Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523065/3/Br/Th

Linz, 13.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.01.2012, Zl. VerkR20-1997-2002, wegen Entzug der Lenkberechtigung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung nach dem 8. März 2012 für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010; § 24 Abs.1 iVm §§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4, und 8  FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010  und § 5 Abs.1 Z3 der FSG-GV,  StF: BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.  280/2011;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I. Mit dem oben zitierten Bescheid wurde nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach § 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz, auf Grund der Trunkenheitsfahrt des Berufungswerbers  am 8.3.2011 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,63 mg/l und der Prüfung der gesundheitlichen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nachfolgendes ausgesprochen:

1. Es wird Ihnen hiermit die am 6.2.2003 unter Zahl VerkR20-1997-2002, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab dem 8. März 2012 (Ablauf der Entzugsdauer mangels Verkehrsunzuverlässigkeit) mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:               § 24 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997  in Verbindung mit § 3 Abs.1 und § 5 Abs.1, Ziffer 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. Nr. 322/1997 (Teil II) i.d.g.F.

 

2.    Weiters wird ausgesprochen, dass Ihnen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs.1 und 2 FSG i.d.g.F.

 

3.    Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 AVG

 

 

1.1.      Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1, Ziffer 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)              die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)              die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist gemäß § 24 Abs.4  FSG ein von einem Amtsarzt im Sinne des § 8 FSG erstelltes Gutachten einzuholen.

 

Ist der zu Begutachtende nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat gemäß § 8 Abs.3 Ziffer 4 FSG das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4  FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1)            die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2)            die nötige Körpergröße besitzt,

3)            ausreichend frei von Behinderungen ist und

4)            aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Klasse erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1, Ziffer 3, FSG-GV gilt eine Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen als hinreichend gesund, bei der keine Erkrankung festgestellt wurde, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt.

 

Folgender Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Bescheid zugrunde.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.3.2011, VerkR20-1997-2002 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen, weil Sie am 8.3.2011 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,63 mg/l gelenkt haben.

 

Es wurde Ihnen aufgetragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, eine Nachschulung zu absolvieren und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Sie unterzogen sich am 19.11.2011 einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Das Ergebnis dieser Untersuchung war, dass Sie aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet sind.

 

Auf Grund dieser negativen Stellungnahme wurden Sie am 13.12.2011 zum Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geladen.

 

Der Amtsarzt gab in seinem Gutachten vom 10.1.2012 an, dass Sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B nicht geeignet sind. Als Begründung führte er folgendes an:

 

"Trunkenheitsfahrt am 8.3.2011 (Faschingdienstag) mit 3,26 %o. Er konsumiere unter der Woche nur moderate Alkoholmengen (?), in sozialen Trinksituationen kommt es wiederholt zu Kontrollverlust.

Aufgrund der erheblichen Toleranzentwicklung ist von einem regelmäßigem Wirkungstrinken an der Grenze zur Alkoholabhängigkeit auszugehen. Er war mit einer Alkoholisierung von über 3 %o in der Lage sein Fahrzeug von Kollerschlag nach Mistlberg zu steuern. Er hat während des Entzugszeitraumes anfänglich keine Alkoholabstinenz eingehalten. Seit 10.11.2011 wird nun die Einhaltung einer Trinkpause angegeben.

Die verkehrspsychologische Untersuchung attestiert derzeit keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und wird eine kontrollierte Abstinenz im Ausmaß von 6 Monaten gefordert.

Herr X steht derzeit in Betreuung bei der Alkoholberatung Rohrbach.

Eine neuerliche Begutachtung kann bei fortgeführter kontrollierter Abstinenz ab Mitte Mai 2012 erfolgen."

