Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401154/4/SR/Wu

Linz, 29.02.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X alias X alias X alias X alias X, geboren am X alias X alias X, Staatsangehöriger von Somalia, derzeit PAZ X, X, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 16. Februar 2012, GZ Sich40-1196-2012, und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 16. Februar 2012 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird      festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die   Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei          Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen      Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage vom nachstehenden Gang des Verfahrens und Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 16. Februar 2012, Zl. Sich 40-1196-2012, ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage des § 76 Abs 2a Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Den Bescheid, dessen Spruch und Rechtsmittelbelehrung ins Englische und damit in eine für den Bf verständliche Sprache übersetzt wurde, hat der Bf mit einem Schubhaftinformationsblatt auf Englisch noch am gleichen Tag übernommen. Er wurde daraufhin zum Vollzug der Schubhaft ins polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) der Bundespolizeidirektion X überstellt.

 

1.2. Aus dem Schubhaftbescheid und der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

 

1.2.1. Der Bf, laut eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Somalia, dessen Identität nicht gesichert ist, stellte am 29. Jänner 2012 vor Beamten der PI x – AGM, Salzburg, einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

 

1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29. Jänner 2012 brachte der Bf vor, dass er von Kismanyo in Somalia nach Mogadischu gefahren sei, sich dort ca. 6 Tage aufgehalten habe und am 27. Jänner 2012 mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen sei. Nach zwei Stunden Aufenthalt im Transitraum sei er nach Europa weitergeflogen. Die Tickets habe der Schlepper organisiert. Der Zielflughafen sei ihm unbekannt. Diesen habe er gemeinsam mit dem Schlepper verlassen, sei mit ihm in einem Taxi zu einem Bahnhof gefahren und habe dann einen Zug bestiegen. Die Zugfahrt habe ca. 5 Stunden gedauert. Nach der Ankunft sei er mit dem Schlepper in ein Restaurant gegangen; dort habe er gegessen und sei in der Folge eingeschlafen. An dem ihm unbekannten Ort habe er einen Mann aus Ghana kennengelernt und dieser habe ihm gesagt, dass in Salzburg x leben würden. Daher sei er mit dem Zug nach Salzburg gefahren. Wie lange die Zugfahrt gedauert habe, würde er ebenso wenig angeben können wie den Abfahrtsbahnhof. Die Zugkarte habe der Ghanese gekauft; dieser habe ihm auch den Zug gezeigt. In Salzburg habe er nach der Ankunft bei der Polizei geläutet.

Beim "ersten" Bahnhof habe ihm der Schlepper 120 Euro gegeben und ihn dann verlassen. Bei der Erstbefragung sagte der Bf aus, über keine Barmittel zu verfügen. Nach der Einlieferung in das PAZ X wurde der Bf visitiert und dabei wurden beim Bf 21,04 Euro vorgefunden.

 

Für die ihm unbekannten "Reisekosten" sei der beste Freund des Vaters aufgekommen. Von Mogadischu nach Dubai habe er einen gefälschten somalischen Reisepass verwendet. Für den Flug von Mogadischu zu dem unbekannten Flughafen in Europa habe ihm der Schlepper einen britischen Reisepass auf den Namen "X" zur Verfügung gestellt.

 

Über Befragen brachte der Bf vor, dass er bereits in Italien und in Norwegen um Asyl angesucht habe. In Italien (Lampedusa) sei er am 24. April (2008) angekommen, habe für ein Jahr eine Aufenthaltsberechtigung erhalten und sich ca. vier Monate in X aufgehalten. Um eine Arbeit zu finden sei er nach X gegangen. Für unbekannte Personen habe er Drogen verkauft. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass er lebenslang ins Gefängnis müsse, falls ihn die Polizei erwische. Deshalb sei er am 28. September 2008 mit dem Flugzeug nach Norwegen geflohen. Von Mailand habe er sich nach Rom begeben, mittels italienischem Pass sei er nach Kopenhagen geflogen, mit dem Bus weiter nach Oslo gefahren und habe dort am 1. Oktober 2008 einen Asylantrag gestellt. Da Italien weiterhin zur Führung des Asylverfahrens zuständig war, sei er am 30. Oktober 2008 nach Italien zurückgeschoben worden. Die italienischen Behörden hätten ihm eine Zugkarte nach X (Flüchtlingslager) gegeben. Von X sei er am 3. November 2008 nach Turin gereist, da dort viele Somalier leben würden. Darüber hinaus habe er in Turin arbeiten wollen. Da er schon einmal in einer Gruppe gewesen sei, die mit Drogen zu tun gehabt habe und diese Leute einen immer wieder finden würden, sei er am 19. Dezember 2010 von Mailand nach x geflogen und weiter nach Somalia "gegangen". Für die Reise nach Somalia habe er in Italien einen gefälschten Reisepass und "einen Ausweis" gekauft. Beide Dokumente habe er in Äthiopien verschenkt, da der Besitz in Somalia zu gefährlich wäre.

