschiedenster Art und Weise (Diebstahl, Betrug, Einbruch, Raub) zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum anderer Mitglieder der Gesellschaft in Österreich zu achten. Als besonders verwerflich ist zudem anzusehen, dass der Bw die Delikte zum Teil mit der Absicht verübt hat, sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle zu erschließen und die Delikte im gemeinsamen Zusammenwirken mit Dritten begangen hat. Hinzu tritt, dass der Bw trotz der vorangegangenen Verurteilungen und dem damit einhergegangenen Strafübel nicht davor zurückgeschreckt ist, sein Bestreben nach unrechtmäßiger Bereicherung beizubehalten und dieses sogar unter Einsatz von bzw. Drohung mit körperlicher Gewalt durchzusetzen.

 

Die erkennende Behörde geht vor diesem Hintergrund daher davon aus, dass der Bw auch in Hinkunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird.

 

An dieser Einschätzung ändert sich nichts, wenn der Bw anführt, mit seiner Mutter und Schwester und damit mit sich rechtstreu verhaltenden Personen in engem Kontakt zu stehen. Dies war auch schon bisher der Fall und hat den Bw nicht davon abgehalten, immer wieder strafrechtliche relevante Handlungen vorzunehmen. Ebenfalls keine Auswirkung auf diese Prognose hat es, wenn der Bw anführt, den schweren Raub – der wie dargelegt lediglich einen, wenn auch größeren Mosaikstein der Einschätzung darstellt – aufgrund persönlicher Not begangen zu haben. Auch bei Zutreffen dieser Behauptung ist nämlich festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, in Zukunft wieder in persönliche Not zu geraten, gerade nach der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe recht hoch ist. Abgesehen davon scheint es dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich wenig glaubwürdig, dass der Bw aufgrund der angeblichen Krankheit seiner Tochter, also offenbar aufgrund einer starken Bindung und aus einem hohen Verantwortungsgefühl ihr gegenüber, einen Raub verübt hat, und sodann die Beziehung zu dieser – wie auch immer das Verhältnis zur Mutter sein mag – "endgültig beendet" (siehe Berufung Seite 3). Schließlich erachtet die erkennende Behörde das Vorbringen, der Bw hätte sich nicht selbstständig den österreichischen Strafbehörden gestellt, würde er sich nicht dem österreichischen Rechtssystem verbunden fühlen, als unglaubwürdig bzw. in Anbetracht der vorhergehenden rechtswidrigen Handlungen im fremdenpolizeilichen Verfahren als irrelevant.

 

4.3.5. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich kann angesichts der gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw und der im vorigen Punkt angestellten diesbezüglichen Erwägungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass das oben beschriebene Gefährdungspotential vom Bw aktuell nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.5.2. Der Umstand, dass der Bw angibt, mit seiner Mutter und seiner Schwester in engem Kontakt zu stehen, reicht nicht aus, um ein Privat- und Familienleben im Sinn des § 61 FPG bzw. des Art. 8 EMRK nachzuweisen. Er ist volljährig und zudem ohne Sorgepflichten bzw. nimmt er solche für seine in der Slowakei lebende Tochter nach eigenem Vorbringen nicht wahr. Wenn der Bw vorbringt, im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsverbots würde das Familienband zu Mutter und Schwester zerrissen (und auch seine Erwerbsfähigkeit zerstört, was von der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden kann), so ist im zu entgegnen, dass es eine Vielzahl technischer Möglichkeiten gibt (Telefon, Videotelefonie, usw.), um entsprechenden Kontakt zu halten. Darüber hinaus ist es den Angehörigen möglich, den Bw in einem vom Aufenthaltsverbot nicht betroffenen Gebiet aufzusuchen. Hinsichtlich des Vorbringens des Bw, seine Mutter sei beruflich so stark belastet, dass es für sie nicht möglich sei, ihn "in welchem Ausland auch immer" aufzusuchen, ist ihm zu entgegnen, dass aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für die Mutter ein entsprechender Anspruch auf Erholungsurlaub besteht und dieser von ihr für entsprechende Kontakte mit dem Bw genutzt werden kann. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das ggst. Aufenthaltsverbot vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (näher dazu unten) auf 10 Jahre herabgesetzt wird und nach Ablauf dieses – sicherlich langem, aber bei den geltend gemachten starken Banden zweifellos überwindbaren – Zeitraumes der Wiederaufnahme einer regulären Beziehung mit Mutter und Schwester nichts entgegensteht.