 

Dieses Gutachten wurde Ihnen gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 13.1.2012 gaben Sie dazu folgende Stellungnahme ab:

Vorweg möchte ich ausdrücklich festhalten, dass mir das Verwerfliche meines Tuns, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges im stark alkoholbeeinträchtigtem Zustand am 08.03.2011, voll bewusst ist und ich nur dem Herrgott danken kann, dass bei dieser Fahrt niemand zu Schaden gekommen ist. Ich habe natürlich den Führerscheinentzug für die Dauer eines Jahres und die vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen zur Kenntnis genommen. Ich habe auch mein Trinkverhalten grundlegend geändert. Nach dem Führerscheinentzug habe ich Alkohol regelmäßig nicht konsumiert, lediglich bei gewissen Anlässen (zuletzt beim Geburtstag meines Vaters am 10.11.2011) habe ich zwei bis drei Bier getrunken. Hochprozentige (Mix) Getränke habe ich überhaupt nicht mehr zu mir genommen. Ich habe ohne Alkoholkonsum überhaupt kein Problem, fühle mich dabei auch sehr wohl und habe ich festgestellt, dass ich in diesem Zustand meine Freizeit mehr genießen kann und in keinster Weise die Lebensqualität vermindert wird.

Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens wird meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis auf Weiteres in Frage gestellt bzw. als nicht gegeben erachtet. Es wird jetzt festgestellt, dass ich nach Ablauf der Entziehungszeit am 08.03.2012 noch nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sein werde. Das für mich negative Untersuchungsergebnis von "Gute Fahrt" und des Amtsarztes stützt sich im Wesentlichen auf

den sehr hohen Alkoholisierungsgrad am 08.03.2011. Deswegen wäre zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine sechsmonatige Alkoholabstinenz notwendig.

Soweit ich die verkehrspsychologische Stellungnahme und das Amtsarztgutachten auslegen kann, sind die sonstigen geistigen und körperlichen Voraussetzungen bei mir "im grünen Bereich". Ich habe alle vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen absolviert, sämtliche von mir vorgelegten Laborbefunde haben entsprochen. Ich hätte selbstverständlich auch schon früher mit völliger Alkoholabstinenz beginnen können, wenn mir die Notwendigkeit klar gewesen wäre. Was ich nicht ganz verstehe ist der Umstand, dass mir dieses Erfordernis nicht schon früher zur Kenntnis gebracht wurde. Da laut Hinweis im Bescheid vom 11.03.2011 die verkehrspsychologische Stellungnahme eine Gültigkeit von sechs Monaten besitzt und die Anmeldung zur Amtsarztuntersuchung für ca. ein Monat vor Ablauf der Entziehungszeit empfohlen wurde, habe ich mich nicht früher um entsprechende Termine gekümmert.

So weit ich mich selbst einschätzen kann (und wird mir im Bekanntenkreis dies auch bestätigt und als positive Eigenschaft zugestanden) bin ich ein sehr einsichtiger und gutmütiger Zeitgenosse, der im Allgemeinen die gesellschaftlichen und gesetzlichen Regeln beachtet und auch zu schätzen weiß. Im Besonderen halte ich Alkohol am Steuer nicht für ein Kavaliersdelikt und bin ich mir Über die möglichen schwerwiegenden Folgen eines durch Alkohol verursachten Unfalles voll im Klaren.

Ich stelle den Antrag auf Wiederausfolgung meines Führerscheines am 09.03.2012. Die Behörde möge insbesondere berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall um den erstmaligen Führerscheinentzug handelt (bzw. um die erst- und sicher auch letztmalige Autofahrt im alkoholisierten Zustand).

 

 

Der Amtsarzt äußerte sich mit Schreiben vom 18.1.2012 zu Ihrer Stellungnahme wie folgt:

Anlässlich der CDT-Vorlage wurde am 1.4.2011 das Ausmaß der Alkoholisierung mit dem Probanden besprochen und auch der Umstand, dass er mit 3,26 %o in der Lage war, sein Kraftfahrzeug einige Kilometer nach Hause zu lenken. Es wurde ihm auch die Inanspruchnahme der Alkoholberatung aufgetragen.

