Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730544/17/Wg/Wu

Linz, 29.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juli 2010, GZ: Sich40-32934-2005, verhängte Ausweisung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Давж заалдсаныг үндэслэлгүй гэж үзэн няцаагаад заргалдаж буй шийдвэрийг батлав. 

 

Rechtsgrundlage/Хуулийн үндэслэл:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 52 iVm § 125 Abs 14 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 21. Juli 2010, GZ: Sich40-32934-2005, gemäß § 53 Abs.1 iVm. § 66 FPG 2005 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Die Behörde argumentierte im Wesentlichen, der Bw halte sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw sei dringend geboten, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit wieder herzustellen. Die Ausweisung sei daher zulässig.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 9. August 2010. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juli 2010 dahingehend abändern, dass das gegen ihn eingeleitete Ausweisungsverfahren eingestellt und die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wird; sowie den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wird. Er wies darauf hin, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 12. Juli 2010 unter der Zahl Sich40-28218-2010 persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellt habe. Er sei bereits seit 22. September 2003 in Österreich aufhältig, somit vor dem 1. Mai 2004 nach Österreich eingereist und sei ihm im Niederlassungsgesetz das Recht eingeräumt, einen Antrag gemäß § 44 Abs. 4 zu stellen und müsse ihm daher das Recht zukommen, die Entscheidung darüber in Österreich abwarten zu können. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass er nie den Versuch unternommen hätte, beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung anzusuchen, so verweise er diesbezüglich auf die geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften, welche es Asylwerbern verwehren, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Es mag richtig sein, dass er in einer Touristenregion wohne, jedoch seien auch hier die Quotenplätze für Saisonarbeitsstellen beschränkt und vorgegeben und sei es ihm bislang leider nicht möglich gewesen, in einen Quotenplatz zu kommen. Die entscheidende Behörde gehe in keiner Weise darauf ein, dass er bei der Gemeinde X Remunerantentätigkeiten verrichtet habe und dies sehr wohl ein positives Integrationsmerkmal darstellen müsse. Er habe jede Möglichkeit in seinem privaten Umfeld versucht zu nutzen, auch unentgeltliche Arbeiten zu leisten. Er habe vielen privaten Leuten im Ort bei Arbeiten im Haushalt bzw. rund um das Haus unentgeltlich geholfen. Und habe er sich durch seine ruhige und freundliche Art sehr viele gute Bekanntschaften und Freundschaften im Ort X geschaffen. Im Niederlassungsbewilligungsverfahren seien zahlreiche Empfehlungsschreiben von Einwohnern von X vorgelegt worden, welche sich für seinen weiteren Verbleib in Österreich einsetzen würden. Er habe ebenso eine Bestätigung von Herrn X vorgelegt, welcher sich vorstellen könnte, ihm einen Arbeitsplatz anzubieten und wäre dadurch sein Lebensunterhalt abgesichert. Die Behörde halte im weiters indirekt vor, dass er sich nicht bemüht hätte, Deutschkenntnisse zu erlangen, da er trotz seines langen Aufenthaltes die A2-Deutschprüfung nicht abgelegt hätte. Er habe sehr wohl Deutschkurse in seiner Unterkunft der Volkshilfe besucht und spreche auch ganz passabel Deutsch. Es sei zu berücksichtigen, dass er bereits 52 Jahre alt sei und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters das Erlernen einer völlig neuen Sprache schwerer falle als in jüngeren Jahren. Es mag richtig sein, dass seine geschiedene Gattin sowie seine 3 Kinder noch in der Mongolei aufhältig seien, er habe jedoch leider keinen Kontakt zu seiner Familie, da seine geschiedene Gattin dies unterbinde, seine Eltern seien bereits verstorben und habe er daher keine intensiven Bindungen mehr zu Mongolei. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 19. Jänner 2004 habe ihm noch nicht bewusst sein müssen, dass sein Asylverfahren endgültig negativ sein würde. Er habe Berufung erhoben und in berechtigter Weise davon aus ausgehen können, dass die Berufungsbehörde eine andere Entscheidung treffen werde. Dass dies nun 6 Jahre gedauert habe, könne nicht ihm angelastet werden, da er dahingehend keinerlei Einfluss nehmen hätte können und müsste die Integration in diesem Zeitraum umso mehr zählen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte gegen ihn daher keine Ausweisung erlassen werden dürfen und sei der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 22. Februar 2011, Zahl E1/20113/2010, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

 

Der Bw erhob dagegen beim VwGH Beschwerde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde stattgegeben.

