Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166685/9/Br/Th

Linz, 05.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn V K, geb. x, R, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 5. Jänner 2011, Zl.: VerkR96-1578-2011/Bru/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach der am 29.2.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung 1) nach § 134 Abs. 3d Ziffer 1 iVm. § 106 Abs. 2 KFG 1967 und 2) § 102 Abs.10 KFG 1967, beide in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen in Höhe von 50 Euro und 30 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 24 Stunden verhängt. Es wurde ihm 1) zur Last gelegt,

er habe am 12.04.2011, 16:58 Uhr, in T, R, als Lenker des Ford Transit mit dem Kennzeichen x den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, und  

2) er habe kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug, das und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.

 

 

1.1. Begründend  führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion T vom 13.04.2011 wurden Ihnen mit Strafverfügung vom 02.05.2011 die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben, in welchem Sie als Begründung im Wesentlichen angeben, dass Sie aufgrund des Anhaltezeichens rechts zugefahren seien und nachdem Sie ja gewusst hätten, dass es sich um eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle handeln würde, den Gurt abgelegt hätten, um die Fahrzeugpapiere zu suchen. Vorher seien Sie jedoch angegurtet gewesen. Dies hätten Sie dem Polizisten bei der Anhaltung auch mitgeteilt. Auch das Verbandszeug sei in Ordnung gewesen, es sei original in Folie verpackt gewesen. Der Polizist habe das Verbandszeug aufgerissen und nach dem Datum gesucht und habe schließlich gesagt, dass es zu alt sei. Abschließend geben Sie an, dass es nicht Ihr Fahrzeug sei und Sie daher den Zustand bzw. das Alter des Verbandszeuges nicht kennen könnten. Sie ersuchten daher um eine milde Strafe.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger, Insp. x, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 23.05.2011 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid folgende Aussage tätigte:

 

"Der Beschuldigte lenkte den LKW auf der R aus Richtung Linz kommend in Fahrtrichtung T.

Aufgrund der Tatsache, dass er den Sicherheitsgurt nicht verwendete, wurde der Beschuldigte von mir zur Lenker und Fahrzeugkontrolle angehalten.

Bei der anschließenden Kontrolle wurde weiters von mir festgestellt, dass kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug vorhanden war, da dies bereits abgelaufen war (Okt. 1988).

Dem Beschuldigten wurde von mir ein bargeldloses OM hinsichtlich der Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angeboten, dies lehnte er jedoch ab."

 

Mit Schreiben vom 24.05.2011 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

In Ihrem Schreiben vom 01.06.2011 wiederholten Sie im Wesentlichen Ihre Einspruchsangaben und gaben zudem an, dass der Meldungsleger aus seiner Position keine Sicht auf Ihren Sicherheitsgurt gehabt habe.


 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Hinsichtlich der Ihnen unter Punkt 3) der Strafverfügung vom 02.05.2011 angelasteten Verwaltungsübertretung wurde das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 106 Abs. 2 KFG sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

 

§ 102 Abs. 10 KFG zufolge hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

 

Wenn Sie in Ihrem Einspruch angeben, Sie hätten zum angegebenen Zeitpunkt den Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig verwendet, werden Ihnen die Angaben in der Anzeige sowie die Aussage des Meldungslegers entgegengehalten, der angibt, dass Sie, aufgrund der Tatsache, dass Sie den Sicherheitsgurt nicht verwendeten, zur Lenker und Fahrzeugkontrolle angehalten worden seien.

Bei der anschließenden Kontrolle sei weiters festgestellt worden, dass kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug vorhanden war, da dies bereits abgelaufen war (Okt. 1988). Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass kaum Verbandsmaterial im Verbandskasten vorhanden war.

Es sei Ihnen ein bargeldloses Organmandat hinsichtlich der Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angeboten worden, dies hätten Sie jedoch abgelehnt.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des unter Diensteid stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, und die daraus resultierenden strafrechtlichen Folgen auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 28.09.1988, ZI. 88/02/0007 muss es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache überdies zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen, Art, Beschaffenheit Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

 

Im Übrigen ist der Anzeige zu entnehmen, dass Sie die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes bei der Anhaltung nicht bestritten haben, sondern dem einschreitenden Beamten gegenüber nur mitgeteilt haben, dass Sie gerade vom Einkaufen gekommen seien und kein Geld hätten. Der Beamte solle Sie ruhig anzeigen, wenn er wolle.

Offensichtlich haben Sie bei der Anhaltung dem Beamten gegenüber auch nicht angeführt, dass Sie während der Fahrt angegurtet gewesen seien und den Gurt erst abgelegt hätten, als Sie das Fahrzeug angehalten haben. Auch dass der Beamte keine Sicht auf Ihren Sicherheitsgurt hatte, wurde von Ihnen anlässlich der Anhaltung nicht vorgebracht, weshalb Ihre diesbezüglichen Rechtfertigungen daher als Schutzbehauptungen zu werten waren.

 

In diesem Zusammenhang darf auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 16.11.1988, ZI. 88/02/0145, verwiesen werden, wonach es der Erfahrung entspricht, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein. (Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022).

 

Hinsichtlich Ihrer Rechtfertigung, es sei nicht Ihr Fahrzeug gewesen und Sie hätten daher Zustand und Alter des Verbandszeuges nicht kennen können, wird auf die oben zitierte Gesetztestelle verwiesen, wonach es (auch) in der Verantwortung des Lenkers liegt, entsprechendes Verbandszeug mitzuführen. Es wäre daher Ihre Pflicht als Lenker gewesen, sich diesbezüglich zu vergewissern.

