Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166555/4/Zo/Eg

Linz, 28.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geb. x, B, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.8.2011, Zl. VerkR96-45266-2009/Bru/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 und 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen drei Übertretungen nach dem KFG 1967 drei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 110 Euro (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 9.10.2009, um 17:15 Uhr, in der Gemeinde Pasching, L 139a bei km 8.600, mit dem Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Aprillia RS 50, schwarz, Kennzeichen: x, sich als Lenker des genannten Kfz nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei,

1) dass am Motorrad keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei,

2) dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrades maßgebenden Teil nicht den Vorschriften des KFG entsprochen haben, obwohl Kfz und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien: Auspuff grau-schwarz, unbekannter Marke und Type

3) dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht gewesen sei, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen sei, da es beinahe zur Gänze hochgebogen gewesen sei.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 11 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 22.11.2011 Berufung erhoben.  Diese begründete er damit, dass er als Schüler über kein Einkommen verfüge.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachweislich am 19.9.2011 durch Hinterlegung beim Postamt H zugestellt. Damit begann die 2-wöchige Berufungsfrist zu laufen, welche daher am 3.10.2011 endete. Der Berufungswerber hat seine Berufung jedoch erst am 22.11.2011 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 3. Jänner 2012 hat der Berufungswerber nicht reagiert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - zurückzuweisen.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf-verfahren anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

5.2. Da sich der Berufungswerber zum Verspätungsvorhalt nicht äußerte, ist davon auszugehen, dass er sich im Hinterlegungszeitraum durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat. Daher gilt das Straferkenntnis gemäß § 17 Zustellgesetz mit dem 1. Tag der Abholfrist  (19.9.2011) als zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 3.10.2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. November 2011 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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