 

Ein Abschiebung nach Italien komme für den Bf nicht in Frage. In Italien würde ihn sicher wieder die Gruppe der Drogenhändler finden und er müsse für sie arbeiten. Sollte er dies nicht tun, würden sie ihn sicher umbringen. Anstelle von Italien gehe er lieber wieder in sein Heimatland zurück.

 

1.2.3. Am 30. Jänner 2012 leitete das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien ein und stellte ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin VO. Italien erklärte sich am 9. Februar 2012 zur Führung des Asylverfahrens zuständig und stimmte der Übernahme des Bf zu.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 14. Februar 2012 hielt der Bf die Angaben, die er bei der Erstbefragung am 29. Jänner 2012 getätigt hatte, aufrecht. Präzisierend brachte er vor, dass er mit einem gefälschten italienischen Reisepass von Europa nach Äthiopien geflogen sei. Entgegen früherer Äußerungen habe er den Reisepass weggeschmissen. Für den Reisepass und den gefälschten italienischen Pass habe er 700 Euro bezahlt. Das Geld hätten somalische Landsleute für ihn gesammelt. Eine freiwillige Rückkehr nach Somalia wäre wegen der Mafiakontakte zu den italienischen Behörden nicht möglich gewesen und er hätte dabei ins Gefängnis kommen können.

 

Den ca. einjährigen Aufenthalt in Somalia könne er nicht nachweisen. Beweismittel für den Unterricht in einer Koranschule in Somalia gebe es. Er könne aber niemanden kontaktieren, zurzeit sei dies zu gefährlich.

 

Nach der Ankunft auf einem unbekannten Flugplatz in Europa sei er von dort mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren und mit dem Zug nach Salzburg gereist. Dabei habe er einmal umsteigen müssen. Beweismittel könne er nicht vorweisen, da der Schlepper alles mitgenommen habe. Die Reise hätten Freunde des Vaters bezahlt.

 

Im Falle der Rückkehr nach Italien werde ihn die Polizei wieder dorthin zurückschicken, wo er schon einmal gewesen sei. Davor habe er Angst, da er dort mit Drogen gehandelt habe. Sollte ihn die Mafia finden, werde sie ihn töten, sollte ihn die Polizei finden, werde sie ihn einsperren.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2012, Zl. 12 01.275-EAST West, wurde der Asylantrag des Bf gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung das Asylantrages als zuständig festgestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Bf aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Reiseschilderungen des Bf weder plausibel noch nachvollziehbar sind. Es sei völlig unglaubhaft, dass der Bf freiwillig das Risiko auf sich genommen habe, Italien illegal mit einem gefälschten Reisepass zu verlassen, illegal in Äthiopien und in weiterer Folge illegal in Somalia einzureisen, Somalia wieder illegal zu verlassen und illegal in Österreich einzureisen und damit mehrmals Gefahr zu laufen, inhaftiert zu werden. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er die Risken und Strapazen einer solchen Reise freiwillig auf sich nehmen sollte, um in jenes Land zurückzukehren, dass er im Jahr 2006 aufgrund des Krieges verlassen habe, ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, dass sich die Situation im der Heimat gebessert habe. Unwahrscheinlich sei auch, dass der Bf die großen Gefahren nur auf den Verdacht hin, Probleme mit der Mafia zu bekommen, auf sich genommen habe. Die Finanzierung der schlepperunterstützten Reisen sei nicht glaubhaft, die Angaben dazu seien vage und pauschal. So widerspreche es auch der Lebenserfahrung, dass Landleute Geld für die Rückkehr nach Somalia geben, wenn der Bf die freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen hätte können und dabei keinerlei Kosten angefallen wären.

