Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166628/13/Ki/CG

Linz, 14.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch x, x, x, vom 20. Dezember 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Oktober 2011, VerkR96-36947-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 450,00 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort auf StrKm. 182,500 bis 185,00 der Westautobahn A1, Fahrtrichtung Salzburg, und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mindestens 65 km/h eingeschränkt wird.

 

II.                Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 45,00 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

II.                   §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.         Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 2011, VerkR96-36947-2010, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 22.09.2010, 21:05 Uhr bis 21:07 Uhr in der Gemeinde Allhaming, Autobahn Freiland, Westautobahn A1, Rifa Salzburg, StrKm.: 182,500 – 190,300 mit dem Fahrzeug (Kennzeichen x, x, x, grau) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 74 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2.         Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 Berufung erhoben und es wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die vorgeworfene Straftat nicht begangen worden wäre. Entgegen der Ausführungen im Straferkenntnis wird behauptet, dass die einschreitenden Beamten mit ihrem PKW eine Geschwindigkeit von 240 km/h nicht erreichen konnten.

 

Bemängelt wird auch, dass die Polizeibeamten angaben, sie hätten bei der Nachfahrt im annähernd gleichen Sicherheitsabstand die Geschwindigkeit am Tacho des Dienstfahrzeuges abgelesen. Andererseits ergebe sich aufgrund des Verfahrens, dass die Beamten angegeben haben, dass sie zeitweilig das Fahrzeug des Berufungswerbers aus den Augen verloren haben und in weiterer Folge dieses überholen konnten und einbremsten. Das heißt, dass der Berufungswerber auf jeden Fall eine bedeutend geringere Geschwindigkeit als die einschreitenden Polizeibeamten einhalten musste, um es diesen zu ermöglichen, auf den PKW des Berufungswerbers aufzuschließen und diesen anzuhalten.

 

Die Behauptung der Berufungswerber hätte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 74 km/h zwischen StrKm. 182,5 bis 190,3 überschritten, könne daher nicht richtig sein und widerspreche jeder Logik.

 

Weiters bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass es unrichtig sei, er habe die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Jänner 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2012. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien nur ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, letzterer ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Beigezogen wurde der Verhandlung der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes des Oö. Landesregierung, T.AR. Dipl.-HTL.-Ing. x. Als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten RI. x sowie RI. x einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt und als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 28. September 2010 zu Grunde. Danach hat die Zivilstreife Haid 7, besetzt mit RI. x und RI. x, im Zuge des Streifendienstes festgestellt, dass der Lenker des PKW, KZ.: x, im Bereich der im Straferkenntnis angeführten Tatstrecke, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 74 km/h überschritten haben soll, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Die Übertretung wurde durch eine Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug in annähernd einem gleichbleibenden Abstand festgestellt. Der Tacho des Dienstkraftfahrzeuges habe 240 km/h angezeigt. Der Berufungswerber habe sich bei dieser Geschwindigkeit unregelmäßig aus dem gleichbleibenden Sicherheitsabstand entfernt.

 

Der Berufungswerber habe sich im Zuge der Anhaltung gerechtfertigt, er wisse, dass er viel zu schnell gefahren sei. Er sei mit den Gedanken ganz woanders gewesen und er stellte die Frage, ob man diese Angelegenheit anders als mit einer Anzeige lösen könne.

 

Im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens wurde die beiden Polizeibeamten bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zeugenschaftlich einvernommen.

 

RI. x gab lt. Niederschrift vom 10. Februar 2011 zu Protokoll, die Anzeige bleibe vollinhaltlich aufrecht. Die Übertretung sei von seinem Kollegen RI. x und ihm im Zuge einer Nachfahrt festgestellt worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x sei auf der A1 in Richtung Salzburg gefahren. Bei km 182,500 hätten sie die Verfolgung aufgenommen. Im annähernd gleichbleibenden Abstand seien sie 7,8 km (bis km 190,300) nachgefahren. Dabei sei lt. ihrem Tacho eine Geschwindigkeit von 240 km/h angezeigt worden. Der unregelmäßige Sicherheitsabstand sei zustande gekommen, da das angezeigte Fahrzeug schneller fuhr und sie mit der Maximalgeschwindigkeit des Dienstkraftwagens nicht nachgekommen wären. Der Tacho sei nicht geeicht. Aus diesem Grund seien 15 % Messtoleranz abgezogen worden.