 

Das Bundesministerium für Inneres erklärte mit Bescheid vom 24. August 2011, GZ: BMI-1040391/0001-II/3/2011, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oö. vom 22. Februar 2011 von Amts wegen für nichtig. Das Bundesministerium argumentierte, am 24. Dezember 2010 sei die Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie der EU (RL 2008/115/GG) abgelaufen, wodurch die Rückführungsrichtlinie, soweit sie hinreichend bestimmt sei und dem Einzelnen ein Recht verleihe, unmittelbar anwendbar geworden sei. Die Rückführungsrichtlinie verlange in Artikel 13 unter anderem einen Zugang zu einer unabhängigen Instanz, wie z. B. dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Sicherheitsdirektion sei daher für die Erlassung des genannten Bescheides sachlich unzuständig gewesen. Die Berufung sei in Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, GZ: 2011/22/0097-5, an den örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig sei.

 

Daraufhin wurde die Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 29. September 2011, GZ 2011/21/0071-11, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den Verfahrensakt in weiterer Folge dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Der Verwaltungssenat führte am 26. Jänner 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Die rechtsanwaltliche Vertreterin verwies eingangs auf das Vorbringen im Berufungsschriftsatz und legte folgende Dokumente vor: Schreiben des Herrn X vom 10. Jänner 2012, Zahlungsbestätigung des österreichischen Integrationsfonds vom 4. August 2011, Bestätigung der Arbeitszeit bei der Marktgemeinde X vom 23. Jänner 2012, Schreiben der Volkshilfe vom 22. Juni 2010, Schreiben des Herrn X vom 22. Juni 2010, Schreiben des Herrn X vom 23. Juni 2010 sowie die Schreiben des Herrn X und des Herrn X. Sie führte aus: "Diese Unterlagen belegen, dass der Bw arbeitswillig ist und jederzeit bei Herrn X zu arbeiten beginnen könnte. Herr X wäre bereit, telefonisch zum Einsatzbereich des Bw Auskunft zu geben. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Bw sich zur Prüfung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 angemeldet hat, diese Prüfung aber bedauerlicherweise nicht bestanden hat. Er versucht weiterhin seine Deutschkenntnisse zu verbessern und hat sich bereits für die Prüfungsvorbereitung beim Österreichischen Integrationsfonds angemeldet."

 

Der Vertreter der Erstbehörde erstattete in der mündlichen Verhandlung folgendes abschließendes Vorbringen: "Es wird auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Es wird beantragt, die Berufung abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. Das Berufungsverfahren bzw. die heutige mündliche Verhandlung sowie das Verfahren vor den Asylbehörden hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisungsentscheidung letztlich erfüllt sind."

 

Die Vertreterin des Berufungswerbers erstattete folgendes abschließendes Vorbringen: "Es wird beantragt, der Berufung stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben. Es wird auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz verwiesen."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er ging in der Mongolei 8 Jahre zur Schule. Er verfügt dort über einen Schulabschluss, der in etwa einem österreichischen Hauptschulabschluss entspricht.

 

Er wurde als Kraftfahrer ausgebildet. In der Mongolei arbeitete er auf dem Bau und auch als Chauffeur. 15 Jahre lang arbeitete er in der Mongolei staatlich registriert. In der übrigen Zeit war er arbeitslos bzw. verrichtete Hilfstätigkeiten.

