Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166591/2/Kei/Bb/Th

Linz, 05.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B. W., geb. x, vertreten durch x, vom 19. Dezember 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7. Dezember 2011, GZ VerkR96-717-2010, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7. Dezember 2011, GZ VerkR96-717-2010, wurde über B. W. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Hagenberg im Mühlkreis, Hagenberg im Mühlkreis, L 580 bei km 3,670

Tatzeit: 04.01.2010, 16:10 Uhr".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 13. Dezember 2011, hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 - Berufung erhoben und beantragt, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Berufungswerber bestreitet in seiner Berufung weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung.

 

Er wendet jedoch Rechtswidrigkeit ein. Begründet führt er dazu an, dass ihm laut ursprünglicher Strafverfügung die Nichteinhaltung einer Zonenbeschränkung gemäß § 52 lit.a Z11a StVO vorgeworfen worden sei. Da sich aber am Tatort keine Zonenbeschränkung befände, habe er nun einige Zeit später ein Straferkenntnis mit korrigierter Norm (Z10a statt Z11a) erhalten. Auf Grund der Bestimmungen der Verfolgungsverjährung erachte er dies jedoch für rechtswidrig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 23. Dezember 2011, GZ VerkR96-717-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 4. Jänner 2010 um 16.10 Uhr den – auf ihn zugelassen – Pkw mit dem nationalen Kennzeichen x im Ortsgebiet von Hagenberg im Mühlkreis, auf der Hagenberg Straße L 580, in Fahrtrichtung Pregarten.

 

Bei Strkm 3,670 überschritt er mit seinem Pkw die in diesem Bereich behördlich verordnete und durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz um 13 km/h. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit (gemessene Geschwindigkeit 48 km/h) erfolgte mittels Stand Radar, Type MUVR 6FM 500 (mobil), Messgerät Nr. 03.

 

Mit Strafverfügung vom 8. April 2010, GZ VerkR96-717-2010, wurde der Berufungswerber durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zunächst einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z11a StVO für schuldig befunden, indem ihm das Überschreiten der durch Zonenbeschränkung kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h zum Vorwurf gemacht wurde.

 

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Dezember 2011, GZ Verk96-717-2010 wurde die Übertretungsnorm auf § 52 lit.a Z10a StVO korrigiert und dem Berufungswerber die Überschreitung der am Tatort kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h vorgeworfen.

 

4.2. Die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessgerät festgestellt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Radarmessung um ein absolut taugliches Mittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten (u.a. VwGH 19. September 1990, 90/03/0136). Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass an der Richtigkeit der Messung noch am Messerergebnis zu zweifeln, zumal sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

 

Die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 52 lit.a Z10a StVO von 30 km/h (km 3,4 + 34 m bis km 3,8 + 198 m der L 580) wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Verordnung vom 26. Oktober 2007, GZ VerkR10-5-2007, verfügt und diese durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht.  

 

Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur Tatzeit wurde im Rahmen einer Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG festgestellt.

 

Der Berufungswerber hat weder zur Messung noch hinsichtlich des festgestellten Ausmaßes der Überschreitung noch gegen die behördliche Verordnung der 30 km/h-Beschränkung Einwendungen erhoben, er wendet jedoch Rechtswidrigkeit auf Grund Verfolgungsverjährung ein.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Es steht allseits unbestritten fest, dass der Berufungswerber am 4. Jänner 2010 um 16.10 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet von Hagenberg im Mühlkreis, auf der Hagenberg Straße L 580 bei km 3,670, in Fahrtrichtung Pregarten die durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt festgesetzte Höchstgeschwindigkeit gemäß § 52 lit.a Z10a StVO von 30 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz (5 km/h bei Messergebnissen mittels Radargeräten unter Tempo 100 km/h) um 13 km/h überschritten hat. Er hat damit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Was den Verjährungseinwand des Berufungswerbers anlangt, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen, denen der Unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis folgt.

 

Die Meinung des Berufungswerbers es sei die durch die erstinstanzliche Behörde erfolgte Spruchmodifizierung und Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift nach der gemäß § 31 Abs.2 VStG mit sechs Monaten bestimmten Verjährungsfrist unzulässig und rechtswidrig kann nicht gefolgt werden, wurde dem Berufungswerber doch im angefochtenen Straferkenntnis kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt als in der Strafverfügung vom 8. April 2010.

 

Es wurde dem Berufungswerber mit der genannten Strafverfügung – also innerhalb der Verjährungsfrist – als Beschuldigten zur Last gelegt, eine durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h am 4. Jänner 2010 um 16.10 Uhr in Hagenberg im Mühlkreis, auf der L 580, bei km 3,670, mit dem Pkw, Kennzeichen x überschritten zu haben. Die Strafverfügung enthält alle für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens der Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlichen Sachverhaltselemente, sodass diese gemäß § 31 Abs.1 VStG als taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu werten ist. Die Modifizierung des Spruches des Straferkenntnisses durch Entfall des Wortes "Zonenbeschränkung" stellt damit im konkreten Fall keine Änderung der Sache und keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern lediglich eine Präzisierung des Tatvorwurfes dar, zu der die Behörde auch außerhalb der Verjährungsfrist berechtigt war, da am Vorwurf der Überschreitung einer kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an sich keine Änderungen vorgenommen wurden.

 

Auch die zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation des Tatvorwurfs durch die Erstbehörde führt nicht dazu, dass die Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Bei der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt es sich nicht um ein innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgendes Sachverhaltselement. Hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten, sodass die belangte Behörde nicht gehindert war, die Übertretungsnorm auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu berichtigen bzw. zu ergänzen (vgl. z.B. VwGH  25. März 2009, 2009/03/0024 uva.).

 

5.4. In Anbetracht der genannten Umstände ist auch der subjektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

5.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften Bundesgesetz verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 52 lit.a Z10a StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt, straferschwerende Umstände wurden hingegen nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro angenommen und berücksichtigt wurden. Diesem Wert hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Bereits geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren im Straßenverkehr, stellen potentielle Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer dar und sind eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren, weshalb es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe bedarf, um sowohl den Berufungswerber selbst als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die sorgfältige Beachtung und Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn auf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hinzuweisen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 8,2 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO).

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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