Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210566/14/Wim/BRe

Linz, 13.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Mag. X, vertreten durch X, Rechtsanwälte in X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2010, Zl. 0053948/2009, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Strafe  ad I.1.) auf 1.450 Euro und ad I.2.) auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen ad I.1.) auf 13 Stunden und ad I.2.) auf 9 Stunden herabgesetzt werden.

Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird in seinem Spruchpunkt II wie folgt geändert: Die Zitierung "§§ 57 Abs.1 Z.2" wird durch die Wortgruppe "und Z.3" ergänzt.

 

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 245 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e  Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I.        Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr Mag. X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortli­cher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH mit dem Sitz in X, X, zu vertreten:

 

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 22.9.2008, GZ 0020666/2008 ABA Nord, (in der Fassung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16.10.2008, GZ PPO-RM-Bau-080074-03) wurde eine Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit 23 Wohneinheiten, einer Büroeinheit sowie einer Tiefgarage mit insgesamt 61 KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr.X, X, erteilt.

 

1. Die X-GmbH ist als Bauherr in der Zeit von 1.7.2009 bis 18.11.2009 bei der Ausführung des oben angeführten Bauvorhabens auf den Grundstücken Nr. X und X, Katastralgemeinde X, ohne baubehördliche Bewilligung abgewichen, da folgender Zubau errichtet wurde:

Die nordwestliche Gebäudeecke wurde nicht abgeschrägt entlang der Nachbargrundgrenze ausgeführt, da die westlichen und nördlichen Gebäudefluchten beibehalten wurden. Die hofseitige Längsseite wurde um ca. 5 m verlängert. Durch die Begradigung des Grundrisses entstand ein Zubau. Dieser Zubau erstreckt sich vom 1. Obergeschoß bis zum Dachgeschoß und überragt die Bauplatzgrenze.

 

2. Die X-GmbH ist als Bauherr in der Zeit von 1.7.2009 bis 18.11.2009 bei der Ausführung des oben angeführten Bauvorhabens abgewichen, da folgende anzeigepflichtige Änderungen des Gebäudes auf den Grundstücken Nr. X und X, Katastralgemeinde X, ausgeführt wurden, ohne dass eine Bauanzeige bei der Baubehörde erstattet worden wäre:

 

Anstatt der genehmigten Fenster wurden straßenseitig im 3. und 4. Obergeschoß und hofseitig im 3. Obergeschoß hauptsächlich Fensterbänder ausgeführt. An der Straßenseite wurden Wanddurchbrüche für die mechanische Wohnraumbelüftung errichtet.

 

Die Errichtung der Fensterbänder führt zu einer wesentlichen Veränderung des äußeren Aussehens des Gebäudes. Die Errichtung der straßenseitigen Wanddurchbrüche ist von Einfluss auf den Brandschutz, da diese Öffnungen im Bereich der südlichen Grundgrenze nicht den erforderlichen Abstand zur Feuermauer aufweisen. Weiters führen die Änderungen zu einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Verhältnisse, da der bauliche Schallschutz verschlechtert wird.

 

II.        Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

§§ 57 Abs. 1 Z. 2

ad1.§§ 39Abs. 2, 24 Abs. 1 Z. 1

ad 2. §§ 39 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994 (OÖ. Bau 1994)

 

III.      Strafausspruch:

 

Über den Beschuldigten werden folgende Geldstrafen verhängt:

ad 1. und 2. je            € 2.000,--

gesamt                        € 4.000,--

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit werden folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

 

ad 1. und 2. je            18 Stunden

gesamt                        36 Stunden

 

Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994, §§ 9,16,19 und 22 VStG

 

IV.       Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 400,-- zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG"

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der zur Last gelegte Sachverhalt sei auf Grund der Aktenlage sowie auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Dem Bw sei ein Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen. Daher habe er auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmäßig gehandelt. Bei der Festsetzung der Strafe wurde strafmildernd kein Umstand gewertet, straferschwerend jedoch eine einschlägige Bestrafung. Der Strafbemessung wurde ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten zu Grunde gelegt.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren am 23.12.2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Jänner 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung vom selben Tag.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, beide Strafen könnten nicht kumulativ verhängt werden, da es sich bei der vorgeworfenen bewilligungspflichtigen Abweichung (Tatbeschreibung 1) als auch der vorgeworfenen anzeigepflichtigen Abweichung (Tatbeschreibung 2) um ein fortgesetztes Delikt handle, das als Einheit anzusehen sei.

Die vorgeworfenen Abweichungen würden sich als Einheit darstellen und diese seien von einem einheitlichen Bauwillen (Änderungswillen) getragen worden.

Dem Bw könne auch kein Verschulden zur Last gelegt werden. Allein verantwortlich für die Abwicklung des gegenständlichen Bauvorhabens sei durch einen Geschäftsverteilungsbeschluss der Gesellschafter der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der X-GmbH, X. Die Verpflichtung des Bw sei auf eine angemessene Kontrolle des zuständigen Geschäftsführers beschränkt gewesen. Es sei nur auf Grund eines Kommunikationsfehlers zur nicht rechtzeitigen Beantragung der Planabweichung gekommen. Mit einem derartigen ungewöhnlichen Umstand habe der Bw nicht rechnen müssen.

 

Hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verschuldens wurden VwGH-Entscheidungen zu § 21 VStG zitiert. Die Strafe, die über den Bw verhängt worden sei, müsste deutlich unter jener für den zuständigen Geschäftsführer X liegen. Es liege im konkreten Fall keine konsenslose Bauführung vor, weil eine nachträgliche Bewilligung der vorgeworfenen Abweichungen durch die Planabweichungsbewilligung vom 7. Juli 2010 erteilt worden sei. Es würden keine Schädigung, Gefährdung oder sonst nachteilige Folgen vorliegen. Abschließend wurden die Anträge auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Abänderung des Spruchs des Erkenntnisses dahingehend, dass der Berufungswerber nur mehr für eine einheitliche Verwaltungsübertretung (fortgesetztes Delikt) bestraft werde und die Strafhöhe nur geringfügig über der Mindeststrafe liege, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass die Strafe pro Verwaltungsübertretung nur mehr geringfügig über der Mindeststrafe liege, gestellt.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat einen vollständigen Ausdruck des elektronisch geführten Strafaktes dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und am 11. November 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers und eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen sind. Als Zeuge wurde DI X einvernommen. Die Verfahren betreffend alle drei Geschäftsführer der X-GmbH, Mag. x, Ing. X und X wurden auf Grund des Zusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Mag. X ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH mit Sitz in X, X. Der vorgenannten Gesellschaft wurde eine Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit 23 Wohneinheiten, einer Büroeinheit sowie einer Tiefgarage mit insgesamt 61 Kfz-Stellplätzen auf dem Gst. Nr. X, KG. Linz, mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.9.2008, GZ. 002066/2008 ABA Nord (idF des Bescheides des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 16.10.2008, GZ. PPO-RM-Bau-080074-03), erteilt. Von dieser Genehmigung ist die X-GmbH als Bauherrin in der Zeit von 1.7.2009 bis 18.11.2009 abgewichen, indem die nordwestliche Gebäudeecke nicht abgeschrägt entlang der Nachbargrundgrenze ausgeführt wurde, weil die westlichen und nördlichen Gebäudefluchten beibehalten wurden. Die hofseitige Längsseite wurde um ca. 5 m verlängert. Dadurch entstand ein Zubau, der sich vom 1. OG bis zum Dachgeschoss erstreckt und die Bauplatzgrenze überragt. Diese Änderung wurde durch die beauftragte Firma "X" durchgeführt (Seite 4 und 7 des Tonbandprotokolls vom 11. November 2011).

Nicht in Zusammenhang mit dieser Änderung steht die abgeänderte Fassadengestaltung, mit der eine anzeigepflichtige Änderung des Gebäudes auf den Gst. Nr. X und X, KG. X, dadurch ausgeführt wurde, dass an Stelle der genehmigten Fenster im 3. OG hauptsächlich Fensterbänder ausgeführt wurden. Die Büro- und Fassadengestaltung wurde durch Architekt x ausgeführt (Seite 4 des Tonbandprotokolls vom 11. November 2011). An der Straßenseite wurden auch Wanddurchbrüche für die mechanische Wohnraumbelüftung errichtet.

 

Der bewilligungspflichtigen Änderung, nämlich der Errichtung des Zubaus, ist der Zukauf des Nachbargrundstücks vorangegangen, wobei alle drei Geschäftsführer durch immer wiederkehrende Besprechungen, die betriebsinternen "Jour fixe", von diesem Zukauf und auch von der Erweiterung des ursprünglichen Baus informiert waren (Seite 6 des Tonbandprotokolls vom 11. November 2011) Der abweichenden Gestaltung der Fassade, die eine anzeigepflichtige Änderung darstellt, ist der Entschluss zur Übersiedlung des Büros der X-GmbH vom X in X in das neu zu errichtende Objekt vorausgegangen. Auch von der Adaptierung des Gebäudes an die neu aufgetretenen Bedürfnisse zur Nutzung des 3. OG als Büroräumlichkeiten waren alle drei Geschäftsführer informiert.

