Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166265/9/Sch/Eg

Linz, 27.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über Berufung des Herrn G. H., geb. x, wh, gegen Faktum 2.) des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 2011, Zl. VerkR96-326-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung hinsichtlich Faktum 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird abgewiesen und dieses in diesem Punkt bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der bezüglich Faktum 2.) verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 2011, Zl. VerkR96-326-2011, wurde unter Punkt 2.) über Herrn G. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker der Fahrzeuge mit den Kennzeichen x, LKW, MAN TGA 34.430 und dem Anhänger mit dem Kennzeichen x, Stubenberger H2K, am 11.1.2011, 9.40 Uhr, in der Gemeinde P., B127 bei Strkm. 5.950, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung keinen Formschluss hatte, die verwendeten Zurrgurte nicht die nötige Spannkraft hatten, einzelne Baumstämme von den Zurrgurten nicht erfasst wurden und die Gurtkennzeichnung bei einzelnen Gurten nicht ablesbar war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag  hinsichtlich Faktum 2.) dieses Straferkenntnisses zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen Punkt 2. dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde die gutachtliche Stellungnahme der technischen Amtssachverständigen x eingeholt. In der mit 15. Juni 2011 datierten Stellungnahme heißt es:

 

"Grundsätzlich ist die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren und durch geeignete Mitteln zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern auch eine ausreichend feste Laderaumbegrenzung ein Herabfallen des Ladegutes verhindert.

Zum normalen Fahrbetrieb gehören aber auch extreme Fahrsituationen, wie Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver, schlechte Wegstrecken sowie Kombinationen dieser. Aus diesem Grund ist die Ladung gegen Verrutschen nach vorne mit 80% des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 50% des Ladungsgewichtes zu sichern.

 

Die Reibungskraft, welche dem Verrutschen der Ladung entgegen wirkt, ist abhängig von der Materialpaarung welche wiederum mit der Reibungszahl u angegeben wird. Ein u von 0,2 entspricht 20% der Ladungssicherung durch die vorhandene Reibungskraft und ein u von 0,4 demnach 40%.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Rundholztransport mit einem Kraftwagenzug.

 

Am LKW war ein Stapel Rundholz mit einem Gewicht von 9400 kg verladen. Am Anhänger befanden sich zwei Holzstapel mit einem Gewicht von 21360 kg. Am LKW und Anhänger kamen als Ladungssicherung pro Holzstapel jeweils zwei Zurrgurte zum Einsatz, Wobei die Vorspannkraft der Zurrmittel am LKW nicht ablesbar war. Ein Formschluss zur Stirnwand des LKW's bestand nicht. Am Anhänger wurden drei Zurrgurte mit einer Vorspannkraft von STF 360 daN und ein Zurrgurt mit STf 200 daN verwendet. Beim LKW konnten aufgrund der Unlesbarkeit der Etiketten die Vorspannkräfte nicht mehr abgelesen werden. In beiden Fällen war der Formschluss mit den Rungenstöcken mittels Zahn oder Keilleiste gegeben.

 

Vom beanstandeten Kraftwagenzug wurden Lichtbilder angefertigt, welche in Kopie dem Verwaltungsstrafakt beiliegen.

 

Grundsätzlich    sind    aus    technischer    Sicht    sind    folgende    Maßgaben Ladungssicherungsmaßnahmen - beim Transport von Rundholz zu beachten:

 

Rungenstöcke:

Als seitliche Ladungssicherung sind die vorhandenen Rungenstöcke ausreichend, sofern sie sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und die Holzstämme nicht über die Oberkante der Rungenstöcke hinausragen.

 

Fahrzeugboden:

Ein Formschluss mit dem Rungenstock (Boden) muss gegeben sein. Dies ist möglich durch Zahnleiste oder Keilleiste (doppelt aufgeschweißt, mind. 1 cm hoch).

 

Transporte von Stämmen in Längsverladung:

Alle Stapel sind zwischen zwei Rungenpaaren gestapelt, die dicken Enden möglichst gleichmäßig nach vorn und hinten. Die Ladung ist nach oben bauchig zu laden, sodass die oberste Lage komplett von den Zurrmitteln erfasst wird.

Unmittelbar an den Rungen anliegende Stämme dürfen im Bereich der Runge diese nicht überragen. (Bogenhöhe max. % der Fahrzeugbreite)

 

Die Mindestanzahlen von Zurrmittel errechnen sich auf einen Berechnungsreibwert von u 0,65 und annäherndes Erreichen der zulässigen Nutzlast.

 

Wie auf beigelegter Lichtbildanlage deutlich sichtbar, waren die zu transportierenden Holzstämme teilweise mit Eis und Schnee behaftet. Bei der Berechnung von Sicherungskräften laut ÖNORM EN 12195-1 müssen die Berührungsflächen besenrein sowie frei von Frost, Eis und Schnee sein, anderseits muss der zur Berechnung herangezogene Reibbeiwert mit u 0,2 angenommen werden.

