Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166318/11/Wim/BRe

Linz, 29.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.9.2011, VerkR96-1710-2011-Hof, wegen Übertretungen des Kraftfahrliniengesetzes und des Gelegenheitsverkehrsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.2.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 3 Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.  

       

       Hinsichtlich des Faktums 2 wird an Stelle der verhängten Strafe eine Ermahnung erteilt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge zum Verfahren erster Instanz und zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 21, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen 3 Fakten zweimal eine Geldstrafe von je 50 Euro, bei Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden und einmal eine Geldstrafe von 25 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden wegen Übertretungen des Kraftfahrliniengesetzes und Gelegenheitsverkehrsgesetzes verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 

"Sie haben am 16.06.2011 um 12:53 Uhr in der Gemeinde Sarleinsbach, Landesstraße Freiland, L 1527 bei km 7,530, Ortsgebiet Sarleinsbach und L 1527 Hanrieder Landesstraße zw. Strkm. 7,3 (Haltestelle Graben) und Strkm 8,1 (Haltestelle Ohnerstorf) aus Richtung Ortsgebiet Sarleinsbach kommend in Fahrtrichtung Mitternschlag

1) als Lenkerin des Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen x, x, weiß, bei der Verrichtung des Dienstes die Bestimmungen der in § 20 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrliniengesetz zitierten Vorschriften nicht eingehalten, indem Sie entgegen der Konzession Land OÖ., Abt. Verkehr, Zl. Verk630.132/61-2010 Hai/Eis v. 08.11.10 abweichend von der vorgeschriebenen Fahrtroute über die auf der L-1527 beim "Graben" vorhandenen Haltestelle nicht anhielten, sondern bis Strkm. 7,530 Kreuzung L-1527 – Abzweigung Schinkinger fuhren.

2) Sie haben am 16.06.2011 um 12:54 Uhr in der Gemeinde Sarleinsbach, Landesstraße Freiland, OG Sarleinsbach/Bushaltestelle nächst Marktplatz als Lenkerin des Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen x, x, weiß, keinen Schülertransport im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG durchgeführt, obwohl die am verwendeten Omnibus vorne und hinten am Fahrzeug angebrachten gelbroten, quadratische Tafeln aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigten, nicht abgedeckt waren.

3) Sie haben am 16.06.2011 um 12:54 Uhr in der Gemeinde Sarleinsbach, Landesstraße Freiland, L 1527 zwischen Strkm. 7,300 (Haltestelle Graben) und Strkm 8,100 (Haltestelle Ohnestorf) als Lenkerin des Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen x, x, weiß, bei der Verrichtung des Dienstes die Bestimmungen der in § 20 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrliniengesetz zitierten Vorschriften nicht eingehalten, da die am Fahrzeug angebrachte Linienbeschreibung falsch eingestellt war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    § 47 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz

2)    § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz i.V.m. §§ 25 Abs. 1 u. 17 Abs. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

3)    § 47 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz"

 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt:

 

"1)Die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, von der vorgeschriebenen Fahrtroute abgewichen zu sein, habe ich nicht begangen. Ein Abweichen der Fahrtroute bedeutet eine andere Strecke als die der genehmigten Linie zu fahren. In der Anzeige wird mir zur Last gelegt bis zur Abzweigung x gefahren zu sein. Diese Strecke von Haltestelle Graben bis 200 m zur Abzweigung Schinkinger ist sehr wohl ein Teil der Kraftfahrlinie. Es gibt auch keine andere Möglichkeit diesem Straßenstück auszuweichen. Ich bin keinen Meter von der vorgeschriebenen Fahrtroute auf der Kraftfahrlinie 8028 abgewichen. Ich hatte an der Haltestelle "Graben" niemanden zum Ein- oder Aussteigen und auch nicht an der besagten Abzweigung. Des Weiteren ist festzustellen, dass es in Richtung "Schinkinger" im Schuljahr 2010/11 gar keine schulpflichtigen Kinder gab.

 

2) Die im Gelegenheitsverkehr vorgeschriebenen, dem Schutz der Schüler und der Sicherheit dienenden Schulbustafeln einerseits, und die im ebenfalls Schüler befördernden Linienverkehr nicht abgedeckten Schulbustafeln andererseits, als fahrlässige Handlungsweise und schwerwiegendes Verhalten zu bezeichnen, ist ein völliger Widerspruch und stößt auf völlige Unverständnis.

