Linz, 07.03.2012
E r k e n n t n i s
Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 iVm § 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 280/2011.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 6.7.2011, AZ.: VerkR21-91-2011, wurde dem Berufungswerber
I. Die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 24.09.1982, AZ.: VerkR-0301-52829 erteilte Lenkberechtigung unter Bezugnahme auf § 24 Abs.1 Z1 und Abs. 4, 25 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz, BGBl. Nr. I 120/1997 (FSG) idgF. entzogen;
II. wurde ihm für den oben angeführten Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG verboten.
Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Der Berufungswerber tritt der Berufungswerber mit seiner binnen offener Frist durch seine Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung und führt darin folgendes aus:
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
Beweis geführt wurde durch Erörterung der Fakten- u. Gutachtenslage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.2.2012 unter Beiziehung der Amtsärztin Dr. L, sowie im Beisein des zuständigen Abteilungsleiters der belangten Behörde. Der Berufungswerber wurde ebenfalls gehört.
Eingeholt wurde ergänzend noch eine Stellungnahme des im Gerichtsverfahren mit der Sache befasst gewesenen psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. G, sowie im Sinne des anlässlich der Berufungsverhandlung gefassten Beweisbeschlusses die Präzisierung der psychiatrischen Stellungnahme v. 20.6.2011 durch Frau Dr. B-L und des Endgutachtens der Amtsärztin vom 5.3.2012 mit dazu gewährtem Parteiengehör.
4. Der erstinstanzlichen Verfahrensgang:
Am 28.2.2011 gelangte die Körperverletzung und Sachbeschädigung vom 31.12.2010 der Staatsanwaltschaft u. der Behörde erster Instanz seitens der Polizeiinspektion Ried im Innkreis, GZ: B6/1/2011-mair, zur Anzeige.
Am 17. März 2011 forderte die Behörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 24 Abs.4 FSG zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung auf. Am 12.4.2011 erfolgte die amtärztliche Untersuchung, wobei im Gutachten vom 26.6.2011 einerseits auf die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Ried am 29.3.2011 an der D Klinik erfolgte forensische Untersuchung und andererseits auf die (normwertigen) Laborwerte v. 22.4.2011, sowie auf die im Auftrag der Amtsärztin vom Berufungswerber vorgelegte fachärztliche Stellungnahme von Drin. B-L Bezug nimmt.
Gestützt auf die im amtsärztlichen Gutachten negative Bewertung der gesundheitlichen Eignung wurde dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid vom 6.7.2011 die Lenkberechtigung entzogen.
Im Zuge der dagegen erhobenen Vorstellung wurde vom Berufungswerbervertreter mit Schreiben vom 15.7.2011 das 26 Seiten umfassende forensische neuropsychiatrische Gutachten von Ass. Prof. Dr. G v. 7.4.2011 der Behörde erster Instanz vorgelegt. Dieses wurde wiederum am 3.8.2011 und einem weiterem inhaltsgleichen Schreiben vom 16.8.2011 der für die Behörde tätigen Amtsärztin, offenbar irrig nur zur Beurteilung der Deliktsfähigkeit – "zum Zeitpunkt der Tat," anstatt der gesundheitlichen Eignung zum Lenken – vorgelegt.
Auf dem letztgenannten Schreiben befinden sich drei behördliche Aktenvermerke die von der Amtsärztin letztlich eine Stellungnahme zum forensischen Gutachten einfordern.
Am 26.9.2011 nimmt die Amtsärztin schriftlich zu den anwaltlichen Ausführungen in Verbindung mit dem forensischen Gutachten Stellung.
Dies mit dem Tenor, dass sich das forensische Gutachten nicht konkret mit der Fragestellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auseinander setzen würde, darin aber sehr wohl von einem Alkoholmissbrauch und einer "paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Verhaltens und der Anpassung als auch von Alkoholmissbrauch laut FSG-GV" ausgegangen worden sei. Es bedürfe daher, so die Amtsärztin, "einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung". Derzeit sei von einer gesundheitlichen Nichteignung auszugehen.
Anzumerken ist jedoch, dass im forensischen Gutachten wörtlich weder von einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung noch von einem Alkoholmissbrauch zum Untersuchungszeitpunkt die Rede zu sein scheint.
Ab dem 26.9.2011 lässt sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine behördliche Aktivität nachvollziehen.
Mit Schreiben vom 12.01.2012 rügt der Rechtsvertreter im Ergebnis bis dahin die Untätigkeit der Behörde erster Instanz.
Mit Datum des 18.1.2012, dem Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides, teilt die Behörde erster Instanz dem Rechtsvertreter gemäß § 57 Abs.3 AVG mit, dass ihr Mandatsbescheid vom 6.7.2011 außer Kraft getreten sei.
