Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166693/3/Fra/Rei

Linz, 01.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 2012, AZ: S-54974-11-3, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (145,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.:  § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des            § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 03.10.2011 zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr in P/M auf der Fstraße,  X, in A auf dem Güterweg G abzweigend nach H den LKW mit Kennzeichen X gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "C" zu sein, da ihm diese bescheidmäßig entzogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw stellt nicht in Abrede, dass er am 03.10.2011 in P/M auf der Fstraße den LKW X gelenkt hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung ihm subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, weil er erst am 03.10.2011 von seinem Führerscheinentzug Kenntnis erlangt habe, also nach der gegenständlichen Fahrt. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.07.2011 (FE-101/2011), mit dem ihm seine Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, sei ihm erst nach der betreffenden Fahrt mit dem LKW zur Kenntnis gelangt. Dieser Bescheid sei ihm zunächst durch Hinterlegung zugestellt worden, er habe diesen jedoch innerhalb der Abholfrist nicht beheben können, weil er unfallbedingt einen Liegegips für die Dauer von etwa 3 Wochen hatte. Tatsächlich habe er von dem gegenständlichen Führerscheinentzug am 03.10.2011 gegen Mittag erfahren, als ihn sein Chef, NF, darüber informierte. Dieser sei seinerseits von der Polizeiinspektion L über den Führerscheinentzug informiert worden. Anschließend sei er von seiner Gattin zur Bundespolizeidirektion Linz gefahren worden, wo er im Führerscheinreferat seinen Führerschein abgegeben habe. Hätte er vorher von dem Führerscheinentzug Kenntnis erlangt, so hätte er den Führerschein natürlich sofort abgegeben.

 

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c 1. Satz VStG) zu entschei-den hat.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.4.1. Dem Bw wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.07.2011, AZ:FE-101/2011, die von der Bundespolizeidirektion Linz am 15.12.1997 unter der Zahl F4454/97, für die Klassen A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten und 2 Wochen – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen. Die dagegen erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 07. November 2011, VwSen-522969/4/Fra/Gr, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend führt der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem Erkenntnis aus, dass der angefochtene Bescheid laut Zustellnachweis am 29. Juli 2011 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz zugestellt wurde. Die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist war demnach am 12. August 2011 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst durch persönliche Abgabe bei der Behörde am 04. Oktober 2011 eingebracht. Da der Bw auf den Verspätungsvorhalt des OÖ. Verwaltungsenates nicht reagiert hat und sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29. Juli 2011 ergeben haben, war das Rechtsmittel wegen Verspätung zurückzuweisen.

 

I.4.2. Es ist daher davon auszugehen, dass der oa. Bescheid der BPD Linz betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mit Ablauf des 12. August 2011 (ab 13. August 2011) rechtswirksam wurde. Der Bw hat daher zweifellos (objektiv) tatbildlich gehandelt. Die Frage, ob der Bw auch subjektiv tatseitig gehandelt hat, also ob ihm das Verhalten auch vorwerfbar ist, ist ebenfalls aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Aus der Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 03.10.2011, Zl. FE-101/2011, Beginn 12.00 Uhr, ergibt sich, dass der Bw erst Freitagmittag (?) nach Erhalt einer Strafverfügung wegen der Nichtablieferung seines Führerscheines erfahren habe, dass ihm dieser mit Bescheid entzogen wurde. Er brachte vor, dass er zum einen keinen diesbezüglichen gelben Verständigungszettel erhalten habe bzw. wäre ihm ein Beheben der eigenhändigen Briefsendung nicht möglich gewesen, da er im Hinterlegungszeitraum von Ende Juli bis Mitte August 2011 täglich, d.h. auch samstags, beruflich als LKW-Fahrer ganztägig gearbeitet habe. Er nehme nunmehr die Bescheidausfertigung entgegen. Laut Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 04.10.2011, Zl. FE-101/2011, gab der Bw ergänzend zu seinen Angaben vom 03.10.2011 an, erst durch die Strafverfügung der BPD Linz am 30.09.2011 erfahren zu haben, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er eine Hinterlegungsanzeige Anfang Juli in seinem Postkasten vorgefunden habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass ab 29.07.2011 ein RSa-Brief am Postamt für ihn zur Abholung hinterlegt wurde. Dazu gebe er an, dass er bei der Firma M als LKW-Fahrer beschäftigt sei und auch an Samstagen fahren müsse. Am 01. August 2011 hatte er einen Arbeitsunfall und sei bis 21.08.2011 mit Liegegips zu Hause gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Briefträger bei ihm geläutet habe bzw. habe er keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten vorgefunden. Gegen die ihm am 03.10.2011 ausgehändigte Kopie des Bescheides vom 26.07.2011 werde er ein Rechtsmittel einbringen.

