Linz, 27.02.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über Berufung des Herrn G. H., geb. x, wh, gegen Faktum 2.) des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 2011, Zl. VerkR96-326-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. Jänner 2012 zu Recht erkannt:
I. Die Berufung hinsichtlich Faktum 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird abgewiesen und dieses in diesem Punkt bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der bezüglich Faktum 2.) verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.
zu II.: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 2011, Zl. VerkR96-326-2011, wurde unter Punkt 2.) über Herrn G. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker der Fahrzeuge mit den Kennzeichen x, LKW, MAN TGA 34.430 und dem Anhänger mit dem Kennzeichen x, Stubenberger H2K, am 11.1.2011, 9.40 Uhr, in der Gemeinde P., B127 bei Strkm. 5.950, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung keinen Formschluss hatte, die verwendeten Zurrgurte nicht die nötige Spannkraft hatten, einzelne Baumstämme von den Zurrgurten nicht erfasst wurden und die Gurtkennzeichnung bei einzelnen Gurten nicht ablesbar war.
Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich Faktum 2.) dieses Straferkenntnisses zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.
2. Gegen Punkt 2. dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.
3. Bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde die gutachtliche Stellungnahme der technischen Amtssachverständigen x eingeholt. In der mit 15. Juni 2011 datierten Stellungnahme heißt es:
4. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt unter Beiziehung der erwähnten Sachverständigen eingehend erörtert. Diese erläuterte ihre gutachtliche Stellungnahme im Detail. Für die Berufungsbehörde ergeben sich nach Abschluss des abgeführten Beweisverfahrens – in Übereinstimmung mit der erstbehördlichen Entscheidung – keinerlei Zweifel an dem Umstand, dass gegenständlich keine ausreichende Ladungssicherung gegeben war. Die von der Amtssachverständigen insbesondere bemängelte Verwendung von Zurrgurten mit nicht entsprechender Spannkraft wurde von ihr im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführlich erläutert und begründet. Diesen Ausführungen wurde vom Berufungswerber nicht in einer Weise entgegen getreten, die die fachlichen Aussagen hätten entkräften können.
Anzufügen ist gegenständlich noch, dass der Berufungswerber nicht nur wegen der mangelnden Ladungssicherung von den einschreitenden Polizeiorganen beanstandet werden musste, sondern auch aufgrund einer massiven Überladung. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg war um immerhin 8.060 kg überschritten gewesen. Dieser Punkt des Straferkenntnisses wurde vom Berufungswerber nicht in Berufung gezogen, sodass er auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Allerdings ist schon zu bemerken, dass die Kombination von überladenem Fahrzeug und mangelhafter Ladungssicherung für die Verkehrssicherheit noch einen zusätzlichen Gefahrenaspekt darstellt. Wenn der Berufungswerber bei der Verhandlung hat anklingen lassen, er finde die polizeilichen Kontrollen des Schwerverkehrs übertrieben und wirtschaftlich kaum verkraftbar, so ist ihm gerade sein eigener Fall entgegen zu halten. Die Notwendigkeit von Verkehrskontrollen wurde gegenständlich nachdrücklich belegt, zumal zwei schwerwiegende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgestellt wurden.
Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann bei einem Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 von bis zu 5.000 Euro von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Die nicht ausreichende Ladungssicherung stellt, wie leicht nachvollziehbar ist, eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, häufig sogar eine konkrete. Im Interesse der Generalprävention müssen daher entsprechende Übertretungen auch mit merkbaren Geldbußen geahndet werden.
Milderungsgründe, wie jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen beim Berufungswerber nicht vor, allerdings ist er auch bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Ausgehend von einem monatlichen geschätzten Nettoeinkommen von etwa 1500 Euro muss ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
S c h ö n