 

4.5.3.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit 1992 überwiegend (aber nicht durchgehend) im Bundesgebiet. Dass dieser Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

4.5.3.2. Es ist dem Bw zuzugestehen, dass in seinem Fall ein an sich beträchtliches Maß an Integration gegeben ist.

 

Aufgrund des relativ langen Aufenthalts des Bw´s in Österreich, der unbestrittenen Sprachkenntnisse, seiner hier absolvierten schulischen und beruflichen Ausbildung, seiner zumindest zeitweiligen Teilnahme am Erwerbsleben sowie nicht zuletzt durch die Tatsache, dass mit der Mutter und der Schwester Teile der engsten Familienangehörigen hier aufhältig sind, wäre jedenfalls grundsätzlich von einer verfestigten sozialen Integration auszugehen. Diese wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit und der damit verbundenen Einschränkung der Möglichkeiten für eine gelungene soziale Integration stark getrübt.

 

4.5.3.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der Bw dort bis zu seinem 10. Lebensjahr aufwuchs, weshalb er mit der dortigen Kultur sozialisiert ist. Er hat dort auch 4 Klassen Volksschule besucht und sollte somit die Landessprache in Wort und zumindest auf einfachem Niveau auch in Schrift beherrschen. Zudem lebt sein Vater in Bosnien. Von der Erstbehörde wurde weiters angenommen, dass auch der Halbbruder des Bw in Bosnien lebt, was von diesem nicht dementiert wurde. Wenn zum Vater (wie vermutlich auch zum Halbbruder) auch nach eigenem Vorbringen kein Kontakt besteht, so kann ein solcher unzweifelhaft hergestellt werden. Anzuführen ist auch, dass der Bw sich schon mehrfach für längere Zeit (konkret: von 24. Februar bis 17. August 1998 bzw. nach der Begehung des schweren Raubes) in Bosnien bei seinem Vater aufgehalten hat (den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde wurde im Berufungsschriftsatz nicht widersprochen).

 

Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein Aufenthaltsverbot einen massiven Einschnitt im Leben des Bw bedeutet, scheint eine Rückkehr in sein Heimatland bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Den Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern kann er – wenn auch eingeschränkt – durch die Inanspruchnahme von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten.

 

4.5.4. Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.6.1. Wenn der Bw in der Berufungsschrift vorbringt, dass von der belangten Behörde seinen Angaben in wesentlichen Punkten kein Glaube geschenkt worden sei, wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sämtliche Vorbringen des Bw zu dessen familiärer uns sozialer Integration nicht in Zweifel zieht.

 

4.6.2. Dass Vorbringen in der Berufungsschrift, dass die "Durchführung meiner Ausweisung somit ebenso gem. [sic] Art. 3 EMRK verstoßen, sodass schon aus diesem Gesichtspunkt eine Ausweisung mit Wirksamkeit vor meiner Enthaftung jedenfalls rechtswidrig" sei, kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund jeglichen Fehlens eines Hinweises auf erniedrigende Behandlung bzw. Folter im Sinne der angeführten Bestimmung nicht weiter nachvollzogen werden.

 

4.7. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Bestimmungen über die Aufenthaltsverfestigung nach § 64 FPG an dem Befund, dass über den Bw ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist, nichts ändern. § 64 Abs. 1 Z 1 FPG wird vor dem Hintergrund, als für die vor der ersten Verurteilung des Bw im Jahr 2004 anzudenkende Verleihung der Staatsbürgerschaft ein durchgehender Aufenthalt in Österreich von 10 Jahren vorausgesetzt wird, welcher aufgrund der Aufenthaltsunterbrechung vom 24. Februar bis 17. August 1998 nicht vorliegt, nicht schlagend. Auch die Z 2 leg cit gelangt nicht zur Anwendung, da der Bw erst im Alter von 10 Jahren nach Österreich gekommen und daher im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von klein auf im Inland aufgewachsen ist.

 

4.7. Hinsichtlich der Dauer des ggst. Aufenthaltsverbotes gibt der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 FPG eine Untergrenze von 18 Monaten vor. Da der Bw im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verurteilt wurde, besteht keine gesetzliche Obergrenze für die Befristung bzw. kommt die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes in Betracht.

 

Aufgrund des langen Aufenthalts des Bw´s in Österreich, dessen Sprachkenntnissen, seiner im Inland absolvierten Ausbildung, seiner in Österreich stattgefundenen (zeitweiligen) Teilnahme am Erwerbsleben sowie deshalb, weil seine Mutter und Schwester hier aufhältig sind, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass hier gerade noch mit einem auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden kann.

 

4.8. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Hinsichtlich der Beantragung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift, warum die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um einen – hier verfehlt eingesetzten – Textbaustein handelt, da von der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Der Antrag auf Zuerkennung derselben geht daher ins Leere und war spruchgemäß zurückzuweisen.

 

6. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der vom Bw geltend gemachten sehr guten Deutschkenntnisse abgesehen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Aufenthaltsverbot, § 63 FPG

 

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