 

Dass der Bf das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat, stehe auch für italienischen Behörden fest, da sie sonst nicht dem Wiederaufnahmeersuchen entsprochen hätten.

 

1.2.4. Innerhalb offener Frist hat der Bf Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Laut AIS wurde der Verwaltungsakt am 23. Februar 2012 per DHL an den Asylgerichtshof geschickt.

 

1.3. Mit Bescheid vom 16. Februar 2012, GZ Sich40-1196-2012, ordnete die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG iVm. § 57 AVG gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) an.

 

Einleitend nahm die belangte Behörde Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen und stellte ausführlich den relevanten Sachverhalt dar.

 

Dabei hielt sie u.a. fest, dass der Bf in Österreich keinerlei familiären Bezug habe, völlig mittellos sei und mangels der Vorlage eines Identitätsdokumentes die tatsächliche Identität des Bf nicht gesichert sei. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2012 sei der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG mitgeteilt worden, dass die Zurückweisung des Asylantrages beabsichtigt sei und Konsultationen mit Italien geführt würden.

 

Dem oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Bf am 16. Februar 2012 zugestellt worden sei, komme gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

 

Unmittelbar nach Zustellung dieses Bescheides sei der mittellose Bf festgenommen worden, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sei und durchsetzbar aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen worden wäre.

 

In der rechtlichen Begründung des Schubhaftbescheides ging die belangte Behörde von den Voraussetzungen des Schubhaftgrundes nach § 76 Abs 2a Z 1 FPG und davon aus, dass der Sicherungsbedarf in diesen Fällen bei Ausreiseunwilligkeit bereits indiziert sei. Da sich das Asylverfahren im finalen Stadium befinde, sei jedenfalls mit einer zeitnahen Abschiebung nach Italien zu rechnen. Das Gesamtverhalten des Bf lasse eine kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Italien erkennen, den er als ungeeignet für die Einbringung eines Asylbegehrens halte. Der Bf habe auch illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf genommen, welcher sich mit einer allfälligen Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia keinesfalls rechtfertigen lasse. Sein Verhalten zeige auf, dass er keinesfalls gewillt sei, sich der Abschiebung und einem Asylverfahren in Italien zu stellen. Mit der Asylantragstellung in Österreich hätte er die Legalisierung seines Aufenthalts erreichen sowie das Regime der Dublin Verordnung unterlaufen wollen. Diesem "Asylantragstourismus" sei entschieden entgegen zu treten und für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Die Bewertung der Mittel des Bf zur Erreichung des Zieles (Aufenthalt in Österreich) ergebe einen besonders hohen Sicherungsbedarf. Auf freiem Fuß belassen, würde sich der Bf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem behördlichen Zugriff entziehen, um seine Außerlandesbringung nach Italien zu vereiteln oder zumindest wesentlich zu erschweren.

 

In den Fällen des § 76 Abs 2a FPG sei von Schubhaft nur in Ausnahmefällen - wenn nämlich besondere Umstände in der Person des Asylwerbers (insb. Alter, Gesundheitszustand) vorliegen - abzusehen. Derartige Umstände lägen aber beim Bf, der volljährig sei und keine familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich habe, offenkundig nicht vor. Nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die gegenständliche Schubhaft verhältnismäßig, weil im überwiegenden Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung des Regimes nach dem Dubliner Abkommen, sei.

 

2.1. Mit der am 23. Februar 2012 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten, per Post (Poststempel 4020 Linz, 21.2.2012) übermittelten Eingabe vom 17. Februar 2012 erhob der Bf "Schubhaftbeschwerde" und stellte die Anträge, den Schubhaftbescheid sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters möge der Oö. Verwaltungssenat feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorliegen und den Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuerkennen.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen werden vom Bf nicht in Frage gestellt (irrtümlicherweise wurde anstelle des ursprünglich behaupteten Einreisezeitpunktes der "29.02.2012" angeführt).

 

In rechtlicher Hinsicht führt der Bf aus, dass die belangte Behörde trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 76 Abs. 2a FPG das Bestehen eines Sicherungsbedarfes prüfen hätte müssen. Im Falle der Verfahrenssicherung seien weder die Verhältnismäßigkeit noch der Sicherungsbedarf gegeben. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stelle das Fehlen eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes keinen Schubhaftgrund dar.

 

Innerhalb offener Frist habe er gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG sei mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Das Aufenthaltsrecht für Österreich ergebe sich aus der Asylantragsstellung und der Beschwerdeerhebung.