 

Das Ansuchen vom 11.11.2008 wurde von Herrn X, das Ansuchen mit Eingang beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 11.12.2009 von Mag. X und die Baupläne vom 7.7.2010 ebenso wie die als überholt gekennzeichneten Baupläne von Ing. X unterzeichnet.

 

Die X-GmbH ist eine Gesellschaft, die mehrere Bauprojekte realisiert, wobei die Verantwortlichkeit für ein Projekt betriebsintern in Besprechungen festgelegt wird. Für das gegenständliche Projekt "X" war der Geschäftsführer X verantwortlich. Dieser wurde nicht als verantwortlicher Beauftragter der Behörde namhaft gemacht.

Dem von der Firma angestellten, die fachlichen Qualifikationen aufweisenden DI X, war nur die bauliche Abwicklung und die Überwachung der Architekten betriebsintern übertragen.

 

Mit den beauftragten externen Architekten hinsichtlich der Gesamtplanung und auch hinsichtlich der Büro- und Fassadengestaltung hat die X GmbH vorher noch nicht zusammengearbeitet (Seite 4 des Tonbandprotokolls vom 11. November 2011).

 

Die Überwachung durch die Geschäftsführer erfolgte durch Gespräche. Es haben betriebsintern immer wieder in unregelmäßigen Abständen "Jour fixe" stattgefunden, anlässlich deren sich die Geschäftsführer über den Stand des Projekts und der Abwicklung unterrichten ließen.

 

Die Geschäftsführer haben keine eigenständigen Kontrollen durchgeführt, sondern sich auf die Berichte der Angestellten in den "Jour fixe" verlassen.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem zur Verhandlung beigeschafften und als verlesen geltenden Bauakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, GZ. 0020666/2008 ABA Nord 501/N080062 sowie der glaubwürdigen Aussage des Zeugen DI X in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2011 ergeben.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im bekämpften Bescheid angeführten relevanten Rechtsvorschriften verwiesen.

 

Soweit die Berufung vermeint, es handle sich bei den vorgeworfenen beiden Abweichungen um eine einheitliche Änderung des Projekts, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach jeder der vorgeworfenen Abweichungen vom genehmigten Zustand unterschiedliche Motive zu Grunde lagen. Einerseits war ein Grundstückszukauf und andererseits die Umgestaltung in Büroeinheiten ausschlaggebend für die jeweilige Änderung, sodass schon aus diesem Grund keine einheitliche Änderung den vorgeworfenen Abweichungen zu Grunde lag. Darüber hinaus wurden die Änderungen durch unterschiedliche Architektenbüros durchgeführt, sodass für jede dieser Änderungen ein separater Vorsatz erforderlich war.

 

Die unzulässigen Bauführungen stellen damit keine Einheit dar und sind auch nicht von einem einheitlichen Bauwillen getragen. Damit kann nicht von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden.

 

Die Annahme eines solchen scheitert weiters daran, dass verschiedene Verbotsnormen verletzt wurden (VwGH 10.4.1991, 91/03/0003).

 

Im konkreten Fall handelt es sich bei dem nicht bewilligten Zubau um einen Verstoß gegen § 57 Abs.1 Z2 iVm §§ 39 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 und bei der Fassadengestaltung um die Verletzung der §§ 57 Abs.1 Z3 iVm § 39 Abs.4, 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994. Auch aus diesem Grund ist nicht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen.

 

Die Korrektur des Spruchs durch Ergänzung der Wortgruppe "und Z.3" konnte erfolgen, geht doch aus der Zitierung der §§ 39 Abs.4, 25 Abs. 1 Z.3 Oö. Bauordnung 1994, ebenso wie aus der unter Spruchpunkt I.1. und I.2. aufgezeigten Tatbeschreibung unmissverständlich hervor, dass einerseits unter I.1. eine Abweichung von einem bewilligten Bauvorhaben und andererseits unter I.2. eine anzeigepflichtige Abweichung ohne Erstattung der Bauanzeige vorgeworfen wurde. Das Unterlassen der Zitierung der "Z.3" beruht damit offenbar auf einem Schreibfehler und konnte korrigiert werden.