 

3) Bei der Kontrolle an der Haltestelle Ohnerstorf Süd, in Fahrtrichtung Putzleinsdorf wurden alle Vorwürfe bezüglich Zielanzeige vor Ort entkräftet und ich habe den Beweis erbracht, dass alles richtig war. Keineswegs habe ich vor Anhaltung des Omnibusses an der Zielanzeige hantiert, das ist eine Unterstellung.

 

Des Weiteren verweise ich auf die bereits gemachten Angaben, der Rechtfertigung vom 8.8.2011 und der Stellungnahme vom 04.09.2011 und berufe gegen das gesamte Straferkenntnis und deren Höhe."

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einholung von weiteren Urkunden betreffend den Verlauf der Kraftfahrlinie, Luftbildern der Örtlichkeiten sowie die Einholung eines Verwaltungsvorstrafenregisterausdruckes aus dem sich ergibt, dass die Berufungswerberin unbescholten ist. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der der anzeigende Inspektor als Zeuge einvernommen wurde.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin hat zur Tatzeit eine Kraftfahrlinienfahrt mit dem gegenständlichen Kleinbus durchgeführt. Dabei wurde nicht an der Haltestelle Graben sondern einige 100 m später beim besagten Straßenkilometer links zugefahren, um einen Schüler aussteigen zu lassen. Während der Linienfahrt waren die Schülertransporttafeln am Fahrzeug angebracht und nicht abgedeckt. Ob die Fahrtzielanzeige ausgeschaltet oder falsch eingestellt war, konnte nicht festgestellt werden.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der Berufungswerberin sowie der Einvernahme des anzeigenden Inspektors. Von diesem wurde angegeben, dass während der Annäherung zur Anhaltung des Schulbusses nicht festgestellt werden konnte, ob die Fahrzielanzeige überhaupt ein- oder ausgeschaltet oder falsch eingestellt war. Von ihm wurde nur daraus vermutet, dass die Lenkerin während des Anhaltens nach rechts gegriffen hat, dass hier eine Manipulation erfolgt ist. Eine tatsächliche Bestätigung konnte von ihm aber nicht gegeben werden.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Bezüglich des Faktums 1 erfolgte der Tatvorwurf und auch die Bestrafung deshalb, weil die Lenkerin des Omnibusses abweichend von der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bei der Haltestelle Graben nicht anhielt sondern bis Straßenkilometer 7,530 Kreuzung L-1527 – Abzweigung Schinkinger gefahren sein soll. Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise kein Abweichen von der Fahrtroute darstellt und das Anhalten nicht auf der Abzweigung Schinkinger sondern etwas später erfolgte, gibt es im Kraftfahrliniengesetz keine Strafbestimmung betreffend das vorgeworfene Abweichen von der Fahrtroute sondern ergibt sich aus § 1 KflG, dass Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraft­verkehrs­unternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung ist, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Maßgeblich für den Tatvorwurf im konkreten Falle wäre somit das Absetzen von Fahrgästen außerhalb einer vorher festgelegten Haltestelle gewesen. Dies wurde jedoch im gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorge­worfen und war daher aus rechtlichen Gründen die Bestrafung diesbe­züglich zu beheben.

 

4.2. Hinsichtlich des Faktums 3 war im Zweifel für die Berufungswerberin zu entscheiden, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Fahrzielanzeige tatsächlich falsch bzw. nicht eingestellt war.

 

4.3. Die Übertretung des Faktums 2 (Durchführen einer Linienfahrt bei der die Schülertransporttafeln nicht abgedeckt waren) wurde von der Berufungswerberin praktisch nie bestritten. Es ist daher der objektive Straftatbestand als erfüllt anzusehen. Der Berufungswerberin ist jedoch insofern ein leichtes Verschulden zuzubilligen, als eine Rechtfertigung für ihr Handeln, nämlich dass sich die Sicherheit auch im Linienverkehr erhöhen würde, da Autofahrer mehr Rücksicht auf den Bus nehmen würden insbesondere wenn auf Fahrbahnhaltestellen Personen aus- oder einsteigen, nicht von der Hand zu weisen ist, wenngleich sich das nicht mit den gesetzlichen Vorschriften deckt. Es war somit von einem geringen Verschulden und unbedeutenden Folgen der Tat im Sinne des § 21, Abs. 1 VStG auszugehen, insbesondere auch unter dem Umstand, dass die Berufungswerberin ja bisher verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist. Gleichzeitig war jedoch eine Ermahnung auszusprechen um sie  von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der getroffenen Entscheidungen entfallen sämtliche Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

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