 

RI. x gab lt. Niederschrift vom 30. Juni 2011 zu Protokoll, dass er die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich bestätigen könne. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei im Zuge einer Nachfahrt, die ca. von km 182,500 bis ca. km 190,000 erfolgte, festgestellt worden. Die Nachfahrt sei anfangs in einem annähernd gleichbleibenden Abstand erfolgt. Auf dem Tacho ihres Zivilfahrzeuges sei eine Geschwindigkeit von 240 km/h abgelesen worden. Da der Tacho des Dienstfahrzeuges nicht geeicht sei, sei eine Messtoleranz von 15 % abgezogen worden. Der angezeigte Lenker habe seine Geschwindigkeit jedoch weiter erhöht, wodurch sich ihr Abstand zu seinem Fahrzeug vergrößerte, da mit dem Dienstwagen keine höhere Geschwindigkeit mehr erreicht werden konnte. Nachdem der Beschuldigte zwischendurch seine Geschwindigkeit wieder verringerte, hätten sie letztendlich doch aufschließen, den Lenker überholen und ihn in der Folge anhalten können. Der Beschuldigte habe die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge der Amtshandlung nicht bestritten sondern habe angegeben, dass er wisse, dass er zu schnell gefahren sei, da er so schnell wie möglich nach Hause kommen wollte.

 

Bei ihren Aussagen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Polizeibeamten im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eruierten Sachverhalt, RI. x war der Lenker des Dienstfahrzeuges, RI. x der Beifahrer. Ausdrücklich stellten sie fest, dass sie an ihrem Dienstfahrzeug am Tacho eine Geschwindigkeit von 240 km/h ablesen konnten. Der Beginn der Tatstrecke (km 182,500) sei jene Stelle, an welcher die tatsächliche Nachfahrt begonnen wurde. Beide Beamten gestanden zu, dass sie nicht über die gesamte Strecke in einem gleichbleibenden Abstand nachfahren konnte, zumal der Beschuldigte seine Geschwindigkeit teilweise noch weiter erhöht hat, sodass er sich von ihnen entfernte. Sie konnten aber nicht betätigen, dass der Beschuldigte während der gesamten Tatstrecke eine entsprechende Geschwindigkeit eingehalten hat. Jedenfalls ca. während der ersten drei Kilometer Nachfahrt, beginnend ab km 182,500, konnten sie einen gleichbleibenden Abstand einhalten.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige gab folgende gutächtliche Beurteilung ab:

 

" Wenn man den Ausführungen des Polizeibeamten der damals hinter dem Lenkrad gesessen ist, folgt, betrug die gesamte Nachfahrstrecke rd. 8 km. Etwa im ersten Drittel also bei ca. bis zu ca. 2,5 km konnte er hinter dem Berufungswerber in der Art nachfahren, dass sich ein praktisch gleichbleibender Abstand einstellte. Folgt man den Ausführungen des Polizeibeamten wurde der damals verwendete x mit 240 km/h gefahren. Diese 240 km/h entsprechen der Höchstgeschwindigkeit dieses Autos.

 

Geht man davon aus, dass am Tacho 240 km/h abgelesen werden können und sich der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers in dieser Zeit praktisch nicht verändert, so ist im Sinne des Berufungswerbers eine Geschwindigkeit vorzuhalten die bei 210 km/h liegt. Wenn man denjenigen Geschwindigkeitsunterschied von 30 km/h im Sinne des Berufungswerbers ansetzt, so wird darin die Tachovoreilung des Fahrzeuges berücksichtigt, die aber bei 240 km/h auf keinen Fall 30 km/h entspricht. Die tatsächliche Tachovoreilung wird im Bereich von 10 bis 15 km/h liegen. Geht man aber von einer höheren Tachovoreilung aus und berücksichtigt man noch eine geringfügige Verringerung des Nachfahrabstandes, so ist im Sinne des Berufungswerbers eine Fahrgeschwindigkeit von zumindest 200 km/h zu unterstellen.