 

Der gemäß § 9 Abs.1 VStG für eine juristische Person, nämlich die X-GmbH, nach außen vertretungsbefugte Bw, der keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat, hat damit die Tatbilder der ihm vorgeworfenen Rechtsnormen erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw verantwortet sich dahingehend, dass auf Grund eines firmeninternen Beschlusses die alleinige Verantwortung für das Projekt "X" bei einem anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer, nämlich X, gelegen ist.

Dieser interne Beschluss entbindet den Bw aber nicht von seiner Verantwortung, das Handeln des Geschäftsführers X und der Angestellten entsprechend zu überwachen.

 

Der Bw verantwortet sich gar nicht damit, dass ihm die Kenntnis der Bestimmung des Baurechts über die Erlassung und Wirksamkeit von Baubewilligungen fehlen würde. Vielmehr hat er lediglich unter Hinweis auf die betriebsinterne Struktur ein Verschulden an der geänderten Bauausführung in beiden ihm vorgeworfenen Punkten negiert.

 

Im Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1991, 90/19/0177, wurde ausgeführt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den voraussehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört aber auch eine angemessene Kontrolle. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0099).

 

Der konkrete Fall unterscheidet sich vom vorzitierten dadurch, dass Mag. X nicht Arbeitgeber des projektverantwortlichen X ist, sondern beide handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft sind und eine interne Vereinbarung hinsichtlich der Verantwortlichkeit von konkreten Projekten getroffen haben.

Weil diese interne Verantwortlichkeit nicht gegenüber der Behörde im Vorhinein dargelegt wurde, ist die Verantwortung des Mag. X als handelsrechtlicher Gesellschafter gegeben.

 

Er wäre verpflichtet gewesen, den Projektverantwortlichen und den Angestellten, der allen Geschäftsführern zuarbeitet und auch das konkrete Projekt koordiniert hat, entsprechend zu überwachen. Der Bw hat nicht dargetan, dass er zumindest stichprobenartig die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften kontrolliert hat. Die bloße Teilnahme an einem Jour-Fixe, also einer internen betrieblichen Besprechung, kann nicht als ausreichende Kontrolle bezeichnet werden. Dazu kommt, dass der Bw auch nicht an allen Besprechungen teilgenommen hat (Tonbandprotokoll vom 11. November 2010, Seite 5).

 

Der Beschwerdeführer hat das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht einmal behauptet, sodass von einer fahrlässigen Begehung der Tatbilder durch unterlassene Kontrolle auszugehen ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Auszugehen ist von den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- u. Vermögensverhältnissen, denen der Bw nichts entgegen gesetzt hat.

 

Die belangte Behörde hat als strafmildernd keinen Umstand gewertet und straferschwerend eine Vormerkung im Strafregister des Magistrates Linz wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994.

 

Soweit die Berufung moniert, das Verschulden des Bw sei ein äußerst geringfügiges und § 21 VStG, also die Erteilung einer Ermahnung, sei anzuwenden, ist dem entgegen zu halten, dass die Übertretungen einen nicht bewilligten Bauzustand zu Folge hatten. Zwar wurde dieser zwischenzeitlich wieder in einen bewilligten Zustand übergeführt, dennoch lag zwischenzeitig ein konsensloser Bau vor. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- u. Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, hat der Bw doch im Zuge der Projektrealisierung, ebenso wie die beiden anderen Geschäftsführer der Gesellschaft, Bauanträge und Baupläne unterzeichnet (Seite 7 des Tonbandprotokolls vom 11. November 2010).

 

Weil den Bw, der nicht Projektverantwortlicher für das konsenslos geänderte Bauvorhaben war, lediglich ein Überwachungsverschulden trifft, konnten die verhängten Geldstrafen, wie im Spruch dargestellt, reduziert werden. Die dabei vorgenommene differenzierte Reduzierung beruht darauf, dass bei Verstößen gegen § 57 Abs.1 Z.3 Oö. Bauordnung 1994 gem. § 57 Abs.2 leg.cit. keine Strafuntergrenze vorgesehen ist und der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Verstoß gegen § 57 Abs.2 Oö. BauO gegenüber jenem nach § 57 Abs.3 Oö. BauO strenger zu bestrafen ist.

 

Spezial- oder generalpräventive Erwägungen stehen der Verhängung von Geldstrafen in den verzeichneten Höhen nicht entgegen.

 

4. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 VStG stattzugeben, im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigten.

 

5. Bei diesem Verfahrenergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs.1 und 2 VStG;

 

Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

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