Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290175/14/Kei/Th

Linz, 02.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des E. B., vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. November 2010, Zl. ForstR96-372-2010-Hr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. November 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

            Statt "Das Reitverbot ist" wird gesetzt "Das Reitverbot war zur         oben angeführten Zeit",

            statt "FG. 1975" wird gesetzt "ForstG 1975",

            statt "gemäß §§ 174 Abs.1 Zi.2 Forstg. 1975" wird gesetzt "gemäß      § 174 Abs.3 lit.a ForstG 1975".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem OÖ. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 7.11.2010 um ca. 11.00 Uhr mit Ihrem Pferd die Forststraßen O. I und O. II unbefugt beritten, zumal auch keine Zustimmung des Obmannes und der Mitglieder dieser Bringungsgenossenschaften als Erhalter dieser Forststraßen vorlag.

Das Reitverbot ist außerdem mit Verbotstafeln am Anfang und am Ende dieser Forststraßen ersichtlich gemacht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 3 i.V.m. § 174 Abs. 3 lit. a FG. 1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,             gemäß §

Euro                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

120                                         14 Stunden                                                    § 174 Abs. 1 Zi.2                                                                                                                 Forstg. 1975

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,00 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Dezember 2010 und vom 21. Oktober 2011, jeweils Zl. ForstR96-372-2010-Sto, Einsicht genommen und am 21. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen J. F. und Dipl.Ing. P. K. einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der OÖ. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen J. F. und Dipl.Ing. P. K. und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen J. F. und Dipl.Ing. P. K. wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Eine Ersitzung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. September 2003, Zl. Forst10, darauf hingewiesen wurde, dass er im gegenständlichen Bereich nicht reiten darf.

Auch wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständlichen örtlichen Gegebenheiten innerhalb der letzten Jahrzehnte geändert haben.  Dies hat sich nach Durchführung der Ermittlungen ergeben. Zu den durch den Bw in der Verhandlung vorgelegten Schriftstücken, die mit Unterschriften einzelner Personen versehen sind, wird bemerkt, dass diese Unterlagen erst nach dem gegenständlichen Vorfall unterschrieben worden sind und dass diese Unterlagen im gegenständlichen Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz sind.

Der Bw hat im gegenständlichen Zusammenhang nicht reiten dürfen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 800 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat eine Sorgepflicht für seine Ehefrau.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der OÖ. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

 

VwGH vom 23. Oktober 2012, Zl.: 2012/10/0062-7

 

 

 

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