Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-166624/2/Zo/Rei

Linz, 12.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI G F, geb. x, M vom 27.12.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 07.12.2011, Zl.VerkR96-8153-2010, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch des Berufungswerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 15.06.2010, VerkR96-8153-2010, verhängten Strafe nicht stattgegeben und eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber  zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungs-werber aus, dass er in seinem Einspruch vom 25.06.2010 ausdrücklich um vollständige Aufhebung der Strafe ersucht und nicht nur das Strafausmaß bekämpft habe.

 

Durch seine unbeabsichtigte Geschwindigkeitsübertretung mitten in der Nacht habe er niemanden gefährdet und keinerlei Schaden angerichtet, sein Verschulden sei als geringfügig zu werten und die Übertretung habe überhaupt keine Folgen gehabt. Die Behörde hätte daher von der Verhängung einer Strafe absehen können.

 

Er sei durch die übermäßige Beleuchtung eines entgegenkommenden LKW-Zuges abgelenkt worden und diese Beleuchtung habe ihn daran gehindert, die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtzeitig zu erkennen. Derartig auffallende Beleuchtungen an Kraftfahrzeugen sollten verboten werden.

 

Der Umstand, dass es sich bei dieser Kreuzung um eine Unfallhäufungsstelle handle, könne durch bloße Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht verhindert werden. Die beste Lösung sei eine bauliche Umgestaltung der Kreuzung (Kreisverkehr).

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber in der Strafverfügung vom 15.06.2010 eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen und eine entsprechende Strafe verhängt.

 

Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig folgenden Einspruch eingebracht:

"Ich ersuche um Aufhebung der Geldstrafe und Einstellung des Verfahrens.

Begründung:

Seit Jahren fahre ich beruflich 2-mal pro Woche nach Linz, seit Anfang des Jahres waren es 42 Fahrten. Ich halte die Geschwindigkeitsbeschränkung an dieser Kreuzung immer ein, ein einziges Mal habe ich nicht mehr rechtzeitig die Geschwindigkeit reduziert. Es war schon kurz nach Mitternacht und meine Aufmerksamkeit wurde an dieser Stelle durch einen entgegenkommenden LKW-Zug abgelenkt, vor allem durch die vielen bunten Lichter an diesem LKW.

Auch wenn ich formal den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung begangen habe, ersuche ich angesichts der Umstände und der 97%igen Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung bei allen Fahrten von einer Bestrafung abzusehen, die Strafverfügung aufzuheben."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat nach Erhebung der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers das im Punkt 1 angeführte Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

 

5.2.  Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Einspruch tatsächlich nur gegen die Strafhöhe richtet, kommt es auf den gesamten Inhalt des Einspruches an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Einspruchswerber tatsächlich ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpfen wollte oder ob er den Schuldspruch (entweder betreffend den Sachverhalt, die rechtliche Beurteilung oder auch nur sein Verschulden) bekämpft hat. Bestehen darüber Zweifel, so hat die Erstinstanz diese zu klären, bevor sie einen Einspruch als solchen "ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe" (§ 49 Abs.2 VStG) wertet.

 

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber um Aufhebung der Geldstrafe und Einstellung des Verfahrens ersucht. Dies begründete er damit, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines auffällig beleuchteten entgegenkommenden LKW übersehen hätte. Er räumt zwar die Geschwindigkeitsüberschreitung - und damit den objektiven Tatbestand - ein, bestreitet jedoch offenkundig sein Verschulden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er ausdrücklich um die Einstellung des Verfahrens ersucht hat.

 

Bei dieser Formulierung des Einspruches konnte die Erstinstanz keinesfalls davon ausgehen, dass dieser ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist. Der Einspruch ist objektiv nicht als solcher nur gegen die Strafhöhe zu verstehen. Da die Erstinstanz jedoch nur über die Strafhöhe entschieden hat, darf auch der UVS im Berufungsverfahren die Frage des Schuldspruches nicht beurteilen. Das angefochtene Straferkenntnis konnte daher nur aufgehoben werden und es ist Aufgabe der Erstinstanz, in einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der § 40 ff VStG über den vollen Einspruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l