 

Eine Worst-Case Betrachtung, die davon ausgeht, dass sich der Tiefenabstand während der Fahrt reduziert, würde ergeben, dass in Bezug auf die technisch mögliche Abweichung von 30 km/h sich noch ein Geschwindigkeitsunterschied von 15 km/h ergib. Diese Worst-Case Betrachtung würde bedeuten, dass von der abgelesenen Nachfahrgeschwindigkeit von 240 km/h 45 km/h in Abzug zu bringen sind, so dass sich bei dieser Worst-Case Betrachtung eine gesicherte Nachfahrgeschwindigkeit von 195 km/h ergibt. Diese Worst-Case Betrachtung ist aber nur dann sinnvoll, wenn man für den Tacho eine Voreilung von 30 km/h unterstellt, diese Tachovoreilung ist auf jeden Fall überhöht. Sinnvollerweise beträgt die Tachovoreilung 10 – 15 km/h. Und die zusätzlich angeführten 15 km/h ergeben sich aus Untersucherungen, dass, wenn man bemüht ist im gleichbleibenden Abstand bei Dunkelheit hinter einem Fahrzeug nachzufahren, dass dann geringfügige Tiefenabstandsänderungen erst auf Grund einer größeren Sichtwinkeländerung erkannt werden. Selbst bei diesem Worst-Case Szenario ergibt sich aber eine Geschwindigkeit von 195 km/h. Diese Geschwindigkeit erscheint insofern nicht realistisch, da aufgrund der zu hohen Tachovoreilung die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit höher anzusetzen ist."

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Meldungsleger der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet sind, unrichtige Angaben hätten sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen für sie. Ihre Aussagen sind im Wesentlichen auch durch die Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, welche als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und dem Denkgesetzen widersprechend gewertet werden, bestätigt.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben der Meldungsleger dem Grunde nach zu widerlegen. Insofern ist ihm beizupflichten, dass es nicht beweisbar ist, dass das Dienstfahrzeug während der gesamten im Straferkenntnis bezeichneten Fahrtstrecke in einem gleichbleibenden Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten nachgefahren ist und es ist auch nicht für die gesamte bezeichnete Strecke nachweisbar, mit welcher Geschwindigkeit der Rechtsmittelwerber tatsächlich unterwegs war. Jedenfalls gegen Ende der festgestellten Tatstrecke muss der Beschuldigte eine geringere Geschwindigkeit eingehalten haben, zumal sonst ein Aufschließen durch das Dienstfahrzeug nicht möglich gewesen wäre.

 

Was die vorzuwerfende Geschwindigkeit angelangt, so wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo Geltung hat. Wenn der Sachverständige es auch als eine "Worst-Case Betrachtung" erachtet, so ist doch nicht auszuschließen, dass die maximale Geschwindigkeit im Bereich der zu bewertenden Nachfahrstrecke lediglich 195 km/h betragen hat, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Ergebnis sowohl hinsichtlich der Tatstrecke als auch hinsichtlich der vorwerfbaren Geschwindigkeit eine entsprechende Korrektur vorgenommen hat.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150,00 bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich im Bereich einer Autobahn, es war weder eine geringere noch eine höhere Geschwindigkeit verordnet. Demnach betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im Bereich der nunmehr konkretisierten Tatstrecke mit einer Geschwindigkeit von zumindest 195 km/h unterwegs war und er somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Umstände, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt, die Konkretisierung des Schuldspruches bzw. Eingrenzung der Tatstrecke bzw. Herabsetzung der vorwerfbaren Höchstgeschwindigkeit war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

 

3.2. Gemäß § 19 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung der Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bezüglich der zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels Bekanntgabe ein Einkommen von monatlich 1.200,00 Euro netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt wurden. Dieser Schätzung ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend die gravierende Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle sind und diese Verkehrsunfälle gravierende Folgen nach sich ziehen können. Im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen entsprechend strenge Strafen geboten. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen, die betreffende Person soll durch eine empfindliche Bestrafung von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen expliziten Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG bildet, andererseits ist natürlich das Ausmaß der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung insgesamt bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle wurde jedoch eine Reduzierung sowohl hinsichtlich der Tatstrecke als auch der vorwerfbaren Geschwindigkeit vorgenommen, weshalb eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß geboten war. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch nicht vertretbar.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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