Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222550/19/Kl/TK

Linz, 14.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. Oktober 2011, Ge96-24-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44 a Z 2 VStG um die Zitierung "in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001" und die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44 a Z 3 VStG um den Begriff "Einleitung" zu ergänzen ist.

 

II. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 40 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. Oktober 2011, Ge96-24-2011, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 114 und § 367 a der Gewerbeordnung 1994 verhängt, weil sie als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der x GmbH (Gastgewerbe in der Betriebsart "Diskothek" im Standort x) zu verantworten hat, wie aus der Anzeige der Polizeiinspektion x vom 1. April 2011, GZ.: A1/000000143/01/2011, hervorgeht, dass in der Nacht vom 25. März 2011 auf den 26. März 2011, bis längstens 02.00 Uhr in der Diskothek in x, an die Jugendliche x, geb. am x im übermäßigen Ausmaß alkoholische Getränke in Form von Mischgetränken (unbekannte Mengen Red-Red) ausgeschenkt wurden (Frau x war derart alkoholisiert, dass sie mehrmals kollabierte und schließlich ins Krankenhaus eingeliefert werden musste) obwohl es Gewebebetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

Diese Jugendliche war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt, wobei der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken für sie (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) nach § 8 Abs. 1 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 verboten war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die im Verfahren erster Instanz beantragten Beweise verwiesen, wobei die belangte Behörde diesen Beweisanträgen nicht nachgekommen ist. Die Behörde stütze sich lediglich auf die Aussage der Zeugin x. Diese seien unglaubwürdig. Vielmehr könnten die Zeugen bestätigen, dass eine Anweisung bestehe die Kontrollen lückenlos durchzuführen. Es hätte daher festgestellt werden müssen, dass der Zutritt zum Lokal x erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gegeben ist und eine lückenlose Kontrolle beim Eingang durch die Türsteher in Form der verlangten Ausweisvorlage gegeben ist.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 2012, zu welcher die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen x, x, x, x, Abt.Insp. x und Gr.Insp. x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die Berufungswerberin ist und war auch zum Tatzeitpunkt 25./26. März 2011 gewerberechtliche Geschäftsführerin der x GmbH, welche auf dem Standort x das Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek, nämlich die Diskothek "x", betreibt. Grundsätzlich hält sich die Berufungswerberin sehr oft im Lokal auf. Der Eintritt ins Lokal wird durch Türsteher kontrolliert, konkret wird das Alter der Gäste durch Ausweisleistung kontrolliert. Dabei werden lediglich amtliche Lichtbildausweise verlangt und akzeptiert. Zum Tatzeitpunkt war der Zeuge x einer der Türsteher. Dabei ist es so, dass einer die Eingangskontrolle durchführt, die übrigen Zwei im Lokal aufpassen. Lediglich wenn der Türsteher weg muss, kommt ein anderer zur Einlasskontrolle. Die Türsteher werden auch von der Berufungswerberin bzw. in ihrer Abwesenheit von der Betriebsleiterin x unterwiesen und angewiesen, auf das Alter der Gäste, nämlich mindestens 18 Jahre zu achten. Diese Unterweisungen werden jeden Tag, an dem das Lokal geöffnet ist, den Türstehern gegeben. Auch betrunkene Gäste, die das Lokal betreten wollen, werden dann wieder heim geschickt. Die Anweisung lautet, dass alle Personen, die nicht offensichtlich älter aussehen, kontrolliert werden müssen. Auch wird von der Berufungswerberin, in ihrer Abwesenheit und Vertretung von der Betriebsleiterin auch im Bereich des Einganges das Personal kontrolliert, ob den Anweisungen gefolgt wird. Zum Tatzeitpunkt bzw. in der Nacht vom 25. auf 26. März 2011 war die Berufungswerberin nicht im Lokal, die Leitung übernahm daher Frau x. Auch an der Tür draußen gibt es einen schriftlichen Hinweis, dass erst ab 18 Jahren Einlass gewährt wird. Ist jemand nicht 18 Jahre alt, wird er heim geschickt. Diese Grenze hat sich das Lokal selber auferlegt. Es werden auch keine 17-Jährigen, die von den Eltern begleitet werden, in das Lokal eingelassen. Im Lokal selber werden dann keine Alterskontrollen mehr durchgeführt.

Die jugendliche x, geb. am x, war zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt. Sie hat sich zunächst am Abend mit ihrer Freundin vorgeglüht, d.h. Sekt und Wein getrunken. Später ist sie dann mit Freunden zum Lokal x gegangen. Sie wurde vom Türsteher vor dem Lokal nicht kontrolliert. Auch ihre Freundin wurde nicht nach dem Alter gefragt und kontrolliert. Im Lokal hat sie dann mit der Freundin Red Red getrunken. Wie viel ist nicht bekannt. Auch wurde sie im Lokal nicht mehr nach dem Alter gefragt. Sie war schon öfters im Lokal und wurde da auch nach dem Alter kontrolliert. Zum maßgeblichen Tatzeitpunkt hat sie auch einen Führerschein und Schülerausweis mit. Sie führte auch den Ausweis ihrer ältern Schwester mit. Dies für den Notfall, um diesen Ausweis herzuzeigen.

