Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 13.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von X, X und X, X und X, die beiden letzt Genannten vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 4. August 2011, Ge20-4121/23-2011, mit dem der X Maschinenbau GmbH, X, die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung einer Betriebszu- und -abfahrt, Errichtung eines Abstellplatzes für Fahrzeuge aller Art sowie Errichtung eines Lagerplatzes, von Abstell- und Entladeplätzen auf den Grundstücken Nr. X und X, KG. X, Gemeinde X, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung des Nachbarn X wird als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Berufung insofern Folge gegeben, als zusätzlich folgende Auflage vorgeschrieben wird:

 

Die Lärmschutzwände sind entsprechend der Lage im schalltechnischen Projekt entlang der östlichen Grundgrenze mit einer Höhe von 4 m und entlang der südlichen Grundgrenze mit einer Höhe von 2 m zu errichten. Die Höhe der Wand bezieht sich im Osten auf das Grundstücksniveau der Nachbarn und im Süden auf das Niveau der Liegenschaft der Partei an der X.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67b und 58 sowie § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010


Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der X Maschinenbau GmbH, X, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung einer Betriebszu- und Abfahrt, Errichtung eines Abstellplatzes für Fahrzeuge aller Art sowie für die Lagerung von Materialien auf den Grundstücken Nr. X und X, KG Stötten, Gemeinde X und Errichtung eines Lagerplatzes auf einem Teilbereich östlich der Hallen 2, 4, 5 und 10 auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Gemeinde X unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 21. März 2011 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt.

 

Die Berufungswerber X, X und X haben anlässlich der Verhandlung Einspruch im Sinne des § 74 GewO erhoben, weil sie sich durch das Einreichprojekt in ihren Nachbarinteressen gefährdet bzw. belästigt gefühlt haben. Sie haben aber gleichzeitig erklärt, mit den vorgeschriebenen Maßnahmen (Lärmschutzwand) seien sie einverstanden, wenn diese wie besprochen ausgeführt werde. Die Nachbarn X haben keine Einwendungen erhoben, jedoch bemerkt, lärmmindernde Maßnahmen sehr zu begrüßen.

 

Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wurde das schalltechnische Projekt für die Lärmschutzwände des Lagerplatzes vorgelegt und mit Schreiben vom 12.07.2011 wurde der Plan für die geplanten Lärmschutzwände des Lagerplatzes der Behörde übermittelt.

 

1.3. Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 4. August 2011, Ge20-4121-23-2011, erhoben die in der Präambel angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung. In der Berufung sind zwar nur die Berufungswerber X sowie X und X angeführt, es haben aber noch zwei weitere Personen in nahezu unleserlicher Schrift unterzeichnet.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2012 wurde von Herrn X erklärt, er würde auch die Nachbarn X und X vertreten. Die diesbezügliche Vollmacht wurde nachträglich vorgelegt.

 

Mit der Berufung wurde um Klärung ersucht, mit welcher Höhe und von welchem Niveau aus die Lärmschutzwände zu errichten sind.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß

§ 67h AVG erhoben.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde am 1. Februar 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Vor der Verhandlung wurde eine gutachtliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung zur Frage, auf welches Geländeniveau sich die Lärmschutzwände projektsgemäß beziehen, die mit 17. Jänner 2012 datiert, erstattet. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung am 1.2.2012 erörtert und lautet im Wesentlichen wie folgt:

 

"Der TÜV Austria erstellte in diesem Zusammenhang mehrere Prüfberichte, die einerseits die Ergebnisse von Messungen beinhalten (12.3.2008, 21.7.2008) und andererseits die Ergebnisse einer Prognoseberechnung (18.5.2011) für mehrere Immissionspunkte enthalten. Bei der Prognoseberechnung wurde die Schutzwirkung einer 4 m hohen Schallschutzwand an der östlichen Grundgrenze und einer 2 m hohen Wand an der südlichen Grundgrenze des Betriebsgrundstückes berechnet. Bemerkt wird, dass sich die Höhenangaben auf das Niveau des Lagerplatzes beziehen. Die Grundstücke der Berufungswerber liegen rund 1 m höher als dieses Niveau. Dieser Höhenunterschied wurde in der Berechnung nicht berücksichtigt. Unter Punkt 4.3.6 des Prüfberichtes vom 18.5.2011 wurde zum Gelände angegeben, dass dieses aufgrund der kleinräumigen Betrachtung als eben berücksichtigt wurde. Würde die Wand ausgehend vom Niveau des Lagerplatzes eine Höhe von 4 m aufweisen, würde sich der Schutzbereich in der Höhe um einen Meter reduzieren. Das bedeutet, dass die berechneten Immissionen nicht eingehalten werden könnten. Um dies zu kompensieren, wäre die Höhe der Wand auf das Niveau der Berufungswerber zu beziehen. Unter diesem Aspekt wird die Berufung der Nachbarn aus technischer Sicht bestätigt."

 

Im Zuge der Verhandlung hat sich auch ergeben, dass der erstinstanzlichen Genehmigung Pläne zugrunde gelegt wurden, die in sich widersprüchlich sind. Aus diesem Grund wurde vom Amtssachverständigen die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage vorgeschlagen (siehe Spruch dieses Erkenntnisses).

 

3. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Nach § 42 Abs.1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 2. Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

3.2. Mit Kundmachung vom 7. März 2011 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 21. März 2011 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG ausgeschrieben und das Projekt zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und beim Stadtgemeindeamt X aufgelegt. Die Berufungswerber wurden geladen und sind zur mündlichen Verhandlung gekommen. Die Projektunterlagen beinhalten neben planlichen Darstellungen der Betriebsanlage Prüfberichte des TÜV aus dem Jahr 2008 und aus dem Jahr 2011.

 

Die belangte Behörde hat unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen die mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wurden – wie oben dargestellt – weitere Projektsunterlagen vorgelegt und nachträglich auch geprüft.

 

3.4. Vom Nachbarn X wurden in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben, dieser hat nur geäußert, lärmmindernde Maßnahmen sehr zu begrüßen. Damit war er hinsichtlich seines Berufungsvorbringens präkludiert und seine Berufung war zurückzuweisen.

Von den übrigen Berufungswerbern wurden Einwendungen im Sinne des § 74 GewO erhoben. Diese haben sich aber mit dem Projekt einverstanden erklärt, wenn die vorgeschriebenen Maßnahmen (Lärmschutzwand) wie besprochen durchgeführt würden.

Aufgrund der Berufung, die sich im Wesentlichen mit den Einwänden in der mündlichen Verhandlung deckt, wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz vom 17. Jänner 2012 eingeholt.

Vom Amtssachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung vom
1. Februar 2012 eine zusätzliche Auflage vorgeschlagen, mit der die Situierung der Lärmschutzwand unmissverständlich festgeschrieben ist. Aufgrund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat haben alle Parteien erklärt, dem Verhandlungsergebnis zuzustimmen.

 

Die Vorschreibung der Auflage war aufgrund der widersprüchlichen Projektsangaben notwendig.

 

Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen unter Einbeziehung der ergänzenden Erhebungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zugrunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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