 

Die Feststellungen zur Rückreise nach Somalia würden nur dem Bundesasylamt obliegen, wären grob rechtswidrig und könnten auch nicht zur Schubhaftverhängung führen.

 

Über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens habe sich die Organwalterin kein Bild gemacht und der Bescheid des Bundesasylamtes sei wegen grober Verletzung von Verfahrensvorschriften mittels Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft worden. Die Ausführungen zur Unterhaltsbeschaffung und der Erschwerung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen seien nicht nachvollziehbar. Abschließend verweist der Bf auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte nicht genügen würden, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen.

 

2.2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 übermittelte die belangte Behörde per E-Mail Teile des von ihr geführten Fremdenaktes, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Einleitend verwies die belangte Behörde auf die übermittelten Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid vom 16. Februar 2012 ausgeführten Sachverhalt.

 

Zum Sachverhalt brachte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das bisherige Verfahren vor, dass sich der Bf entschieden und nachhaltig gegen eine Rückkehr nach Italien ausgesprochen habe. Weiters habe er nicht nachvollziehbare Behauptungen zum Reiseverlauf aufgestellt und mit untauglichen Mitteln versucht, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen. In Italien sei der Bf mit drei Schein-Identitäten (X, geboren am X, X, geboren am X und X, geboren am X) aufgetreten. Aufgrund des Verhaltens des Bf in Österreich und anderen EU-Mitgliedsstaaten (unstet, mittellos, ...) sei von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen.

 

In Österreich sei der Bf nicht integriert, habe keinen familiären Anschluss und werde auch von niemanden unterstützt. Eine Anhörung des Bf hätte bei diesem Sachverhalt zu keiner tiefgreifenderen Abklärung führen können. Entgegen der Ansicht des Bf komme diesem kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

 

Weiters verweist die belangte Behörde auf die Wichtigkeit der Einhaltung des Regelungsregimes des Dubliner Abkommens bzw. der Dublin II Verordnung (insbesondere Art 19 Abs 4 und Erl. K 34). Die Schubhaft sei in Anbetracht der Gesamtheit der Kriterien und abstellend auf den aktuellen Verfahrensstand im Asylverfahren zur Sicherung der Außerlandesbringung notwendig und verhältnismäßig.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche (unstrittige) Sachverhalt hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 112/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.2. Es ist unbestritten, dass der Bf von der belangten Behörde seit dem 16. Februar 2012 in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

4.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß   § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne vorausgegangener Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenzen hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird (§ 77 Abs. 4 FPG).

 

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge ohnehin auch ein Verlängerungsfall nach § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Wird einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von 10 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Dabei ist der Frage nach dem Sicherungsbedürfnis nachzugehen, was die gerechtfertigte Annahme voraussetzt, der Fremde werde sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen zumindest wesentlich erschweren.

 

In der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Deshalb kann auch die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft noch nicht rechtfertigen. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen, der insbesondere im Fall mangelnder sozialer Verankerung im Inland in Betracht kommt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach betont, dass in Bezug auf die Annahme eines Sicherungsbedarfes aus Überlegungen zu einem strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten alleine nichts zu gewinnen sei (ständige Rspr; vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288 und Zl. 2004/21/0003; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107; VwGH 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246).

 

Überdies ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beim Sicherungserfordernis die konkrete Situation des Beschwerdeführers (Einzelfallprüfung) zu prüfen. Deswegen verbietet sich auch ein Abstellen auf allgemeine Erfahrungen im Umgang mit Asylwerbern oder aus anderen Fällen (vgl VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051; VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091).

 

4.5. In dem aus Anlass einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst wiederholt, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der Sicherungsbedarf müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht komme (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Für die Bejahung des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG komme daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, welche das befürchtete Risiko des Untertauchens rechtfertigen können (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0162). Abgesehen von der Integration des Fremden sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (Hinweis auf VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311; VwGH je vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0091 und Zl. 2006/21/0051). Auch wenn Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellen (vgl etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087; VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/311) kann nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2009 der Verurteilung eines Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner baldigen Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern.