 

Inwieweit der Schnee und das Eis sich im gegenständlichen Fall negativ auf den Reibbeiwert ausgewirkt hat, kann nicht eindeutig gesagt werden.

 

Jedoch schon bei der Berechnung mit einem sehr hohen Reibbeiwert von u 0,65 hätte beim LKW mit einem Ladungsgewicht von 9400 kg mindestens 4 Gurte mit einer Vorspannkraft von STF 360 daN zum Einsatz kommen müssen.

Beim Anhänger hätten bei einem Ladungsgewicht von 21.360 kg mindestens 9 Gurte mit einer Vorspannkraft von STF 360 daN verwendet werden müssen um die Ladung ausreichend zu sichern.

Somit hätten bei optimalen Reibbeiwert (u 0,65) beim LKW mindestens zwei mal und beim Anhänger mindestens 2 % mal so viele Zurrgurte verwendet werden müssen um die Ladung den Vorschriften entsprechend, ausreichend zu sichern.

 

Da die Zurrgurt-Etiketten beim LKW nicht mehr ablesbar waren, konnten die tatsächlichen Vorspannkräfte der Gurte nicht eindeutig festgestellt werden. Zur Berechnung wurden daher alle Zurrgurte mit einer Vorspannkraft von Sjp 360 daN angenommen. Nach ÖNORM EN-12195-2 Anhang B dürfen derartige Gurte zur Ladungssicherung nicht mehr verwendet werden.

Berechnet man die Anzahl der Zurrgurte nun mit einem geringeren Reibbeiwert (u 0,3) aufgrund der Eis und Schneeeinschlüsse, so wären bei einem Ladungsgewicht

von 9.400 kg     mindestens 28 Gurte mit einer Vorspannkraft von STF 360 daN und von 21.360 kg     mindestens 62 Gurte mit einer Vorspannkraft von STF 360 daN

erforderlich gewesen, um die Ladung den Vorschriften entsprechend, ausreichend zu sichern.

 

Die Berechnung zeigt deutlich, dass bei verringertem Reibbeiwert sich die Anzahl der zu benötigten Zurrgurte beachtlich erhöht.

 

Um eine effektive Sicherung durchführen zu können, müssen die Baumstämme bauchig nach oben geladen werden, sodass alle Stämme der obersten Lage durch das Zurrmittel erfasst werden. Dies war jedoch, wie auf der Lichtbildbeilage ersichtlich, bei keinem Holzstapel am Anhänger als auch beim LKW der Fall, und diese Holzstämme wurden daher völlig ungesichert transportiert, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Baumstämme ihre Lage soweit verändert hätten, dass sie auf die Fahrbahn hätten fallen können.

 

Abschließend wird daher festgestellt, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert war und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte."

 

4. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt unter Beiziehung der erwähnten Sachverständigen eingehend erörtert. Diese erläuterte ihre gutachtliche Stellungnahme im Detail. Für die Berufungsbehörde ergeben sich nach Abschluss des abgeführten Beweisverfahrens – in Übereinstimmung mit der erstbehördlichen Entscheidung – keinerlei Zweifel an dem Umstand, dass gegenständlich keine ausreichende Ladungssicherung gegeben war. Die von der Amtssachverständigen insbesondere bemängelte Verwendung von Zurrgurten mit nicht entsprechender Spannkraft wurde von ihr im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführlich erläutert und begründet. Diesen Ausführungen wurde vom Berufungswerber nicht in einer Weise entgegen getreten, die die fachlichen Aussagen hätten entkräften können.

 

Anzufügen ist gegenständlich noch, dass der Berufungswerber nicht nur wegen der mangelnden Ladungssicherung von den einschreitenden Polizeiorganen beanstandet werden musste, sondern auch aufgrund einer massiven Überladung. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg war um immerhin 8.060 kg überschritten gewesen. Dieser Punkt des Straferkenntnisses wurde vom Berufungswerber nicht in Berufung gezogen, sodass er auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Allerdings ist schon zu bemerken, dass die Kombination von überladenem Fahrzeug und mangelhafter Ladungssicherung für die Verkehrssicherheit noch einen zusätzlichen Gefahrenaspekt darstellt. Wenn der Berufungswerber bei der Verhandlung hat anklingen lassen, er finde die polizeilichen Kontrollen des Schwerverkehrs übertrieben und wirtschaftlich kaum verkraftbar, so ist ihm gerade sein eigener Fall entgegen zu halten. Die Notwendigkeit von Verkehrskontrollen wurde gegenständlich nachdrücklich belegt, zumal zwei schwerwiegende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgestellt wurden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann bei einem Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 von bis zu 5.000 Euro von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Die nicht ausreichende Ladungssicherung stellt, wie leicht nachvollziehbar ist, eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, häufig sogar eine konkrete. Im Interesse der Generalprävention müssen daher entsprechende Übertretungen auch mit merkbaren Geldbußen geahndet werden.

 

Milderungsgründe, wie jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen beim Berufungswerber nicht vor, allerdings ist er auch bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Ausgehend von einem monatlichen geschätzten Nettoeinkommen von etwa 1500 Euro muss ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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