Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101041/2/Bi/Fb

Linz, 12.02.1993

VwSen - 101041/2/Bi/Fb Linz, am 12. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des L.E., vom 22. Dezember 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 4. Dezember 1992, VerkR96., verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1992, VerkR96.., über Herrn L. E. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG im Zusammenhalt mit § 101 Abs.1 lit.a und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er, wie am 1. Juli 1992 um 8.10 Uhr auf der W., Strkm. 205, im Gemeindegebiet von V. festgestellt wurde, als der zur Vertretung nach außen Berufene der Firma E. GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des LKW, Kennzeichen .., ist, nicht dafür gesorgt hat, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht, weil durch die Beladung (Schotter) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 16.000 kg um 7.000 kg überschritten war. Gleichzeitig wurde ihm der Verfahrenskostenersatz in Höhe von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber ersucht um Herabsetzung der Strafe auf ein Minimum, weil er noch für zwei Kinder unterhaltspflichtig sei. Es sei ihm unmöglich, wenn er im Büro oder auswärts beschäftigt sei, sich um die vorschriftsmäßige Beförderung der vielen LKW zu sorgen, da diese meist auf auswärtigen Baustellen eingesetzt seien. Da müsse er sich auf seine Fahrer verlassen können.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 134 KFG 1967 bis 30.000 S reicht. Der Rechtsmittelwerber weist aus den Jahren 1989 bis 1991 insgesamt sechs einschlägige Vormerkungen auf, die als erschwerend zu berücksichtigen sind.

Auch wenn der Rechtsmittelwerber geltend macht, er könne sich nicht um alle auf auswärtigen Baustellen eingesetzten LKW kümmern und müsse sich in diesem Fall auf seine Fahrer verlassen, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 3. Juli 1991, 91/03/0032) eine bloße Dienstanweisung an die beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht ausreicht, zumal eine Überwälzung der Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist.

Der Rechtsmittelwerber hätte demnach die Einhaltung eventuell gegebener Dienstanweisungen gehörig zu überwachen gehabt. Der damalige LKW-Lenker F. S. hat zwar bis zum Zeitpunkt des Vorfalles keine einschlägige Vormerkung aufgewiesen, was aber den Rechtsmittelwerber nicht davon befreit, seiner Kontrolltätigkeit in ausreichendem Maß nachzukommen. Über die konkrete Beschaffenheit des Ladegutes (zB den Feuchtigkeitsgehalt des Schotters) und die grundsätzliche Möglichkeit, eine Überladung im Ausmaß von 7 t auch ohne Abwaage zu erkennen, hat sich der Rechtsmittelwerber nicht geäußert. Auch aus den Angaben des Lenkers bei der Anhaltung geht diesbezüglich nichts hervor. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis, daß der Rechtsmittelwerber entsprechende Anweisungen gegeben und deren Einhaltung regelmäßig überwacht hat, und etwa nur aufgrund einer grob sorgfaltswidrigen Handlungsweise des Lenkers die Beladungsvorschriften nicht eingehalten wurden.

Da jedoch besonders im Hinblick auf die Verkehrssicherheit - bei einem derart überladenen LKW verlängert sich nicht nur der Bremsweg, sondern ändert sich auch das Fahrverhalten zB in Kurven, sodaß eine ungleich höhere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht - hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Rechtsmittelwerbers, dem von der Zulassungsbesitzerin die gesamte Verantwortung für den Fuhrpark und damit für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Gewichtsbeschränkungen übertragen wurde, gestellt werden, ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt. Daß die für zwei Kinder bestehenden Sorgepflichten des Rechtsmittelwerbers bei der Erstinstanz nicht berücksichtigt wurden, ist darauf zurückzuführen, daß dieser auf das entsprechende Schreiben nicht reagiert hat. Jedoch vermag dieser Umstand aus den oben genannten Überlegungen eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht zu bewirken, zumal dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit offensteht, bei der Vollzugsbehörde um Ratenzahlung anzusuchen.

Die verhängte Strafe entspricht somit vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die finanziellen und persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wurden (ca. 12.000 S Nettomonatseinkommen, kein Vermögen, sorgepflichtig für zwei Kinder).

Die verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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