 

Die Einhaltung vollständiger Alkoholabstinenz nach dem Führerschein-Entzug wegen eines Trunkenheitsdeliktes wäre ihm jedenfalls frei gestanden und erwartbar gewesen. Die verkehrspsychologische Begutachtung vom 19.11.2011 stellt aus psychologischer Sicht eine nach wie vor unangepasste alkoholspezifische Einstellung und eine gegenwärtige erhöhte Disposition zum erhöhten Alkoholmissbrauch fest. Insbesondere zeige sich eine erhöhte Neigung zum Einsatz von Alkohol zur Stimmungsbeeinflussung und damit zum Wirkungstrinken. Angesichts der Gesamtbefundlage erscheine zum Untersuchungszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit für ein künftig auffälliges Alkoholkonsumverhalten und damit für neuerliche Trunkenheitsfahrten erhöht. Folglich wurde von den Verkehrspsychologen derzeit keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigt.

Der von den Verkehrspsychologen gezogene Schluss, dass zur Wiederherstellung der Eignungsvoraussetzungen der völlige und kontrollierte Verzicht auf Alkohol für die Dauer von 6 Monaten eine Voraussetzung darstelle um die auffälligen Konsummuster zu durchbrechen und die Giftverträglichkeit hinreichend zu senken, erscheint daher auch aus Sicht des Amtsarztes plausibel und nachvollziehbar und wird daher die verkehrspsychologische Untersuchung in diesem Punkt der amtsärztlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach schließt sich dem schlüssigen und widerspruchsfreien Teil des Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.1.2012, welches im Sinne der einschlägigen Bestimmungen erstellt wurde, an.

 

Der dargelegte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B erforderliche gesundheitliche Eignung bei Ihnen derzeit nicht mehr gegeben ist.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ist im Wesen der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme im Interesse des öffentlichen Verkehrs begründet."

 

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.01.2012, VerkR20-1997-2002, bringe ich hiermit in Bezug auf alle Spruchabschnitte Berufung ein.

Das für mich negative Untersuchungsergebnis von "Gute Fahrt" und des Amtsarztes stützt sich im Wesentlichen auf den sehr hohen Alkoholisierungsgrad am 08.03.2011. Meiner Meinung nach rechtfertigt der Umstand allein, dass ich bei dem einzigen mir zur Last liegenden Alkoholdelikt einen hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen habe, nicht die von der Behörde mit Bescheid vom 19.01.2012 ausgesprochenen Verfügungen. Im Übrigen verweise ich auf meine Angaben im Schreiben vom 13.01.2012 (mit dem ich meine Einsicht und Änderung der Trinkgewohnheiten dargelegt habe).

Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid vom 19.01.2012 zu beheben und mir in Folge meinen Führerschein am 09.03.2012 wieder auszufolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen                                          X" (mit e.h. Unterschrift).

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde seitens der Behörde erster Instanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Ein Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht gestellt (§ 67d Abs.1 AVG).

Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 1.2.2012 unter Anschluss des amtsärztlichen Gutachtens die Sach- u. Rechtslage zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm eine Frist zur Klarstellung darüber eröffnet, ob er einerseits der Gutachtenslage durch die Vorlage eines eigenen Gutachtens entgegenzutreten beabsichtigt, widrigenfalls die Berufung gemäß der auf zwei Gutachten basierenden Einschätzung seiner gegenwärtigen Nichteignung abzuweisen wäre.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Diesem als entscheidungswesentliche Inhalte angeschlossen findet sich die das gegenständliche Verfahren auslösende Anzeige v. 9.3.2011, betreffend die Alkofahrt mit 1,63 mg/l am 8.3.2011, 22:50 Uhr. Der Mandatsbescheid vom 11. März 2011, eine Teilnahmebestätigung über die Lenkernachschulung vom 18.8.2011, das Verkehrspsychologische Gutachten "Gute Fahrt" v. 19.11.2011, sowie das amtsärztliche Gutachten v. 10.1.2012.

