Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523099/2/Kof/Rei

Linz, 07.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R Z,
geb. X, C, L vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.02.2012, VerkR21-133-2012/LL betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

 BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen
zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 17. Februar 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Februar 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß Bericht der Polizeiinspektion L vom 11. Jänner 2012,
GZ. E1/261/2012 konsumierte der Bw in der Nacht vom 19.11.2011 auf den 20.11.2011 mit einem Freund in dessen Wohnung eine unbekannte Menge Alkohol.

In den frühen Morgenstunden kam der Bw auf dem Nachhauseweg auf Grund seines alkoholisierten Zustandes auf dem Gehsteig zu Sturz und verletzte sich dabei im Bereich des Gesichtes. Sein zuständiger Pfleger, Herr RVM fand ihn gegen 08.00 Uhr am Boden liegend vor dem Mehrparteienhaus.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol – wenngleich in hohen Mengen – konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, begründet keine Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG;

VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0126 mit Vorjudikatur.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Bw alkoholabhängig ist.

 

Der oa. Vorfall steht nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ.

 

 

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum