Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101040/11/Bi/Bk

Linz, 27.07.1993

VwSen - 101040/11/Bi/Bk Linz, am 27. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des G.B. vom 1. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. Februar 1993, VerkR96.., aufgrund des Ergebnisses der am 13. Juli 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt, wobei die Tatzeit auf 17. September 1992 berichtigt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren von 20 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs.4 und 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52 idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Zu II: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1993, VerkR96.., über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 5. November 1992 um 14.15 Uhr den PKW .. im Ortsgebiet von K. auf der B .. bei Strkm. 44,288 in Richtung W. gelenkt hat, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 29 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine über 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 13. Juli 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen Rev.Insp. G.G. sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H.L. durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlich geltend, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, daß die ganze Methode mit Radarpistolen umstritten sei. Es ergebe sich nicht, daß der Beamte den Nachweis erbringen könne, daß er mit der Radarpistole fachlich umgehen könne, und er werde die Strafangelegenheit nicht anerkennen, bevor ihm hier kein Beweis vorgelegt werde. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe entschieden, daß bei dieser Meßart eine ganze Liste von Voraussetzungen erfüllt sein müssen, so, daß das Gerät nur von Polizisten benutzt werden dürfte, die nachweisen können, daß sie den Umgang mit der heiklen Pistole gelernt haben. Aus den Äußerungen des Beamten sei dies nicht erbracht. Er ersuche, das Verfahren einzustellen, wobei er sich nicht vorstellen könne, daß die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt wurden. Die Angelegenheit sei für ihn erledigt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der die Geschwindigkeitsmessung vornehmende Gendarmeriebeamte Rev.Insp. G. zeugenschaftlich einvernommen wurde und bei der ein verkehrstechnisches Sachverständigen-Gutachten zur Frage der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Meßgerät als Grundlage für den in Rede stehenden Tatvorwurf, durch den Amtssachverständigen Ing. H.L.erstellt wurde.

4.1. Demnach stellt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber am 17. September 1992 um 14.O5 Uhr den PKW .. auf der Bundesstraße im Ortsgebiet von K. in Richtung W. gelenkt hat, wobei vom Zeugen Rev.Insp. G. bei Kilometer 44,288 eine Geschwindigkeitskontrolle mittels Laser-Meßgerät durchgeführt wurde. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgeführt, er habe an diesem Tag bereits um 13.50 Uhr Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser-Meßgerät im Ortsgebiet von K. durchgeführt, wobei er selbst die Messung vorgenommen habe und Bez.Insp. K. die jeweiligen Lenker in einer Entfernung von ca. 200 m angehalten habe. Er führe eine Geschwindigkeitsmessung nur dann durch, wenn ein PKW ihm beim Herannahen zu schnell vorkomme. Zum verwendeten Laser-Meßgerät hat der Zeuge ausgeführt, dieses sei im Sommer 1992 an seine Dienststelle (Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Autobahngendarmerie K.) zugeteilt worden und vollkommen neu gewesen. Er sei für die Geschwindigkeitsmessung mit diesem Meßgerät von Beamten des Landesgendarmeriekommandos eingeschult worden und habe das Gerät auch gemäß der Bedienungsanleitung verwendet. Das Gerät werde mittels einer Schulterstütze so fixiert, daß ein sicheres Anvisieren des gemessenen Fahrzeuges in der Weise möglich sei, daß er den Laserstrahl, der durch den roten Punkt im Visier erkennbar sei, auf die Kennzeichentafel bzw. die Vorderfront des Fahrzeuges richte. Vom damals gemessenen Wert von 82 km/h werde laut Verwendungsbestimmung des Bundesministeriums für Inneres eine Toleranzfehlergrenze von 3 km/h abgezogen, sodaß er zur dem Tatvorwurf zugrundegelegten tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 79 km/h gelangt sei. Er könne im gegenständlichen Fall Fehler sowohl bei der Bedienung des Gerätes als auch bei der Feststellung der Geschwindigkeit ausschließen, und es seien ihm weder technische Mängel noch sonstige Meßungenauigkeiten des Gerätes bekannt. Die Bundesstraße verlaufe in diesem Bereich gerade und das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers sei in keiner Weise verdeckt worden, sodaß eine Geschwindigkeitsmessung ohne weiteres möglich gewesen sei.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, daß es sich beim Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät um ein Lasergerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM handle, welches mit einer punktgenauen Lichtoptik arbeite und nur auf einem ganz kleinen Bereich des Lichtstrahles Ergebnisse liefere, wobei Abweichungen durch andere Fahrzeuge oder Reflektionen auszuschließen seien. Die Exekutivbeamten würden vor ihrem Meßeinsatz speziell geschult, wobei diese Schulung aufgrund der Bedienungsanleitung und gemäß den Richtlinien des Bundesministerium für Inneres durchgeführt würden. Aus den Verwendungsbestimmungen ergebe sich, daß vor jedem Meßbeginn die einwandfreie Funktion des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes geprüft werde, wobei während der Messungen mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes das Gerät geprüft werde. Die Durchführung dieser Kontrollen sei durch ein Protokoll zu belegen. Er habe Einsicht in das vom Meldungsleger vorgelegte Meßprotokoll genommen und festgestellt, daß die Kontrollen im gegenständlichen Fall richtig durchgeführt und das Protokoll richtig ausgefüllt wurde. Ein Meßergebnis dürfe nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen sei, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde. Dies sei mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert wurde, wobei der Visierpunkt in der Regel auf die Frontpartie des Fahrzeuges gerichtet werde. Bei einem "Verwackeln" bzw. beim Auftreffen auf die Fensterfläche des Fahrzeuges komme kein Ergebnis zustande. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, daß das Meßergebnis aufgrund der Schilderung der Durchführung bzw. der örtlichen Gegebenheiten und der Übersichtlichkeit der Straße richtig sei, wobei gemäß den Verwendungsbestimmungen der Toleranzbetrag von 3 km/h abgezogen wurde. Zum Rechtsmittelvorbringen im Hinblick auf den Beitrag in der Zeitschrift ADAC-Motorwelt 9/1992 sei auszuführen, daß es sich bei den dort angeführten Meßgeräten um Radargeräte bzw. eine Radar-Pistole handle. Bei seiner Dienststelle (Abt. Maschinenbau beim Amt der O.ö. Landesregierung) sei eine Radar-Pistole für Messungen bezüglich der Durchschnittsgeschwindigkeit in Ortsgebieten in Verwendung wodurch ihm die Problematik des Gerätes durchaus bekannt sei. Radar-Pistolen würden jedoch in Österreich von der Exekutive zur Feststellung der Geschwindigkeit nicht herangezogen. In Österreich werde eine tragbare Geschwindigkeitsmeßanlage in Form eines Lasermeßgerätes, Type LTI 20.20 TS/KM der Firma Laser Technology Inc., Colorado, USA, verwendet, das sich von der Funktionsweise der Radar-Pistole insofern unterscheide, als es nicht mit einer Radarkeule sondern eben mit einer Lichtoptik arbeite. Die Einwendungen des Rechtsmittelwerbers seien daher für diesen Fall nicht heranzuziehen.

Die Aussage des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten war für den unabhängigen Verwaltungssenat insofern glaubwürdig, als dieser im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung, bei der er unter strafrechtlich sankionierter Wahrheitspflicht sowie unter Diensteid stand, einen sehr genauen und sorgfältigen Eindruck gemacht hat, wobei sich insbesondere bei der Rekonstruktion des Meßvorganges die genaue Kenntnis der Verwendungsbestimmungen manifistiert hat, worauf auch der verkehrstechnische Sachverständige hingewiesen hat.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, daß dem Rechtsmittelwerber im Rahmen der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mitgeteilt wurde, das sein Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert. Die aufgrund der örtlichen Entfernung verständliche Entschuldigung des Rechtsmittelwerbers konnte daher nicht zu der von ihm beantragten Absetzung des Termins führen. Für eine "Verhandlungsübergabe an deutsche Gerichte" bietet die österreichische Rechtsordnung keine Grundlage.

Zum Tatvorwurf selbst ist auszuführen, daß in österreichischen Ortsgebieten - soweit nicht spezielle Geschwindigkeitsbeschränkungen verordnet wurden - eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Daß auch ausländische Kraftfahrzeuglenker an diese Bestimmungen gebunden sind, steht ebenso außer Zweifel wie die Tatsache, daß die Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Organe der Straßenaufsichten an Ort und Stelle kontrolliert werden. Die für solche Kontrollen verwendeten Geräte werden seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für diesen Zweck zugelassen, wenn sie die erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen. Jedes einzelne Lasergeschwindigkeitsmeßgerät wird vom Bundesamt für Eichund Vermessungswesen vor seinem Einsatz geeicht, wobei der bei der gegenständlichen Messung verwendete Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM des Herstellers Laser-Technology Inc., Colorado, USA, mit der Fertigungsnummer 4330 laut Eichschein am 24. Juni 1992 (3 Monate vor der gegenständlichen Messung) geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1995 abläuft. Der technische Sachverständige hat einwandfrei festgestellt, daß bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsfeststellung kein Meßfehler unterlaufen ist, wobei laut den zu berücksichtigenden Verkehrsfehlergrenzen zugunsten des Rechtsmittelwerbers von einer geringeren tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von 79 km/h auszugehen ist. Der technische Sachverständige hat auch schlüssig ausgeführt, warum die in Österreich verwendeten Lasermeßgeräte mit den im vom Rechtsmittelwerber angeführten Zeitungsartikel nicht verglichen werden können. Der Rechtsmittelwerber hat lediglich pauschal angeführt, er anerkenne die Meßmethode nicht, war aber nicht in der Lage, konkrete Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsuntüchtigkeit anzuführen. Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich zweifelsfrei ergeben, daß der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte mit der Handhabung des Gerätes vertraut war, die für eine Messung maßgeblichen Bestimmungen eingehalten hat und somit der festgestellte Geschwindigkeitswert auf der Grundlage des technischen sachverständigen Gutachtens dem Tatvorwurf zugrundezulegen ist. Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zu Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist.

Die Berichtigung des Tages der Übertretung im Spruch erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, zumal aus dem Verfahrensakt eindeutig hervorgeht, daß es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat.

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängten Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber in geordneten sozialen Verhältnissen lebt, die durch die Bezahlung des Strafbetrages insbesondere bei seinem Einkommen als Kaufmann nicht als gefährdet anzusehen sind. Es steht ihm außerdem frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand.

Beim vorgegebenen Strafrahmen (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S (2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) vor) hält die verhängte Strafe auch general- sowie vorallem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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