Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166681/2/Zo/Eg

Linz, 05.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Dr. M F, geb. x, I, D-... B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. Dezember 2011, Zl. VerkR96-16170-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 30. Dezember 2011, VerkR96-16170-2011, über Herrn Dr. M F eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 26.7.2011, um 20:40  Uhr, in der Gemeinde Weibern, Autobahn Nr. 8 bei km 38.295 in Fahrtrichtung Wels, mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen x, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 23 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Begründend führt er darin aus, dass er gegen den Bescheid Einspruch erhebe und eine Verringerung des Strafausmaßes fordere, da er seit April 2011 in Österreich kein laufendes Gehalt mehr beziehe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hat am 26.7.2011 um 20.40 Uhr auf der A8 bei Km 38,295 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 Km/h um 23 Km/h überschritten. Er verfügt derzeit über kein Einkommen und nach der unwidersprochenen erstinstanzlichen Einschätzung hat er kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er ist aktenkundig unbescholten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Da sich die gegenständliche Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu prüfen.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Die von der Erstbehörde für die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro  schöpft den Strafrahmen  (gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bis zu 726 €)  bloß zu 8 % aus und kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 17 % überschritten, weshalb die Übertretung nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

 

Die festgesetzte Strafe erscheint auch dem UVS gerechtfertigt und erforderlich, um den Berufungswerber künftighin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit, die einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Auch wenn der Berufungswerber angibt, in Österreich keinen laufenden Gehalt mehr zu beziehen, bewegt sich die verhängte Geldstrafe in einer Höhe, welche jedem Autofahrer ohne nennenswerte Einschränkung der persönlichen Lebensumstände möglich sein muss.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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