Die jugendliche x wurde gegen 2.00 Uhr früh am 26. März 2011 von Organen der Polizeiinspektion x vor dem Lokal angetroffen, wobei sie torkelte, über Frage den Namen ihrer Schwester nannte, dann selber nicht mehr einen Ausweis herzeigen konnte und dann im weiteren Verlauf der Amtshandlung zusehends verfiel und nicht mehr ansprechbar war. Auch stürzte sie mehrmals, so dass sie letztlich mit der Rettung ins Krankenhaus verbracht wurde. Bei der Amtshandlung war auch die Freundin der Jugendlichen dabei, welche dann auch den Ausweis der Schwester der Jugendlichen vorwies. Vom Zeitpunkt des Verlassenes des Lokals bzw. der Amtshandlung vor dem Lokal hat die Jugendliche keine Erinnerung mehr. Es wurde ihr dann von ihrer Freundin erzählt, dass diese den Ausweis der Schwester der Jugendlichen hergezeigt hat, wobei sich diese im Ausweis irrte und irrtümlich den falschen Ausweis herzeigte.

Beim Eingang des Lokales wird grundsätzlich durch Türsteher der Eintritt der Gäste kontrolliert, wobei es aber auch Tage gibt, an denen keine Kontrollen durchgeführt werden.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussagen der Zeugen der mündlichen Verhandlung. Es konnte den Zeugen Glaube geschenkt werden und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen. Insbesondere gaben sowohl die jugendliche x als auch die einvernommenen Meldungsleger an, dass sie wüssten, dass grundsätzlich beim Eintritt in das Lokal das Alter kontrolliert wird, dass auch manchmal aber keine Kontrollen stattfinden. Darüber hinaus hatte die Zeugin x auch aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und ihres Auftretens keine Zweifel dahin hinterlassen, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Insbesondere gab sie einwandfrei und in Übereinstimmung mit den bisherigen vor der Behörde getätigten Angaben an, dass sie mit ihrer Freundin am Abend des 25. März 2011 vorgeglüht hat, wobei sie Sekt und Wein getrunken hat. Erst dann wollte sie mit Freunden in das Lokal x. Auch dort hat sie Mischgetränk getrunken, nämlich Red Red. Es kann daher als erwiesen davon ausgegangen werden, dass die Zeugin bereits alkoholisiert ins Lokal kam und dort auch weiter Mischgetränke, nämlich Red Red, also Red Bull, roter Wodka getrunken hat und sohin gebrannte alkoholische Getränke im Lokal getrunken hat, obwohl sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Es war auch als erwiesen davon auszugehen, dass im Lokal nach dem Alter nicht mehr gefragt wurde und dies nicht kontrolliert wurde. Auch wurde nicht darauf geachtet, dass bei bereits alkoholisierten Jugendlichen kein Alkohol mehr ausgeschänkt wird.

Wenn auch im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens dieses gezeigt hat, dass grundsätzlich von der Berufungswerberin ein Kontrollsystem hinsichtlich Altersgrenze aufgebaut wurde, nämlich dass die Türsteher eingewiesen wurden, das Alter mit Ausweis zu kontrollieren, dass die Berufungswerberin auch öfters zum Eingang kommt und die Tätigkeit der Türsteher kontrolliert, in ihrer Abwesenheit dies die Betriebsleiterin übernimmt, so hat das Beweisverfahren aber doch auch gezeigt, dass einerseits die Berufungswerberin nicht jeden Tag zur Öffnung des Lokals anwesend ist und im Übrigen auch der Türsteher, welcher als Zeuge einvernommen wurde, zunächst bei seiner Einvernahme angab, dass sich die Diskoleiterin zwar vorstellt, das Übrige aber dann unter den Türstehern ausgemacht wird bzw. die Türsteher sich untereinander dann die Aufgaben sagen. Auch konnte sich der einvernommene Türsteher nicht konkret an die Jugendliche erinnern, und ob er bei ihr einen Ausweis verlangt hat. Im Übrigen scheint dem Oö. Verwaltungssenat die einvernommene jugendliche x auch insofern glaubwürdig, als es keinen Grund hiefür gab, dass sie lediglich erfunden hätte, dass sie Alkohol in der Disko konsumiert hätte, tatsächlich aber gar nicht in der Disko war.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