 

4.5. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Hinblick auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2012, der den Asylantrag als unzulässig gemäß § 5 AsylG 2006 zurückwies und die Ausweisung des Bf nach Italien anordnete, mit Recht auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs 2a FPG abgestellt. In einem solchen Fall liegt nämlich eine durchsetzbare Ausweisung vor, bei der einer Beschwerde an den Asylgerichtshof nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn ihr der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennt (vgl §§ 36 Abs 1, 37 Abs 1 AsylG 2005). Mit der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist gemäß § 36 Abs 4 AsylG 2005 bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, im Falle eines Rechtsmittels bis zum Ablauf des siebenten Tages nach Beschwerdevorlage zuzuwarten.

 

In diesem Verfahrensstadium droht demnach ganz zeitnah die Abschiebung. Die belangte Behörde hat daher zutreffend argumentiert, dass im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FPG der Sicherungsbedarf schon von vornherein indiziert ist. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die kategorische Ausreiseunwilligkeit des Bf, seine Mittellosigkeit, die mangelnde soziale Verankerung, seine illegalen Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die er durchaus bewusst in Kauf genommen hat, die Verschleierung seiner Reisebewegung und die nicht glaubhaften Angaben zum Aufenthalt des letzten Jahres.

 

Entgegen der Ansicht des Bf sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren sehr wohl seine Angaben im Asylverfahren zu werten und sind vor allem die Reiseschilderungen einer Beurteilung zu unterziehen.

 

Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesasylamt sind davon ausgegangen, dass die Reisebeschreibungen nicht glaubhaft sind und nur dazu dienen sollten, die weiterhin bestehende Zuständigkeit Italiens zu vereiteln.

 

Ein Vergleich der Angaben des Bf vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und vor dem Bundesasylamt zeigt zahlreiche Widersprüche auf. Obwohl die Befragungen zeitlich knapp hintereinander stattfanden, wiesen die "Reiseschilderungen" gravierende Unterschiede auf (längerer Zwischenaufenthalt – nur umgestiegen; Geld vom Schlepper – kein Geld bei Vorsprache auf der PI; Finanzierung durch den besten Freude des Vaters – Freunde haben die Schleppung finanziert; ....). Bezeichnend für das Vorbringen des Bf ist auch, dass er sich an verfahrensrelevante Reisebewegungen nicht erinnern kann, unwesentliche Aspekte aber genau kennt. So will er den Namen im (gefälschten) britischen Reisepass wissen, ist aber nicht in der Lage, den Zielflughafen zu nennen. Im Hinblick auf den Ablauf auf Flughäfen (Gepäckaufgabe, Ticketabholung, Angaben auf dem Ticket, Wartebereich vor dem betreffenden Gate, Ansagen im Flugzeug, Darstellung der Flugroute) und der Anreise zu den Flughäfen (Vorwegweiser mit Namensbezeichnung, Werbetafeln,....) kann das Vorbringen des Bf, den Flughafen namentlich nicht bezeichnen zu können, nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden. Widersprüchlich ist auch, dass der Bf das Zugticket nach Salzburg nicht vorlegen konnte, obwohl er unmittelbar nach der Ankunft in Salzburg die nächstgelegene PI aufgesucht haben will. Laut ursprünglichen Angaben habe der Schlepper den Bf bereits vor der Abfahrt nach Salzburg verlassen. Daher kann ihm dieser entgegen den Behauptungen des Bf auch nicht das bei der Zugsfahrt benötigte Ticket (das noch dazu von einem Ghanesen und nicht dem Schlepper gekauft wurde) abgenommen haben. Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben über die Kosten der Rückreise nach Somalia in der behaupteten Höhe von 700 Euro für das Flugticket und den gefälschten italienischen Reisepass. Eine Internetabfrage am 28. Februar 2012 hat ergeben, dass der billigste Flug von Mailand nach Äthiopien knapp über 550 Euro kostet. Geht man nun von den angeführten Gesamtkosten aus, ist nicht glaubhaft, dass sich der Schlepper mit 150 Euro für die Beschaffung eines (gut) gefälschten italienischen Reisepass und die anfallenden "Nebenkosten" begnügt hat.

 

Wie der bereits wiedergegebenen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (und in diesem Sinne auch die belangte Behörde) nachvollziehbar entnommen werden kann, ist das Vorbringen des Bf (Ausreise aus der Europäischen Union, Rückkehr nach Somalia, Aufenthalt in Somalia, Rückkehr in die Europäische Union) insgesamt unschlüssig und jeder Lebenserfahrung widersprechend.

