Linz, 05.03.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn V K, geb. x, R, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 5. Jänner 2011, Zl.: VerkR96-1578-2011/Bru/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach der am 29.2.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung 1) nach § 134 Abs. 3d Ziffer 1 iVm. § 106 Abs. 2 KFG 1967 und 2) § 102 Abs.10 KFG 1967, beide in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen in Höhe von 50 Euro und 30 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 24 Stunden verhängt. Es wurde ihm 1) zur Last gelegt,
er habe am 12.04.2011, 16:58 Uhr, in T, R, als Lenker des Ford Transit mit dem Kennzeichen x den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, und
2) er habe kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug, das und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
1.1. Diesen Ausführungen erwiesen sich im Rahmen des Berufungsverfahrens als zutreffend.
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner handschriftlich verfassten und nur schwer lesbaren Berufung. Daraus lässt sich eine bestreitende Verantwortung ableiten, wobei betreffend den Sicherheitsgurt vermeint wird, der Meldungsleger hätte keine Sicht auf ihn gehabt. Das Verbandszeug habe er nicht sofort gefunden.
Insgesamt bezeichnet der Berufungswerber den Verlauf der Amtshandlung als unfreundlich und die Anzeigeangaben als widersprüchlich. Abschließend wird die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz gerügt, weil diese der unter Wahrheitspflicht stehenden Beamten und nicht ihn gefolgt sei. Abschließend vermeinte der Berufungswerber jedoch die Strafe als zu hoch zu empfinden.
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien mit Blick auf die im Ergebnis bestreitende Verantwortung erforderlich.
4. Sachverhalt u. Beweiswürdigung:
Die Berufungsbehörde sieht keinen Anhaltspunkt den klar dokumentierten Anzeigefakten bzw. der von der Behörde erster Instanz getroffenen Beurteilung nicht zu folgen. Der an der Amtshandlung beteiligte Zeuge A. H konnte sich etwa noch an das mehr als zwanzig Jahre alte Verbandszeug erinnern welches bei der Amtshandlung zum Vorschein gekommen ist.
Letztlich relativiert der Berufungswerber sein Vorbringen selbst dahingehend, dass er die Tatvorwürfe offenbar nicht bestreitet, sondern bloß die Strafhöhe zu reklamieren scheint. Aber auch damit kann seinem Rechtsmittel angesichts der bereits mehrfachen Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen kein Erfolg beschieden werden.
Auch in diesem Verfahren – wie bereits in jüngerer Zeit gegen den Berufungswerber hier anhängig gewesenen – vermag daher dem Berufungswerber nicht gefolgt werden.
An der Berufungsverhandlung nahm der Berufungswerber nicht teil.
Am Verhandlungstag ließ er durch den Sohn telefonisch mitteilen, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. Auf den Hinweis die Verhandlung nicht mehr abberaumen zu können, andererseits auch er würde seinen Vater vertreten können, wurde nicht befolgt. Laut der vom Berufungswerber am 1.3.2012 per FAX übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sowie der diesbezüglichen Rückfrage beim Aussteller dieser Bescheinigung, Herrn Dr. S, besuchte der Genannte sowohl am 29.2. als auch am 1.3.2012 die Ordination. Demnach wäre es ihm wohl auch zuzumuten gewesen den Verhandlungstermin wahrzunehmen oder sich vom Sohn vertreten zu lassen.
Dem im Ergebnis nur bestreitenden Berufungsvorbringen kann daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zuerkannt werden.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Nach § 134 Abs.3d KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
1. die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung (= die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes), oder
2. die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist.
Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Auch nach der früheren Bestimmung über den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes (nach Art. III Abs.1 erster Satz der 3. KFG-Novelle), ist ein Verstoß unabhängig davon gegeben, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan (noch) der Fall ist oder sich der Betroffene allenfalls zwischenzeitig angegurtet gehabt hätte.
Nach § 102 Abs.10 erster Satz KFG hat der Lenker auf Fahrten ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignete und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützte Verbandszeug - sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung - mitzuführen. Das ein 24 Jahre altes und bereits weitgehend aufgebrauchtes (leeres) Verbandpaket diesen Zweck nicht mehr gerecht wird bedarf keiner weiteren Klarstellung. Der Tatvorwurf wurde im Sinne der Judikatur zur Last gelegt (VwGH 19.10.2004, 2004/02/0214).
6. Zur Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.
6.1. In der hier vorgenommenen Strafzumessung kann im Lichte der Kriterien des § 19 VStG ein Ermessensfehler nicht erblickt werden (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG). Da im Falle der Verletzung der Gurtenpflicht Verweigerung der Bezahlung einer Organmandatstrafe eine Geldstrafe bis zu 72 Euro zu verhängen ist, kann im Ausspruch einer Geldstrafe von 50 Euro ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Dieses Strafausmaß scheint hier insbesondere erforderlich um beim Berufungswerber das Unrechtsbewusstsein und die Bereitschaft zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen zu stärken. Sein bisheriges Verhalten lässt eine diesbezügliche Wertverbundenheit vermissen.
Als straferschwerend im Punkt 1.) wertete die Behörde erster Instanz zu einschlägige Vormerkung.
Die Berufung war daher im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r