Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101037/4/Sch/Rd

Linz, 05.04.1993

VwSen - 101037/4/Sch/Rd Linz, am 5. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R.S. vom 25. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 7. Jänner 1993, VerkR96.., zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1993, VerkR96.., über Herrn R.S., wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 11 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 7 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 200 S und 2) 300 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden und 2) 12 Stunden verhängt, weil er am 17. Mai 1991 um 5.04 Uhr (den PKW der Marke; Ergänzung der Berufungsbehörde) Toyota Camry mit dem Kennzeichen .. in L. gelenkt und dabei 1) auf der E.straße zwischen B.straße und E.straße vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, ohne diesen rechtzeitig anzuzeigen, und in weiterer Folge 2) auf der U. bis zur H. nicht im Sinne der Rechtsordnung gefahren sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wörtlich:

"Sie haben am 17.5.1991 um 5.04 Uhr Toyota Camry, Kennzeichen .., in L., gelenkt und dabei 1) auf der E.straße zwischen B.straße und E.straße vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, ohne diesen rechtzeitig anzuzeigen und in weiterer Folge 2) auf der U. von der K. bis zur H.straße nicht im Sinne der Rechtsfahrordnung gefahren zu sein".

In grammatikalischer Hinsicht fällt hiebei auf, daß vor der Markenbezeichnung "Toyota Camry" das Hauptwort mit dem dazugehörigen Artikel fehlt. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hätte dort die Wortfolge "den PKW der Marke" hingehört. Weiters ist zu bemerken, daß die Formulierung "... auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, ohne diesen ..." so verstanden werden kann, daß dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, den rechten Fahrstreifen nicht angezeigt zu haben, da sich das bezügliche Fürwort "diesen" auf den Fahrstreifen bezieht. Daß es sich hiebei nicht nur lediglich um einen Schreibfehler handelt, muß aus dem Grund vermutet werden, da die Erstbehörde die gleiche Formulierung auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. November 1991 gewählt hat. Es mag sein, daß die Behörde den Fahrstreifenwechsel gemeint hat, bei der Formulierung eines Bescheidspruches muß aber doch erwartet werden, daß die Behörde in der Lage ist, einen Tatvorwurf zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen.

Schließlich endet der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit den Worten "... gefahren zu sein." Diese lassen sich aber mit dem Beginn des Bescheidspruches, nämlich mit den Worten "Sie haben ..." grammatikalisch nicht in Einklang bringen.

Abgesehen von diesen Ausführungen ist noch folgendes zu bemerken:

§ 11 Abs.2 StVO 1960 lautet: "Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können." Einen Vergleich mit der Gesetzesbestimmung hält die Spruchformulierung zu Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht stand. Das gleiche gilt auch im Hinblick auf Faktum 2), wenn man auf den Gesetzestext des § 7 Abs.1 StVO 1960 Bedacht nimmt, welcher wie folgt lautet:

"Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist." Der von der Erstbehörde gewählte Begriff "Rechtsfahrordnung" ist zwar im allgemeinen Sprachgebrauch, etwa in der Fahrschulausbildung, verankert, vermag aber nicht den inkriminierten Sachverhalt einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 wiederzugeben.

Es ist nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, derartig gravierende grammatikalische aber auch inhaltliche Mängel eines Bescheidspruches zu berichtigen und de facto die Tatvorwürfe neu zu formulieren.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen, ohne auf das Berufungsvorbringen und den Wahrheitsgehalt desselben eingehen zu können.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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