 

Er war im Herkunftsstaat mit der mongolischen Staatsbürgerin X verheiratet. Er weiß nicht, ob die Ehe mittlerweile geschieden wurde. X hat 3 Kinder. Die 3 Kinder wurden 1984, 1987 und 1989 geboren. Die 3 Kinder heißen X, X und X. Nur das jüngste Kind ist sein leibliches Kind. X kehrte mittlerweile zum Vater der beiden älteren Kinder zurück. Dies ist auch der Grund, weshalb der Kontakt des Bw zu den Kindern abriss. Von der Geburt bis zur Einreise nach Österreich hielt sich der Bw an sich ständig in der Mongolei auf. Er war aber auch 3 Jahre lang in Russland.

 

Er litt früher an Tuberkulose und stand deswegen zuletzt 4 Jahre lang unter ärztlicher Aufsicht. Mittlerweile geht es ihm aber wieder besser. Er war im August 2011 zum letzten Mal beim Arzt. Er nimmt keine Medikamente.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde der Bw befragt, aus welchem Grund er in der Mongolei nicht arbeiten können sollte. Dazu gab er an, dass es dort zur Zeit schwierig sei. Wenn, dann würden junge Leute Arbeit bekommen. Zur Arbeitsfähigkeit befragt, gab er an, dass er wieder arbeiten möchte.

 

Abgesehen von X und seinem leiblichen Kind hat er in der Mongolei keine Angehörigen. Der Bw hatte zum letzten Mal im Jahr 2000 zu seinem leiblichen Kind Kontakt. Ihm ist nicht bekannt, wo sich die Kinder zur Zeit aufhalten. Er hatte in der Mongolei nie Probleme mit der Polizei. Er beging dort keine Straftaten.

 

Er reiste am 19. September 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. In der Zeit von 24. Mai 2006 bis 28. Juni 2006, 29. Juni 2006 bis 7. Juli 2006, 24. Juli 2006, 23. August 2006 bis 1. September 2006, 3. Oktober 2006 bis 10. Oktober 2006 und am 14. November 2006 war er als Asylant bei der Marktgemeinde X beschäftigt. Er wurde im Gemeindebauhof eingesetzt, wo er bei der Schneeräumung und für diverse Arbeiten für die Marktgemeinde tätig war. Er erhielt als Lohn 5 Euro pro Stunde. Insgesamt erhielt er für diese Tätigkeiten jedenfalls über 1.000 Euro. Abgesehen von diesem Zeitraum lebte er immer von öffentlichen Zuwendungen aus der Grundversorgung. Er befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung. So lebt er zurzeit in einem Heim an der Adresse X, in dem er ein eigenes Zimmer hat. Im Monat erhält er 150 Euro Taschengeld.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde er befragt, wie er die Zeit seit seiner Einreise in Österreich verbracht hat bzw. was in dieser Zeit die prägendsten Elemente waren. Dazu gab er an, dass er hier gesund wurde. Er habe hier viel gelernt. Er habe hier Freunde, mit denen er Schach spiele. Er helfe auch älteren Leuten, wenn sie seine Hilfe benötigen. Er helfe den alten Leuten in der Ortschaft. Im Asylheim sei er auch im Reinigungsdienst unentgeltlich eingesetzt worden.

 

Befragt, wie ein typischer Tagesablauf bei ihm aussehe, sagte er aus, dass er in der Früh joggen gehe, danach gehe er frühstücken. Gestern (Anmerkung: 25. Jänner 2012) habe er nach dem Frühstück fern geschaut und für den Deutschkurs gelernt. So sehe etwa ein Tagesablauf bei ihm aus. Er spielt einerseits im Asylheim in der X Schach. Weiters kennt er viele alte Leute in X. Diese lernte er in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich kennen. Es kommt sehr oft vor, dass er einfach mit seinem Schachbrett jemanden besucht und mit diesem Schach spielt.

 

Er kennt etwa 25 oder 26 Bewohner von X sehr gut. Er schuf sich im Ort X sehr viele gute Bekanntschaften und Freundschaften. Hervorzuheben ist hier insbesondere Herr X, mit dem er befreundet ist.

