Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730491/8/Wg/Wu

Linz, 23.01.2012

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X Linz, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. Februar 2009, Zl 1-1014872/FP/09, zu Recht erkannt:

 

 

Die im bekämpften Bescheid enthaltene Anordnung, dass gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wird, wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die BPD Wels hat mit Bescheid vom 17. Februar 2009, Zl 1-1014872/FP/09, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Weiters wurde gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 24. Februar 2009.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Der Bw verfügt über einen Niederlassungsnachweis. Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte gemäß der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheide geltenden Bestimmung des § 64 FPG idF BGBl I. Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

 

Der UVS wird in absehbarer Zeit eine mündliche Verhandlung durchführen, um im Anschluss daran über das Aufenthaltsverbot zu entscheiden.

 

In Hinblick auf die langjährige rechtmäßige Niederlassung besteht kein zwingendes öffentliches Interesse daran, den Bw kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens zur Ausreise zu zwingen bzw ihm zu untersagen, den Ausgang des Berufungsverfahrens im Bundesgebiet abzuwarten.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Berufung hat somit aufschiebende Wirkung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum