Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166743/2/Kof/Rei

Linz, 02.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S S,
geb. x, D, P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 07.11.2011, AZ: S-29999/11-3 wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

zu 1)   36 Euro  bzw.  12 Stunden

zu 2)   36 Euro  bzw.  12 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (36 + 36 =) ....................................................... 72,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................... 7,20 Euro

                                                                                                                        79,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12 + 12 =) ...... 24 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben, wie am 29.06.2011

1)  um 11.25 Uhr  in  Linz, Graben Höhe Nr. 16

2)  um 11.28 Uhr  in  Linz, Graben Höhe Nr. 24

festgestellt wurde,

1) das KFZ, Kennzeichen x gelenkt und als Lenker des KFZ, dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt wurde.

2) als Lenker des KFZ, Kennzeichen x nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann, obwohl Sie sich so weit und so lange davon entfernten, dass Sie es nicht mehr überwachen konnten. Es wurde festgestellt, dass Sie das KFZ unversperrt und den Zündschlüssel stecken ließen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)  § 106 Abs.2 KFG                      2)  § 102 Abs.6 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                                      gemäß

    Euro                           Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  50,--                        16 Stunden                                            § 134 Abs.3d KFG

2)  36,--                        18 Stunden                                             § 134 Abs.1 KFG      

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

8,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 94,60."

 

Gegen diese Straferkenntnis – zugestellt am 10. November 2011 - hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

 

"Sehr geehrter Herr ………. (= Sachbearbeiter der belangten Behörde),

In der Einsicht, dass der Schlüssel nicht stecken sollte und ich immer, auch auf kurzen Wegen, angeschnallt fahren sollte nehme ich die Strafe zur Kenntnis. Was die Bemessung der Strafe betrifft bitte ich sie jedoch diese noch etwas zu senken.

Die 50 € fürs Nichtangurten sind etwas hoch für den kurzen zurückgelegten Weg und die 36 € für den steckengelassenen Schlüssel ebenfalls ....."

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH v. 16.11.2007, 2007/02/0026; v. 17.12.2007, 2003/03/0248; v. 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003 ua. 

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Die Behörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht verpflichtet, die (ungefähr) gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe
der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG (Organstrafverfügung) im vorhinein festgesetzt ist;  siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II,

2. Auflage, E24 zu § 50 VStG (Seite 933f) zitierte Rechtsprechung des VwGH.

 

Zu 1):

Der Bw ist mit dem PKW zur Tatzeit nur eine sehr kurze Strecke gefahren –

von der Tiefgarage Pfarrplatz bis zum Haus Graben Nr. 24.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf beinahe jenes Ausmaß, welches bei Ahndung mittels Organstrafverfügung vorgesehen ist,
somit auf 36 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden – herabzusetzen.

 

zu 2) § 102 Abs. 6 KFG lautet auszugsweise:

Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, dass er es nicht mehr überwachen kann, so hat er dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

 

Diese Verpflichtung ist streng auszulegen.

Der Lenker hat jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen und – bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles – alles zu tun, was zur Verhinderung von "Schwarzfahrten" zugemutet werden kann.

Das Abstellen mit angestecktem Zündschlüssel ist jedenfalls eine ungenügende Sicherung bzw. ist das Abziehen des Zündschlüssels unbedingt erforderlich.

siehe die in Grubmann, KFG, 3. Auflage, FN 51 – FN 54 zu § 102 (Seite 792 ff) zitierte Judikatur des VwGH und OGH.

 

Es wird somit die Geldstrafe von 36 Euro (= weniger als 1% der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG) bestätigt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
12 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.  

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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