Zum h. Schreiben v. 1.2.2012 äußerte sich der Berufungswerber bis zum heutigen Tag nicht.

 

 

4. Zusammenfassung der Inhalte der Gutachten:

Die Verkehrspsychologische Stellungnahme "Gute Fahrt – Mag. W. S" stellt in deren Zusammenfassung beim Berufungswerber die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in deren Gesamtheit normgemäß ausgeprägt im Sinne der Fragestellung fest.

Eignungsausschließenden Charakter stellte der Psychologe jedoch derzeit die Befundlage zur Persönlichkeit.

Aus der Deliktanalyse und der Vorgeschichte ergibt sich für den Gutachter der Eindruck einer Alkoholproblematik, die über die Teilnahme am Straßenverkehr hinausgehe. Jedenfalls sei ein massiv auffälliges Alkoholkonsumverhalten mit einer extrem erhöhten Alkoholtoleranz erschließbar.

Durch die hohe Giftverträglichkeit sei es dem Untersuchten möglich (gewesen), hohe Mengen an Alkohol zu konsumieren und Alkoholisierungsgrade zu erreichen, bei denen eine rationale Verhaltenskontrolle und ein Umsetzen möglicher guter Vorsätze nicht mehr gewährleistet erschiene. Dennoch blieb der Untersuchte bei solch hohen Alkoholisierungsgraden so weit handlungsfähig, dass er ein Fahrzeug in Betrieb nehmen konnte. Dies erhöhe naturgemäß die Wahrscheinlichkeit für weitere Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr.

Der Untersuchte beschrieb nunmehr seit dem Führerscheinentzug eine deutliche Reduktion seines Alkoholkonsums, sodass eine beginnende Einstellungs- und Verhaltensänderung zu erkennen sei.

Angesichts der extrem auffälligen Alkoholgewöhnung wäre aus psychologischer Sicht zur Reduktion der Giftverträglichkeit und zur Durchbrechung der auffälligen Konsummuster jedenfalls der zumindest vorübergehende Verzicht auf Alkohol zu fordern. Dementsprechend ginge die beschriebene Verhaltensänderung nicht weit genug.

Um zukünftige Auffälligkeiten mit der nötigen Sicherheit ausschließen zu können, wäre auch eine tiefgreifende Einstellungsänderung zum Alkoholkonsum zu fordern. Im Explorationsgespräch habe sich jedoch der Eindruck ergeben, dass die Bemühungen um eine Reduktion des Alkoholkonsums vorwiegend durch externe Motivatoren, insbesondere durch den Wunsch nach Wiedererlangung der Lenkberechtigung bestimmt worden wäre. Eine hinreichend gefestigte Motivation zur Aufrechterhaltung der Verhaltensänderungen in Folge von Problemeinsicht in das eigene auffällige Alkoholkonsumverhalten wurde vom  Gutachter als noch nicht im wünschenswerten Ausmaß gegeben gesehen.

Darüber hinaus zeigten sich in den eingesetzten Testverfahren nach wie vor unangepasste alkoholspezifische Einstellungen und eine gegenwärtig erhöhte Disposition zum Alkoholmissbrauch. Insbesondere habe sich eine erhöhte Neigung zum Einsatz von Alkohol zur Stimmungsbeeinflussung und damit zum Wirkungstrinken gezeigt.

Angesichts des Gesamtbefunds erscheine laut Gutachter gegenwärtig die Wahrscheinlichkeit für ein künftig auffälliges Alkoholkonsumverhalten und damit für neuerliche Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr erhöht. Folglich konnte aus der Sicht des Verkehrspsychologen eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegenwärtig nicht bestätigt werden.

Es wurde in der VPU auch eine weiterführende psychiatrische Untersuchung empfohlen, um die Frage zu klären, ob im vorliegenden Fall bereits ein Alkoholkonsumverhalten mit Krankheitscharakter vorläge und eine dauerhafte Abstinenz gefordert werden müsse.

