Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166564/2/Kei/Bb/Th

Linz, 09.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P. W., geb. x, x, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Juni 2011, GZ VerkR96-3289-2011-Hai, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Juni 2011, GZ VerkR96-3289-2011-Hai, wurde über P. W. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben als verantw. Belader der Fa. x in St. G. das angeführte Lastkraftfahrzeug (Anhänger) der Firma H. (Frächter A.) am Tattag beladen bzw. dieses gewogen und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 26000 kg durch die Beladung um 5660 kg überschritten wurde. Das angeführte Kfz wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt.

 

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, B 151 Atterseestraße bei km 7.200, auf Höhe der Autobahnabfahrt Seewalchen, Fahrtrichtung Lenzing.

Tatzeit: 05.01.2011, 08:55 Uhr."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. Oktober 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 - Berufung erhoben und beantragt, das Verfahren einzustellen.

 

Zur näheren Begründung führt er an, als Geschäftsführer der Firma x die Unternehmerpflichten betreffend den Betrieb, insbesondere bezüglich Fuhrpark und Beladung der mit der Niederlassungsleitung betrauten Person übertragen zu haben.

 

Bezüglich der Lkw der A. treffe aber weder ihn noch das Personal vor Ort eine Verantwortung. Die A. würde Produkte auf vertraglicher Preisbasis vom Standort seines Unternehmens abholen, sodass seine Firma keine Transportkosten trage und somit keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Überladung der Fahrzeuge genieße. Die A. Fahrzeuge hätten integrierte Waagen in den Fahrzeugen, sodass der Fahrer Kenntnis davon habe, wie viel noch geladen werden könne. Seine Mitarbeiter würden jeweils vor der Beladung den Fahrer über die zulässige Lademenge befragen und nach dessen Angaben die Lkw beladen. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 12. Dezember 2011, GZ VerkR96-3289-2011-Hai, ohne Berufungsvor-entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Am 5. Jänner 2011 wurde der - auf P. H. mit Sitz in V., zugelassene - Lkw mit dem nationalen Kennzeichen x (Frächter A.) in S., auf der B 151, in Fahrtrichtung Lenzing gelenkt. Auf Höhe Autobahnabfahrt Seewalchen, bei Strkm 7,200 wurde der Lkw von Beamten der Polizeiinspektion Frankenmarkt angehalten. Eine Wiegung auf der geeichten Brückenwaage bei der Firma R. in V. ergab, dass der Lkw, welcher mit Schlachtabfällen beladen war, bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg um 5.660 kg überladen war.

 

Beladen wurde das Fahrzeug bei der Firma K., Geschäftsanschrift x. Der Berufungswerber war – zumindest – zur gegenständlichen Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis als verantwortlicher Belader der Fa. K., der am Tattag die Beladung des vorhin erwähnten Lkw durchgeführt bzw. gewogen habe nach § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 VStG zur Verantwortung gezogen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern - unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig -, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

§ 101 Abs.1a KFG lautet:

Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs.1 und § 103 Abs.1 dafür zu sorgen, dass Abs.1 lit.a bis c und e eingehalten wird.

 

Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne der Gesetzesstelle des § 101 Abs.1a KFG ist eine Person zu verstehen ist, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen (VwGH 12. Februar 1986, 85/03/0046).

 

Tatbestandsmäßiger Normadressat ist demnach jene Person, die faktisch auf die Beladung Einfluss nimmt und auf diese Weise für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen hat. Dabei kann es sich aber nur um eine natürliche Person handeln. Dies kann der Disponent, der Lagerleiter oder auch der allein verantwortliche Baggerfahrer sein (Grundtner – Pürstl, KFG – Kraftfahrgesetz, 7. Auflage, Anm 6 zu § 101 KFG, Seite 215).

 

Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber persönlich die Beladung des Lkw vorgenommen hat bzw. bei der tatsächlichen Beladung überhaupt anwesend war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur kann jemand der – selbst wenn er allgemeine Anweisungen in der Richtung gegeben hat, dass nur die zulässige Menge zu laden sei - bei der tatsächlichen Beladung aber nicht anwesend war und damit keinen (unmittelbaren) Einfluss auf die Menge des aufzuladenden Gutes genommen hat, nicht als Anordnungsbefugter im Sinne des § 101 Abs.1a KFG zur Verantwortung gezogen werden (VwGH 19. Oktober 1988, 87/03/0280).

 

Es scheidet daher im vorliegenden Fall ein Tatvorwurf gegenüber dem Berufungswerber, der zum Vorfallszeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma K. war, aus.

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da sich aus der Aktenlage kein einziger Hinweis dafür findet, dass der  Berufungswerber im vorliegenden Fall unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befasst war und tatsächlich zur Tatzeit persönlich als Belader des Lkws mit dem Kennzeichen x fungierte, kann der gegen ihn erhobene erstinstanzliche Vorwurf nicht erwiesen werden. Es war daher aus diesem Grund der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

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