 

Lt. Anzeige der Polizeiinspektion L vom 14.11.2011 gab der Bw telefonisch am 03.10.2011 an, vergangenen Freitag einen Brief bekommen zu haben, wonach er Strafe zahlen soll, weil er den Führerschein nicht abgegeben habe. Von einem Führerscheinentzug habe er nichts gewusst. Ein Schreiben über einen Führerscheinentzug habe er nicht erhalten. Lt. dieser Anzeige teilte am 03.10.2011 um 9.10 Uhr SH der Autobahninspektion H Gr. Insp. RW der PI L mit, dass dem Bw die Lenkberechtigung abzunehmen ist.  Der Bw fahre mit einem LKW der Fa. N auf einer Baustelle in H. Von Gr. Insp. RW wurde Kontakt mit dem Bw und Frau L, Führerscheinsentzugsreferat der BPD Linz, hergestellt. Der Bw erklärte sich bereit, den Führerschein sofort bei der BPD Linz abzugeben. Er werde von seiner Lebensgefährtin abgeholt und fahre nicht mehr selber. Frau L der BPD Linz sei damit einverstanden gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Bw der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.07.2011, AZ. FE-101/2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung rechtswirksam am 29. Juli 2011 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz zugestellt wurde. Der Bw hat im Berufungsverfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat das behauptete Nichtvorfinden der Hinterlegungsanzeige nicht glaubhaft gemacht. Er hat auch keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die vom Bw lt. Niederschriften der BPD Linz vom 03.10.2011 und 04.10.2011, Zahlen FE-101/2011, gemachten Angaben müssen sohin (ex post betrachtet) ins Leere gehen. Wenn der Bw behauptet, dass ihm ein Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nicht zugestellt wurde und er daher die Auffassung vertreten konnte, ein Kraftfahrzeug lenken zu dürfen, beruht dieser (behauptete) Irrtum auf Fahrlässigkeit, denn der Bw musste wissen, dass ein Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung anhängig war. Dazu kommt, dass ihm am Freitag, dem 30. September 2011 eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.09.2011, Zl. S-41509/11-3, wegen Übertretung des § 29 Abs.3 FSG zugestellt wurde. Mit dieser Strafverfügung wird dem Bw zur Last gelegt, dass er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der BPD Linz, Verkehrsamt, vom 26.07.2011, Zl. FE-101/2011 (hinterlegt am 29.07.2011) über die Entziehung der Lenkberechtigung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines Nr. F4454/97 nicht nachgekommen ist. Die Übernahme dieser Strafverfügung wurde vom Bw durch Anführung des Datums "30.09.2011" und Unterschrift bestätigt. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt wäre der Bw verpflichtet gewesen, sich am 03.10.2011 bei der Bundespolizeidirektion Linz zu erkundigen, ob er berechtigt ist, den in Rede stehenden LKW in Betrieb zu nehmen bzw. zu lenken. Da er dies nicht getan hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit zu verantworten.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 1000 Euro monatlich bezieht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht mehr zu Gute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wenn daher die belangte Behörde gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG die Mindeststrafe von 726 Euro verhängt hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen iSd §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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