4.1. Die Beurteilung lt. amtsärztlichen Ergänzungsgutachten v. 26.9.2011:
"Das neuropsychiatrische Gutachten wurde zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit (31.12.2010-1.1.2011) sowie zur Frage der allenfalls vorliegenden Voraussetzung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 StGB erstellt. Es wurde dabei nicht die Auswirkung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilt. Zudem bezieht sich die Fragestellung auf einen konkreten Zeitpunkt zu dem eine strafrechtlich relevante Tat begangen wurde.
Das amtsärztliche Gutachten bezieht sich auf die generelle Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es sind somit zwei verschiedene Fragestellungen.
Im Übrigen kommt die gerichtlich beeidete Sachverständige sehr wohl zur psychiatrischen Diagnose Alkoholmissbrauch und bei genauer Durchsicht der Diagnostik ist diese nicht so unauffällig wie rechtsanwaltlich dargestellt, sondern spiegelt Hinweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung wieder.
Das fachärztlich neuropsychiatrische Gutachten sowie die psychiatrische fachärztliche Stellungnahme widersprechen einander daher nicht.
Da sowohl bei einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Verhaltens und der Anpassung als auch bei Alkoholmissbrauch laut FSG-GV eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich ist und diese Befürwortung in der Stellungnahme vom 20.6.2011 nicht erfolgte, bleibt Herr K bis zur Vorlage einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung aus meiner Sicht nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen."
4.2. Feststellungen im Rahmen des Berufungsverfahrens:
Auslöser dieses Entzugsverfahrens war eine vom Berufungswerber in der Silvesternacht 2010 begangenen Körperverletzung und Sachbeschädigung an einem geparkten Pkw.
Der Berufungswerber wurde diesbezüglich vom Landesgericht Ried, GZ: 7Hv 23/11, am 30.8.2011 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 25 Euro und weiteren 50 Tagessätzen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Dies gestützt auf ein umfassendes und die Disketions- u. Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers bejahenden Gutachtens von Prof. Dr. G, welches vom Genannten auf h. Anfrage lt. Mitteilung vom 17.2.2012 dahingehend interpretiert wird, dass sich "aus der erhobenen Diagnostik aus neuropsychiatrischer Sicht - außer einem Alkoholmissbrauch - keine Hinweise einer negativen Individualprognose hinsichtlich der Fahreignung ergeben hätten".
In dem mit einem Mandatsbescheid v. 6.7.2011 unter der offenbar irrigen Grundlegung einer Unfallfahrt (Verkehrsunfallanzeige) eingeleitete Führerscheinentzugsverfahren, kommt die Amtsärztin unter Hinweis auf die psychiatrische Stellungnahme der Frau Dr. B-L vom 20.6.2011 zum resümierenden Ergebnis, wonach aus der Anamnese und den Unterlagen der Verlauf einer schwierigen Persönlichkeitsentwicklung hervorgehe, wobei auch eine paranoide Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden könne. Zusätzlich bestehe ein jahrelanger Alkoholkonsum, wobei die Mengenangaben und auch die Schwere der Alkoholisierung die Kriterien einer Alkoholabhängigkeit erfüllten. Dem Patienten sei es seinen Angaben zu Folge aber seit Jänner 2011 gelungen keinen Alkohol zu trinken. Der vorliegende Laborbefund vom April 2011 bestätige seine Angaben. Er habe angegeben, dass es seit Jänner 2011 zu keinen weiteren aggressiven Affekthandlungen gekommen ist.
Da jedoch auf Grund der Hinweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörungen, die sich auch auf das Einhalten von Regeln in den Straßenverkehr und auch auf das Fahrverhalten auswirken könnten, wäre laut Amtsärztin eine diesbezügliche stationäre Abklärung erforderlich. Da die Abklärung einer paranoiden oder emotional instabilen Persönlichkeitsstörung den Rahmen einer Führerscheinstellungnahme überschreite, wurde von der Amtsärztin empfohlen, diese Abklärung vorerst stationär durchführen zu lassen, wobei auch eine verkehrspsychologische Untersuchung empfohlen wurde.
In den letzten 6 Monaten habe eine positive Entwicklung bezüglich Alkoholabstinenz stattgefunden, jedoch aufgrund der Impulskontrollstörung und der Rückfallsneigung bezüglich Alkohol sei Herr K dzt. nicht ausreichend fahrtauglich."
Anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei der Berufungswerber einen sachorientierten und auch guten Eindruck hinterließ, wurde das allseitige Einverständnis erzielt, der Berufungswerber nochmals einer Untersuchung bei Frau Dr. B-L zu unterziehen und eine befürwortende Stellungnahme seiner zwischenzeitig zu vermutende gesundheitlichen Eignung vorzulegen.