 

Er ist in der Vergangenheit bereits 2 Mal zur A2-Prüfung angetreten, hat die Prüfung aber nicht bestanden. In der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass er sich zur Prüfungsvorbereitung beim Österreichischen Integrationsfonds angemeldet hat. Er ist der deutschen Sprache soweit mächtig, dass er sich im zwischenmenschlichen Bereich und im alltäglichen Leben in deutscher Sprache verständigen kann.

 

Bei den Tätigkeiten, die er in Österreich im Rahmen der unentgeltlichen bzw. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen verrichtete, handelte es sich z. B. um Gartenarbeiten für Herrn X. Er rechte Laub zusammen und entsorgte es. Weiters hat der Bw ein Naheverhältnis zu Pferden. Er arbeitete daher bei Herrn X in dessen Landwirtschaft gemeinsam mit dessen Pferden.

 

Herr X gab dazu mit Schreiben vom 10. Jänner 2012 folgende Stellungnahme ab:

"Ich kenne Herrn X seit mehr als 4 Jahren, er ist mir als hilfsbereiter, freundlicher Mensch bekannt. Er spricht unsere Sprache und akzeptiert unsere Kultur. Herr X möchte in unserer Gemeinde ansässig werden. Dazu gehört ein Arbeitsplatz und eine eigene Wohnung. Sollte Herr X eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bekommen, kann ich Herrn X beides anbieten."

 

Der Bw war in der Mongolei nach der politischen Wende etwa von 1991 bis 1992 Alkoholiker. Im Jahr 2004 wurde er vom Bezirksgericht Linz zu Zahl 19 U 46/05 wegen der §§ 15 und 127 StGB wegen des versuchten Diebstahls von Alkoholika zu einer Geldstrafe von 120 Euro, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.

 

Er wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, wann er das letzte Mal Alkohol getrunken habe. Dazu gab er an, dass er hier und da koste. Dies aber nur bei Festlichkeiten bzw. in Situationen, wo dies allgemein üblich sei. Die Straftat sei keinesfalls im Zusammenhang mit Alkoholismus zu sehen. Er sei von einem Georgier angestiftet worden, der ihm gesagt habe, er solle den Alkohol mitnehmen. Dann sei der Alarm losgegangen.

 

Der Bw ist in keinem Verein Mitglied.

 

Zu seinem Asylverfahren ist folgendes festzustellen: Er stellte – unmittelbar nach seiner Einreise – am 22. September 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 gemäß § 7 und 8 Asylgesetz ab. Der Asylgerichtshof hat die dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. Mai 2010, Zahl C 14246.588-0/2008/4 E, als unbegründet abgewiesen (rechtskräftig seit 26. Mai 2010). Die Republik Österreich gewährt dem Bw somit kein Asyl. Es wurde im Asylverfahren aber keine Ausweisung ausgesprochen. Er verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz.

 

Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die mündliche Verhandlung am 26. Jänner 2012, bei der der Bw als Partei einvernommen wurde.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstrittig aus dem Vorbringen des Bw sowie dem bekämpften Bescheid.

 

In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Bw von X geschieden sei. In der mündlichen Verhandlung räumte der Bw leztlich ein, er wisse nicht, ob die Ehe geschieden wurde.

 

Der Vertreter der Erstbehörde befragte den Bw in der mündlichen Verhandlung, ob er tatsächlich X heiße. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds besteht kein Anlass am Vorbringen des Bw, er heiße X, zu zweifeln. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit werden entsprechend dem – im Asylverfahren gleichlautend erstatteten – Vorbringen des Bw festgestellt.