Abschließend kam der Gutachter zum Ergebnis, dass der Berufungswerber  aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit zum Lenken von KFZ  der Klasse B nicht geeignet ist.

Zur Wiederherstellung der Eignungsvoraussetzungen erschien dem Gutachter aus psychologischer Sicht der völlige und kontrollierte Verzicht auf Alkohol für die Dauer von zumindest sechs Monaten als Voraussetzung, um die auffälligen Konsummuster zu durchbrechen und die Giftverträglichkeit hinreichend zu senken.

 

 

4.1. Der Amtsarzt gelangt unter Einbeziehung des obigen Ergebnisses ebenfalls zu einer derzeitigen Nichteignung. In dessen Gutachten wird von einer bereits erheblichen Toleranzentwicklung an der Grenze zur Alkoholabhängigkeit ausgegangen. Es wird ferner auf die lt. VPU-Gutachten nicht ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung Bezug genommen, sodass eine kontrollierte Alkoholabstinenz als Kriterium für ein Wiedererlangen der Eignung erforderlich sei.

Im Schreiben an die Behörde erster Instanz vom 18.1.2012 wird vom Amtsarzt durchaus plausibel erscheinend auf die im VPU-Gutachten von Wirkungstrinken zur Stimmungsbeeinflussung verwiesen wobei auch darin die erhöhte Gefahr einer abermaligen Trunkenheitsfahrt erblickt zu werden scheint.

 

 

4.2. Diese fachlichen Ausführungen scheinen auch der Berufungsbehörde überzeugend und den empirischen Erfahrungen u. Denkgesetzen nachvollziehbar. Dass bei diesem extrem hohe Alkoholisierungsgrad der Berufungswerber noch ein KFZ zu Lenken in der Lage gewesen ist lässt selbst bei laienhafter Betrachtung den Schluss auf eine nachhaltige Alkoholgewöhnung zu. Jedenfalls vermochte der Berufungswerber den fachlichen Auffassungen der Gutachter in keinem Punkt auch nur in Ansätzen entgegen zu treten. Im übrigen ließ der Berufungswerber die ihm übermittelte vorläufige Beurteilung der Gutachtenslage unbeantwortet bzw. trat dieser nicht entgegen.

Die Berufungsbehörde folgt demnach der fachlichen Einschätzung des Psychologen und des Amtsarztes und sieht die gegenwärtige gesundheitliche Nichteignung als gegeben.

Der erstinstanzlichen Beurteilung der auf zwei Gutachten gestützten Faktenlage wird daher auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat vollumfänglich gefolgt.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 117/2010 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  280/2011).

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

            1.         die Lenkberechtigung zu entziehen oder

                        ...

 

Nach § 3 Abs.1 FSG gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

            1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

            2. die nötige Körpergröße besitzt,

            3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

            4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

   ...“

Gesundheit:

 § 5 Abs.1 FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

            a) Alkoholabhängigkeit oder ...."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV maßgebend:

     "§ 3.

 ...

     Abs.5: Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

     ...

Nach § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Nach § 5 Abs.1 Z4 gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund (nur) eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde, dass im Falle  schwerer psychischer Erkrankungen gemäß § 13 sowie bei

            a)         Alkoholabhängigkeit oder

            b)         anderen Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Letzteres ist hier gestützt auf die gutachterlich festgestellten "erhöhte Disposition zum Alkoholmissbrauch, der auffälligen Alkoholgewöhnung und damit der für neuerliche Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr erhöhten Gefahr" zu verneinen.

 

 

5.1. Angesichts der hier gutachterlich belegten Fakten ist gegenwärtig die gesundheitliche Nichteignung als erwiesen anzusehen.

Abschließend wird an dieser Stelle auf die Abstinenzempfehlung und deren Nachweis gegenüber der Führerscheinbehörde verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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