Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166593/7/Sch/Eg

Linz, 28.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn A. D., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Dezember 2011, Zl. VerkR96-8905-2011 Be, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 2000     Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen und die primäre Freiheitsstrafe    mit 5 Tagen festgesetzt werden.

        

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 207,50          Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum    Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 2012, VerkR96-8905-2011 Be, über Herrn A. D., geb. x, eine Geld-, eine Ersatz- und eine primäre Freiheitsstrafe verhängt. Nachstehendes wurde ihm zur Last gelegt:

Der Berufungswerber habe am 11.8.2011 um 17:13 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x (D) auf der L563 Traunuferstraße bei Strkm 9,966 im Gemeindegebiet von P. und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und 3 FSG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro verhängt wurde. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt. Weiters wurde eine primäre Freiheitsstrafe von 2 Wochen festgesetzt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 80 Euro verpflichtet und ein Betrag in der Höhe von 21 Euro als Betrag zu den Haftkosten vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich auf das Strafausmaß beschränkt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Zumal gegenständlich eine primäre Haftstrafe verhängt wurde, hatte die nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige 4. Kammer zu entscheiden (vgl. § 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung kam anlässlich der polizeilichen Aufnahme eines Verkehrsunfalles zutage. Bei der Amtshandlung gab der Berufungswerber noch an, im Besitze einer deutschen Lenkberechtigung zu sein, diese Behauptung hielt allerdings einer Nachkontrolle durch die amtshandelnden Polizeiorgane nicht stand. Tatsächlich besitzt der Berufungswerber schon seit mehreren Jahren keine Lenkberechtigung mehr.

 

Dieser Umstand hat ihn in der Vergangenheit allerdings nicht davon abgehalten, seither insgesamt sechs Mal als Lenker eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges in Erscheinung zu treten. Zuletzt wurde er deshalb von der Erstbehörde mit einer Geldstrafe von 600 Euro und einer primären Freiheitsstrafe von 5 Tagen belegt. Mit der neuerlichen Übertretung hat der Berufungswerber seine Uneinsichtigkeit in die Tatsache, dass man ohne Lenkberechtigung eben keine entsprechenden Kraftfahrzeuge lenken darf, wiederum unter Beweis gestellt. Die Verhängung hoher Geldstrafen und daneben auch schon von primären Freiheitsstrafen erscheint auch der Berufungsbehörde im Falle des Rechtsmittelwerbers durchaus angebracht. Allerdings hatte die Erstbehörde den Strafrahmen des § 37 Abs. 1 FSG in Geld, der bis 2180 Euro reicht, bislang erst im unteren Bereich ausgeschöpft. Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von zwei Wochen erscheint deshalb der Berufungsbehörde noch nicht geboten, noch dazu, wenn, wie gegenständlich, die letzte primäre Freiheitsstrafe fünf Tage betragen hatte.

 

Im Sinne dieser Erwägungen wurde sohin die Geldstrafe mit 2000 Euro  - bei angemessener Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe - festgesetzt, bezüglich primärer Freiheitsstrafe konnte es diesmal noch bei den schon einmal festgesetzten fünf Tagen bleiben. Damit soll das stets gelindere Mittel der Geldstrafe weitgehend ausgeschöpft werden und die von der Erstbehörde verhängte Primärfreiheitsstrafe entsprechend adaptiert werden. Diese Vorgangsweise entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 26.4.1976, 1465/74).

 

Dem Berufungswerber ist allerdings schon mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass bei einer neuerlichen einschlägigen  Übertretung neben der völligen Ausschöpfung des Geldstrafenrahmens auch mit einer höheren primären Freiheitsstrafe als den nunmehrigen fünf Tagen vorzugehen sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Der festgesetzte Betrag von 207,50 Euro setzt sich zusammen aus dem 10%-igen Kostenbeitrag für das erstbehördliche Verfahren bei 2000 Euro Geldstrafe und 5 Tagen primärer Freiheitsstrafe, wobei gemäß § 64 Abs. 2 VStG pro Tag 15 Euro anzurechnen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kisch

 

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