Bezeichnend ist auch die "Mitwirkung" des Bf im Asylverfahren. Als Beweis für den Aufenthalt in Somalia im Jahr 2011 bringt der Bf seine Tätigkeit als Lehrer in einer Koranschule vor. Vorerst stellt er die Möglichkeit der Beschaffung von Beweisen in den Raum, über Nachfragen schwächt er ab und lässt die Beibringung der Nachweise in der Folge als unmöglich erscheinen, da "es zurzeit zu gefährlich sei und er niemanden kontaktieren könne".

 

Insgesamt sind die Ausreise, der Aufenthalt in Somalia und die Wiedereinreise in die Europäische Union nicht glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf die Europäische Union in dem von ihm bezeichneten Zeitraum nicht verlassen und sich vor der Einreise in Österreich in Italien aufgehalten hat.

 

Grundsätzlich rechtfertigt schon das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet das Risiko des Untertauchens und deutet auf einen konkreten Sicherungsbedarf hin. Im gegenständlichen Fall fehlen diese Anknüpfungspunkte gänzlich. Darüber hinaus hat das bisherige Verhalten des Bf aufgezeigt, dass er monatelang in der Anonymität verschiedener Staaten – zuletzt jahrlange in Italien - untertaucht und sich dabei verschiedene (Schein-)Identitäten zulegt, um fremdenpolizeiliche Maßnahme zu unterlaufen. Da der Bf mit allen Mitteln eine Zurückschiebung nach Italien verhindern möchte (beispielsweise konstruierte er eine allgemein gehaltene Gefährdung seiner Person durch die Mafia) und ein neuerliches Abtauchen in die Anonymität zu befürchten ist, bestand und besteht daher ein konkretes Sicherungsbedürfnis.

 

Abgesehen vom vorliegenden konkreten Sicherungsbedürfnis ist die Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig und das Ziel erreichbar.

 

Die belangte Behörde hat bezogen auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles von der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FPG mit Recht Abstand genommen. Der Bf wird voraussichtlich weiterhin alles unternehmen, um die Abschiebung nach Italien zu vereiteln. Durch das schon bisher unkooperative Verhalten des Bf ist nicht damit zu rechnen, dass er sich freiwillig zur Verfügung halten werde.

 

Die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens rechtfertigt eine Ermessensübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen. Die Schubhaft erscheint auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verhältnismäßig.

 

Die belangte Behörde ist weiters verpflichtet, die Schubhaft nur so kurz wie möglich zu halten und darf diese darüber hinaus nur aufrechterhalten, wenn der Grund für ihre Anordnung nicht weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Darüber hinaus darf sie außer den gesetzlich bestimmten Fällen insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. § 80 Abs. 5 FPG sieht vor, dass die Schubhaft, die in den Fällen des § 76 Abs. 2 oder 2a FPG verhängt wurde, bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtkräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor.

 

Wie aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht, hat die belangte Behörde darauf hingewirkt, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Im vorliegenden Fall wird die Schubhaft seit knapp zwei Wochen aufrecht erhalten. Weder aus dem Vorbringen des Bf noch aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten, nicht nachgekommen wäre.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Im Hinblick auf die seit 16. Februar 2012 durchsetzbare Ausweisungsentscheidung ist die Anhaltung des Bf notwendig und verhältnismäßig um die Abschiebung zu sichern, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes weiterhin zu befürchten ist, dass sich der Bf den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, sollte er sich in Freiheit befinden.

 

Wie die belangte Behörde auch richtig ausgeführt hat, stehen keine besonderen Umstände in der Person des Bf der Schubhaft entgegen. Da in der gegebenen Situation von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen ist, kommt beim Bf auch ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG nicht in Betracht, zumal der Zweck der Schubhaft damit nicht erreichbar ist.

 

Im Ergebnis ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass sowohl der Schubhaftbescheid, die Verhängung als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft des Bf rechtmäßig sind.

 

Gemäß dem § 83 Abs 4 FPG hatte der Oö. Verwaltungssenat daher auch festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

 

5. Nach § 79a Abs 1 AVG 1991 iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach    § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder zurückgezogen oder abgewiesen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Gemäß § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro und für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Verfahrensaufwand der obsiegenden belangten Behörde mit insgesamt 426,20 Euro festzusetzen und dem Bf der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren für die Beschwerde von insgesamt 26,00 Euro angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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