Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523056/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 27.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F. L., geb. x, x, vom 28. Dezember 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 20. Dezember 2011, GZ 203628/2010, betreffend Anordnung der Absolvierung fehlender Stufen der Mehrphasenausbildung (Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch sowie zweite Perfektionsfahrt) und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Ausspruch über die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs bis spätestens 18. April 2012 auf Grund zwischenzeitlicher Absolvierung behoben wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 4a Abs.1, 4b Abs.1 und 4c Abs.2 Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land hat F. L. (dem nunmehrigen Berufungswerber) mit Bescheid vom 20. Dezember 2011, GZ 203628/2010, aufgefordert, bis spätestens 18. April 2012 die noch fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase für die Klasse B und zwar

-         ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und

-         die zweite Perfektionsfahrt

zu absolvieren. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiters Jahr - bis 18. August 2013 - verlängert und es wurde dem Berufungswerber aufgetragen, seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 27. Dezember 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 – Berufung erhoben und darin im Wesentlichen um Nachsicht betreffend die Probezeitverlängerung ersucht.  

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber dazu an, dass die zeitgerechte Absolvierung der Stufen der zweiten Ausbildungsphase daran gescheitert sei, dass er bereits im August 2011 seiner Wehrpflicht beim österreichischen Bundesheer nachkommen habe müssen und so nicht in der Lage gewesen sei, die zweite Ausbildungsphase fristgerecht zu absolvieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben 10. Jänner 2012, GZ 203628/2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4a Abs.1 erster Satz FSG haben unter anderem Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B anlässlich des erstmaligen Erwerbes dieser Lenkberechtigungsklasse innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.     eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2.     ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3.     eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

...

Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen im Fall der Klasse B nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz.

 

5.2. Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B, welche ihm am 18. August 2010 erstmals von der Bundespolizeidirektion Wels erteilt wurde. Er war daher gemäß § 4a Abs.1 FSG zur Durchführung der Mehrphasenausbildung (erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch und zweite Perfektionsfahrt gemäß § 4b Abs.1 Z1 bis Z3 FSG) verpflichtet.

 

Die erste Perfektionsfahrt hat der Berufungswerber am 12. Dezember 2011 absolviert.

 

Das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch sowie die zweite Perfektionsfahrt hat der Berufungswerber trotz erfolgter Verständigung nicht innerhalb der in der § 4c Abs.2 FSG vorgesehen Frist von zwölf Monaten und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung – das war bis 18. Dezember 2011 - absolviert, sodass die Absolvierung der fehlenden Stufen (das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch sowie die zweite Perfektionsfahrt) mittels nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20. Dezember 2011, GZ 203628/2010, bis spätestens 18. April 2012 behördlich angeordnet wurde.

 

Sowohl die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase als auch die Verlängerung der Probezeit und die Aufforderung den Führerschein - zwecks Eintragung der Verlängerung der Probezeit – der Führerscheinbehörde vorzulegen, stellen gesetzliche Bestimmungen dar (vgl. § 4c Abs.2 FSG) und waren demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Behörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt, sodass daher mit dem Vorbringen infolge der Wehrpflicht an der zeitgerechten Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase gehindert gewesen zu sein, für den Berufungswerber nichts zu gewinnen ist. Der in Berufung gezogene Bescheid ist damit an sich zu Recht ergangen.

 

Mittlerweile hat der Berufungswerber aber laut Zentralem Führerscheinregister am 22. Dezember 2011 zumindest das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch absolviert. Diese geänderte Sachlage ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist daher der Berufung in dem Ausmaß stattzugeben, als der Spruchpunkt über die Anordnung der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings samt verkehrspsychologischen Gruppengespräch bis spätestens 18. April 2012 infolge nunmehriger Absolvierung aufzuheben ist.

 

Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte (Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt bis spätestens 18. April 2012, Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr und Eintragung der Probezeitverlängerung in den Führerschein) konnte der Berufung aus den genannten Gründen aber kein Erfolg beschieden werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

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