 

Dass das mitgeführte Verbandszeug nicht zur Wundversorgung geeignet war, ist aufgrund des Umstandes, dass sich laut Anzeige kaum Verbandsmaterial im Verbandskasten befand und zudem das vom Hersteller angeführte Ablaufdatum (Oktober 1988) des Verbandszeuges um mehr als 22 Jahre(!) überschritten war, als erwiesen anzusehen.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde daher zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse Einkommen: 20,86 Euro täglich (Pensionsvorschuss)

 

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Straferschwerend war hinsichtlich Punkt 1) eine einschlägige, rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe zu werten. Strafmildernde Umstände waren nicht bekannt."

 

 

1.1. Diesen Ausführungen erwiesen sich im Rahmen des Berufungsverfahrens als zutreffend.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner handschriftlich verfassten und nur schwer lesbaren Berufung. Daraus lässt sich eine bestreitende Verantwortung ableiten, wobei betreffend den Sicherheitsgurt vermeint wird, der Meldungsleger hätte keine Sicht auf ihn gehabt. Das Verbandszeug habe er nicht sofort gefunden.

Insgesamt bezeichnet der Berufungswerber den Verlauf der Amtshandlung als unfreundlich und die Anzeigeangaben als widersprüchlich. Abschließend wird die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz gerügt, weil diese der unter Wahrheitspflicht stehenden Beamten und nicht ihn gefolgt sei. Abschließend vermeinte der Berufungswerber jedoch die Strafe als zu hoch zu empfinden.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien mit Blick auf die im Ergebnis bestreitende Verantwortung erforderlich.

 

 

4. Sachverhalt u. Beweiswürdigung:

Die Berufungsbehörde sieht keinen Anhaltspunkt den klar dokumentierten Anzeigefakten bzw. der von der Behörde erster Instanz getroffenen Beurteilung nicht zu folgen. Der an der Amtshandlung beteiligte Zeuge A. H konnte sich etwa noch an das mehr als zwanzig Jahre alte Verbandszeug erinnern welches bei der Amtshandlung zum Vorschein gekommen ist.

Letztlich relativiert der Berufungswerber sein Vorbringen selbst dahingehend, dass er die Tatvorwürfe offenbar nicht bestreitet, sondern bloß die Strafhöhe zu reklamieren scheint. Aber auch damit kann seinem Rechtsmittel angesichts der bereits mehrfachen Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen kein Erfolg beschieden werden.

Auch in diesem Verfahren – wie bereits in jüngerer Zeit gegen den Berufungswerber hier anhängig gewesenen – vermag daher dem Berufungswerber nicht gefolgt werden.

An der Berufungsverhandlung nahm der Berufungswerber nicht teil.

Am Verhandlungstag ließ er durch den Sohn telefonisch mitteilen, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. Auf den Hinweis die Verhandlung nicht mehr abberaumen zu können, andererseits auch er würde seinen Vater vertreten können, wurde nicht befolgt. Laut der vom Berufungswerber am 1.3.2012 per FAX übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sowie der diesbezüglichen Rückfrage beim Aussteller dieser Bescheinigung, Herrn Dr. S, besuchte der Genannte sowohl am 29.2. als auch am 1.3.2012 die Ordination. Demnach wäre es ihm wohl auch zuzumuten gewesen den Verhandlungstermin wahrzunehmen oder sich vom Sohn vertreten zu lassen.

Dem im Ergebnis nur bestreitenden Berufungsvorbringen kann daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zuerkannt werden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 134 Abs.3d KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

   1. die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung  (= die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes),  oder

   2. die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist.

Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Auch nach der früheren Bestimmung über den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes (nach Art. III Abs.1 erster Satz der 3. KFG-Novelle), ist ein Verstoß unabhängig davon gegeben, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan (noch) der Fall ist oder sich der Betroffene allenfalls zwischenzeitig angegurtet gehabt hätte. 

Nach § 102 Abs.10 erster Satz KFG hat der Lenker auf Fahrten ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignete und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützte Verbandszeug - sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung - mitzuführen. Das ein 24 Jahre altes und bereits weitgehend aufgebrauchtes (leeres) Verbandpaket diesen Zweck nicht mehr gerecht wird bedarf keiner weiteren Klarstellung. Der Tatvorwurf wurde im Sinne der Judikatur zur Last gelegt (VwGH 19.10.2004, 2004/02/0214).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. In der hier vorgenommenen Strafzumessung kann im Lichte der Kriterien des § 19 VStG  ein Ermessensfehler nicht erblickt werden (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG). Da im Falle der  Verletzung der Gurtenpflicht Verweigerung der Bezahlung einer Organmandatstrafe eine Geldstrafe bis zu 72 Euro zu verhängen ist, kann im Ausspruch einer Geldstrafe von 50 Euro ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Dieses Strafausmaß scheint hier insbesondere erforderlich um beim Berufungswerber das Unrechtsbewusstsein und die Bereitschaft zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen zu stärken. Sein bisheriges Verhalten lässt eine diesbezügliche Wertverbundenheit vermissen.

Als straferschwerend  im Punkt 1.) wertete die Behörde erster Instanz zu einschlägige Vormerkung.

Die Berufung war daher im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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