Der Berufungswerber wurde am 27.2.2012 fachärztlich untersucht. In der fachlichen Stellungnahme vom 29.2.2012 wird eine bedingte Eignung zur Abstinenzkontrolle mit einer Befristungsempfehlung von einem Jahr angeregt.
Die Fachärztin sieht im damaligen tätlichen aggressiven Impulsdurchbruch unter Alkoholeinfluss, die Annahme eines häufigeren Alkoholmissbrauchs und einer Toleranzentwicklung begründet. Alleine aus der Wortwahl der "Annahme" dieser zum nachfolgenden Kalkül führenden Fakten, lässt gerade keinen Rückschluss darauf zu, dass diese Annahme als gesichert gelten könnte. Andererseits hebt die psychiatrische Sachverständige das Gelingen der nunmehrigen aus den Laborwerten erschließbaren sechs Monate währenden Abstinenz als positiv hervor. Die vermeintliche Rückfallgefährdung bleibt jedoch gänzlich unbegründet.
4.2.1. Dieses Kalkül wird nach Vorlage eines aktuellen Laborbefundes anlässlich der Berufungsverhandlung und einem neuerlichen Begutachtungstermin des Berufungswerbers bei Dr. B-L, sowie auch seitens der Amtsärztin im Endgutachten v. 5.3.2012 abermals relativiert.
Zu beachten sei laut Amtsärztin jedoch, dass beim Berufungswerber derzeit eine hohe Motivation vorliege, sich entsprechend zu verhalten um die Lenkberechtigung wieder zu erhalten und anschließend naturgemäß mit einer Verschlechterung der Motivationslage zu rechnen wäre. Zudem sei die Alkoholaffinität am Arbeitsplatz am Bau ein Risiko für einen Rückfall in frühere Alkoholkonsumgewohnheiten mit mehreren Bier pro Tag, wie es bisher während seiner Arbeitstätigkeit für ihn üblich gewesen sei.
Eine Befristung hielte jedoch das derzeitige Bemühen aufrecht, die eingeleitete Verhaltensänderung trotz möglicher äußerer negativer Einflüsse aufrecht zu erhalten. Diese würde vom Berufungswerber selbst als positiv erlebt werden, sodass schließlich nach einem Jahr ohne weitere Aggressionsdelikte bzw. Verkehrsdelikte und des Nachweises der alkoholspezifischen Laborwerte im dreimonatigen Abständen im Normbereich könne von einer dauerhaften Verhaltensstabilität ausgegangen werden. Dadurch könne ein Alkoholmissbrauch sicher ausgeschlossen werden.
4.3. Beweiswürdigung:
In den vorliegenden, sich betreffend die gesundheitliche Eignungsfrage eher nur vorsichtig bis vage anmutenden gutachtlichen Äußerungen, vermag zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein neuerlicher Wegfall der Eignungsvoraussetzungen in einer rechtsstaatlich gesicherten Form zumindest nicht hinreichend belegt gelten. Hinzuweisen ist, dass inhaltliche Feststellungen der Amtärztin hinsichtlich zitierter Termini aus dem forensischen Gutachten nicht im Einklang scheinen.
So belegt etwa der im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegte Laborbefund einen auch derzeit unbedenklichen Umgang mit Alkohol.
Der Berufungswerber ist auch in keiner Weise mehr negativ in Erscheinung getreten, sodass mit Blick darauf im Sinne des Hinweises der Behörde erster Instanz auf § 13 Abs.1 FSG-GV wohl noch die Präzisierung des psychiatrischen Gutachtens durch Frau Dr. B-L geboten schien. Dies unter Hinweis auf die Beurteilung des Prof. Dr. G betreffend dessen im Ergebnis positiven Meinung zur Fahreignung des Berufungswerbers.
Hier stellt das dem Bescheid zu Grunde gelegte und nun abschließend vorliegende Amtsarztgutachten, die gesundheitliche Eignungsfrage im Konjunktiv formulierend, wegen einer "paranoiden Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörungen auf das Einhaltung von Regeln im Straßenverkehr nachteilig auswirken könnten," die gesundheitliche Eignung immer noch fraglich dar. Aber konkrete Indizien für eine Verschlechterung des gegenwärtigen Status finden sich darin nicht.
Das Erstgutachten mochte wohl durchaus in Zeitnähe zum Anlassfall als sachliche Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung gegolten haben, ist zwischenzeitig aber nachhaltig relativiert und damit jedenfalls überholt.
Es bildet daher keine schlüssige Begründung dafür, dass der Berufungswerber auf Grund seines psychischen Konstellation zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht bzw. nur als bedingt geeignet anzusehen wäre, indem er künftig wieder vermehrt dem Alkohol zusprechen könnte. Dies könnte durchaus auf viele bisher nicht auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer zutreffen.