 

Die vorgelegten Unterstützungserklärungen beschreiben den Bw unter anderem als hilfsbereiten und zuvorkommenden Menschen. Daran besteht nach Ansicht des erkennenden Mitglieds auch grundsätzlich kein Zweifel. Es war daher festzustellen, dass sich der Bw sehr viele gute Bekanntschaften und Freundschaften im Ort X geschaffen hat

 

Weiters ist er – wie auch die rechtsanwaltliche Vertreterin vorbrachte – zweifelsohne in der Lage, sich im zwischenmenschlichen Bereich – in deutscher Sprache – verständlich zu machen. Die nachgewiesenen Tätigkeiten zeigen, dass er Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache ohne weiteres verstehen kann.

 

Zur angeführten Straftat ist festzuhalten, dass diese laut glaubwürdigen Angaben des Bw nicht in einem Zusammenhang mit einem allfälligen Alkoholproblem zu sehen ist. Der Verwaltungssenat geht nicht davon aus, dass der Bw Alkoholiker ist.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Der Bw hält sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 26. Mai 2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügte lediglich während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

 

Der Bw stellte am 12. Juli 2010 einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG. Dieser Antrag begründet gemäß § 44 b Abs. 3 NAG idF. BGBl. I Nr. 122/2009 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Diese Anordnung wurde im Wesentlichen unverändert auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 übernommen.

 

Der Bw hält sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 1 FPG erfüllt sind.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Bw hält sich seit 19. September 2003 im Bundesgebiet auf, hat hier viele Bekannte und Freunde und möchte im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

 

Die Ausweisungsentscheidung bzw. die Rückkehrentscheidung stellt daher einen erheblichen Eingriff in das Privatleben des Bw dar.

 

Dem persönlichen Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Dieses öffentliche Interesse wird durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Bw erheblich beeinträchtigt.

 

Bei der gebotenen Interessensabwägung hat die Bestimmung des § 61 Abs. 2 FPG schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348).

 

Ein z. B. rund 10 Jahre und 9 Monate dauernder Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) verleihen den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 61 abs. 2 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheinen würde (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).

 

Der Bw weist infolge des langjährigen Aufenthaltes zweifelsohne ein gewisses Ausmaß an Integration auf. Dies ist auch durch zahlreiche Unterstützungserklärungen belegt. Der Bw weist aber keine (nachhaltige) berufliche Integration auf.

 

Der Bw lebt in Österreich alleine. Es halten sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet auf.

 

Der Bw hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort eine Schulausbildung absolviert und mehrere Jahre lang gearbeitet. Er ist der deutschen Sprache mittlerweile soweit mächtig, dass er sich im zwischenmenschlichen Bereich und im alltäglichen Leben verständigen kann. In der mündlichen Verhandlung war er aber vor allem auf die Übersetzung durch den Dolmetscher für die mongolische Sprache angewiesen. Es bestehen daher nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat iSd. § 61 Abs. 2 Z 5 FPG. Eine Reintegration ist ihm ohne weiteres zumutbar. Das bloße Argument, dass wenn, dann junge Leute Arbeit in der Mongolei bekommen würden, ändert daran nichts.

 

Bei solcher Sachlage tritt der Umstand, dass das Asylverfahren verhältnismäßig lange gedauert hat, in den Hintergrund (§ 61 Abs. 2 Z 9 FPG).

 

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist festzustellen, dass die für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechenden Elemente des öffentlichen Interesses gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK die persönlichen Interessen des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 49,40 Euro (Eingabe- u. Beilagengebühren) angefallen.

 

Хуулийн заалт:

Энэхүү шийдвэрийн эсрэг ердийн давж заалдах шат  байхгүй.

 

Санамж:

Энэхүү шийдвэрийн эсрэг үүнийг хүргүүлснээс хойш зургаан долоо хоногийн дотор Үндсэн хуулийн Цэцэд мөн/эсвэл Захиргааны Дээд шүүхэд гомдол гаргаж болно. Тухайн гомдол тус бүрт   -хуулинд заасан тусгай тохиолдлуудаас гадна-  төлөөлж буй эрх бүхий өмгөөлөгч гарын үсэг зурсан байх ёстой. Гомдол тус бүрт 220,- евро-ны хураамж төлөх ёстой.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2012/21/0066-3

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