Gemäß § 114 GewO 1994 dürfen Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschänken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschänken oder ausschänken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gastgewebetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb und Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pullver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die jugendliche x, die am 25.3./26.3.2011 17 Jahre alt war, bereits alkoholisiert ins Lokal x in x, Diskothek, kam und dort noch Mischgetränke, nämlich Red Red (Red Bull – Red Wodka) konsumierte. Weder beim Eingang in die Diskothek noch in der Diskothek wurde sie nach dem Alter gefragt bzw. wurde ein Ausweis verlangt. In weiterer Folge verließ sie so schwer alkoholisiert das Lokal, dass sie torkelte, mehrmals stürzte und schließlich ins Krankenhaus verbracht werden musste. Es ist daher einwandfrei erwiesen, dass ihr alkoholische Getränke, nämlich Mischgetränke mit Wodka, verabreicht wurden und auch übermäßiger Alkoholkonsum ermöglicht wurde, so dass den genannten gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt wurde. Die Berufungswerberin ist gewerberechtliche Geschäftsführerin und hat die Tat daher verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Hingegen hat das Beweisverfahren nicht erwiesen, dass die Jugendliche nicht im Lokal gewesen sei, bzw. dass sie dort keine alkoholischen Getränke bekommen habe. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

5.3. Die Berufungswerberin hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Im Sinne dieser Judikatur ist daher die Verantwortung der Berufungswerberin, dass Türsteher den Einlass in die Disko kontrollieren, insbesondere das Alter nachfragen und sich durch Lichtbildausweis nachweisen lassen, dass die Berufungswerberin selbst oft zur Tür zu den Türstehern geht und diese kontrolliert, sowie dass es vor der Öffnung des Lokales jedes Mal Anweisungen an die Türsteher gibt, das Alter zu kontrollieren und nur Personen über 18 Jahren einzulassen, nicht ausreichend. Vielmehr wäre von der Berufungswerberin darzulegen gewesen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen, nämlich inwieweit sie auch kontrolliert, dass die Unterweisungen und Anordnungen des Personals auch tatsächlich ausgeführt werden. Diesbezüglich hat aber das Beweisverfahren ergeben, dass an diesem Tag bzw. bei Einlass der Jugendlichen eine Kontrolle nicht stattfand und auch kein Ausweis verlangt wurde. Auch im Lokal wurde nicht nach dem Alter gefragt oder ein Ausweis verlangt. Die Berufungswerberin selbst war zum Tatzeitpunkt bzw. in dieser Nacht nicht im Lokal anwesend. Die von ihr beauftragte Betriebsleiterin ist zwar für die Eingangskontrolle ebenfalls verantwortlich, allerdings wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, wie eine lückenlose Kontrolle des Personals im Eingangsbereich ausgestaltet ist. So haben weitere Zeugenaussagen auch zwar bestätigt, dass grundsätzlich beim Lokaleingang das Alter kontrolliert wird und jüngere Personen weggeschickt werden, aber es ist auch gelegentlich vorgekommen, dass keine Kontrollen vor dem Lokal stattgefunden haben. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsweberin hat nämlich der einvernommene Türsteher selbst angegeben, mit der Berufungswerberin nicht so viel Kontakt gehabt zu haben, und die Anweisungen hinsichtlich seiner Aufgaben als Türsteher von den anderen Türstehern erhalten zu haben. Es wurde daher im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die verwaltungsrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen reichen nicht aus.

(Vgl. VwGH  vom 24.9.2010, Zl. 2009/02/0097-5) .

Es ist daher der Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, sich vom Verschulden zu befreien.

 

5.4 Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Strafbemessung weder Straferschwerungs- noch Milderungsgründe gewertet und ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro zugrunde gelegt. Diese Umstände wurden in der Berufung nicht bekämpft und wurden auch keine Milderungsgründe geltend gemacht. Auch kamen solche im Berufungsverfahren nicht hervor. Auch war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck der Norm erheblich verletzt wurde, nämlich dass der Schutz von Jugendlichen unter 18 Jahren vor übermäßigem Alkoholkonsum beträchtlich missachtet wurde. Auch ist die Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, nämlich nur geringfügig über der vorgesehenen Mindeststrafe gelegen. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe überhöht ist und die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr war auch erforderlich, eine Geldstrafe zu verhängen, um die Berufungswerberin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und sie dazu anzuleiten, eine Organisation im Betrieb aufzubauen, die eine lückenlose Kontrolle darstellt. Wenngleich auch die Berufungswerberin grundsätzlich nachgewiesen hat, dass Einlasskontrollen stattfinden und Jugendliche nicht eingelassen werden, so ist dieser Nachweis allerdings nicht lückenlos gelungen. Der genannte Umstand war aber insofern zu berücksichtigen, als nur eine geringfügig über der Mindeststrafe gelegene Geldstrafe verhängt wurde. Die Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin angepasst.

Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nicht vor, zumal das tatbildmäßige Verhalten der Berufungswerberin nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt. Es war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen. Auch war ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen, so dass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 40 Euro festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem

 

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