Eine noch bestehende erhöhte Rückfallgefahr vermag die Berufungsbehörde den Gutachten weder aus sachlicher noch aus rechtsstaatlicher Sicht abzuleiten. Im Ergebnis liefe die Vermutung einer erhöhten Alkoholaffinität eines am Bau tätigen Menschen auf eine antizipative Diskriminierung der Berufsgruppe der Bauarbeiter hinaus. Auch die vermeintlich fehlenden Sozialkontakte sowie das konfliktreiche Verhältnis zu seiner Familie darf nicht gleichsam zur diskriminierenden negativen Prognosebeurteilung für ein künftiges Verkehrsverhalten führen.
Ebenfalls darf aus dem Bestreben um die Wiedererlangung der Lenkberechtigung kein nachteiliger Schluss auf einen Rückfall in negative Verhaltensmuster gezogen werden, für die es, ausgenommen von den eigenen Angaben über einen lange zurückliegenden und teilweise erhöhten Alkoholkonsum, keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte dafür gibt, etwa Trinken und Fahren nicht trennen zu können oder zu wollen. Seine bisherige Unauffälligkeit im Straßenverkehr indiziert jedenfalls das Gegenteil. Der Berufungswerber ist nämlich im Straßenverkehr noch nie negativ in Erscheinung getreten, noch ergaben die bereits bisher vorgelegten Laborbefunde einen Hinweis auf eine aktuelle Alkoholaffinität. Mangels medizinisch gesicherter Indizien würde letztlich nur die Ehrlichkeit und Offenheit des Berufungswerbers hinsichtlich früherer Trinkmuster zu seinem Nachteil gereichen.
Aus dem hier verfahrensauslösenden und mit einer Verkehrsteilnahme in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehenden Fehlverhalten, welches der Berufungswerber nachhaltig bereut, vermag daher kein negativer Rückschluss auf das künftige Verkehrsverhalten des Berufungswerbers gesichert gelten. Sonst müsste im Grunde jegliches gerichtlich strafbare Verhalten in Verbindung mit einem vorausgegangenen Alkoholmissbrauch diese Eignungsfrage aufwerfen. Jüngst wurde die Rechtsgrundlage für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG, nach einem aggressiven Verhalten gegenüber Polizeibeamten in Verbindung mit übermäßigen Alkoholkonsum verneint (VwGH 28.6.2011, 2009/11/0095).
Der im gerichtlichen Verfahren beigezogene Allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für forensische Psychiatrie, Ass. Prof. Dr. G, teilte auf h. Anfrage mit, dass die von ihm durchgeführte Beurteilung wohl nicht die Fahreignung betroffen habe, es aber keinen Hinweis auf eine negative Individualprognose gäbe. Auf den damaligen Alkoholmissbrauch wies der Gutachter hin.
Der Berufungswerber legt anlässlich der Berufungsverhandlung seine Zusage über einen Arbeitsplatz bei einer Baufirma als Kranfahrer dar und wies dabei auf das seitens dieser Firma in ihn offenbar gesetzte Vertrauen hervor.
Sohin vermag die Berufungsbehörde keine sachliche Grundlage für die Annahme einer über der Durchschnittserwartung anderer Verkehrsteilnehmer liegenden Neigung zu einer Alkofahrt gesehen werden.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. II Nr. 280/2011).
§ 3 Abs.1 leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ….
und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
...“
Der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme und dem ergänzenden amtsärztlichen Gutachten entbehrt es einer nachvollziehbar Begründung für die Annahme, warum das bei dem Beschwerdeführer festgestellte Zustandsbild Einfluss auf sein Fahrverhalten haben könnte, ganz abgesehen davon, dass die Stellungnahmen der psychologischen Sachverständigen das Gegenteil nahe legen. Auch der bloße Hinweis auf mögliche aggressive Reaktionen bedürfte zu deren Stichhaltigkeit einer näheren Darlegung, ob und inwieweit damit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens einhergehe (VwGH 2.3.2010, 2008/11/0001, so auch VwGH 20.11.2007, 2007/11/0127).
Um eine für die gesundheitliche (Nicht)Eignung nachvollziehbare und eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. uva. VwGH v. 16.9.2008, 2008/11/0091 mit Hinweis auf VwGH 29. September 2005, Zl. 2005/11/0120 uwN).
Gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV zweiter Satz darf nach der jüngsten Änderung dieser Rechtsnorm für den Fall der Vorschreibung von Auflagen einer ärztlichen Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
Eine diesbezüglich schlüssige Erklärung für eine bloß zeitlich befristete Eignung lässt sich auch aus dem amtsärztlichen Gutachten nicht schlüssig ableiten, sodass aus bloß präventiven Erwägungen eine Einschränkung der Berechtigung insbesondere aus Sachlichkeitserwägungen als nicht vertretbar erachtet wird (s. jüngst VwGH 19.12.2011, 2011/11/0179).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r