Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222584/2/Bm/Sta

Linz, 01.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A P, vertreten durch S C & Partner Rechtsanwälte GmbH, E, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt  vom 31.1.2012, Zl.: Ge96-35-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.1.2012, Ge96-35-2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) sieben Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.100 Euro wegen Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs.1 Z3 der GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt; folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH P, H /auf dem Gst., KG zu verantworten, dass bei der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.4.1975 Ge-179-1975 vom 19.9.1994, Ge20-57-1994, vom 26.7.2000, Ge20-35-2000, vom 10.12 2001 Ge20-62-2001, vom 7.7.2003, Ge20-25-2003, vom 2.6.2004, Ge20-26-2004, vom 1.6.2004, Ge20-52-2004, vom 15.12.2007, Ge20-120-2007, sowie vom 25.1.2009, Ge20-33-2009, gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage folgende Änderungen vorgenommen wurden und die Betriebsanlage in der geänderten Form betrieben wurde, obwohl hierzu keine entsprechende Änderungsgenehmigung vorlag:

 

1. Sie haben bei der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.4.1975, Ge-179-1975, gewerbebehördlich genehmigten Getreidesilo bei der ggst. Betriebsanlage im Zeitpunkt der Überprüfung am 8.11.2010 ein Schmiermittel- ü: Öllager errichtet gehabt und dieses betrieben, ohne dass hierfür eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung

2.         Sie haben bei der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.12.2001, Ge20-62-2001, gewerbebehördlich genehmigten Loseverladesiloanlage einen zusätzlichen 'Silo 9' im Zeitpunkt der Überprüfung vom 8.11.2010 errichtet gehabt, ohne dass hierfür eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung vorliegt.

3. Sie haben in der mit Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.9.1994 Ge20-57-1994, genehmigten Mischturm im Zeitpunkt der Überprüfung am 1.12.2010 ein Lager für brennbare Flüssigkeiten auf der Ebene 3 (Waagen) errichtet gehabt und dieses betrieben ohne dass hierfür eine entsprechende Änderungsgenehmigung vorliegt.    

4. Sie haben in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.7.2000, Ge20-35-2000, genehmigten Lagerhalle im Zeitpunkt der Überprüfung am 27.10.2010 eine Verpackungsanlage, Fabrikat Haloila, Bj. 1996, aufgestellt gehabt und betrieben, ohne dass hierfür eine entsprechende Änderungsgenehmigung vorliegt.

5. Sie haben in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.7.2003, Ge20-25-2003, genehmigten Lagerhalle im Zeitpunkt der Überprüfung am 27.10.2010 eine Mischerfüllanlage, Fabrikat Lödige, Bj. 1974 sowie eine Mischerfüllanlage für Versuchszwecke und Absaugeinrichtung, Wiegeeinrichtung mit Einschuttgosse im Bodenbereich und integrierten Elevatoren, errichtet gehabt und betrieben, ohne dass eine entsprechende Änderungsgenehmigung vorlag.       

 

 

6. Sie haben im Bereich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.9.1994, Ge20-57-1994, genehmigten Schaltwarte im Zeitpunkt der Überprüfung am 1.12.2000 eine Klimaanlage installiert gehabt und betreiben diese, ohne dass hierfür eine entsprechende Änderungsgenehmigung vorliegt.

7. Sie haben im Bereich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.7.2000, Ge20-35-2000, gewerbebehördlich genehmigten Lagerhalle eine Klimaanlage, Fabrikat Gea, Type GLHM 250, Bj. 2003, im Zeitpunkt der Überprüfung am 27. 10.2010 installiert gehabt und betreiben diese, ohne dass hierfür eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt.

 

Die Genehmigungspflicht für die festgestellten und oben angeführten Änderungen ergibt sich zu Punkt 1. aus der Eignung eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen (§74 Abs. 2 Ziffer 5 GewO), zu Punkt 2. aus deren abstrakten Eignung Nachbarn durch Emissionen (Lärm) zu belästigen (§74 Abs. 2 Ziffer 2 GewO), zu Punkt 3. aus deren Eignung Eigentum zu gefährden (§ 74 Abs. 2 Ziffer 1 GewO), zu den Punkten 4. -7. aus deren Eignung Nachbarn durch Emissionen (Lärm) zu belästigen (§74 Abs. 2 Ziffer 2 GewO)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe je Übertretung verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Da bereits aus der Aktenlage fest steht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

5.2. Vorliegend werden dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis konsenslose Änderungen bzw. konsensloser Betrieb der bestehenden gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort H, P, vorgeworfen.

 

Als Tatzeitpunkte der einzelnen Übertretungen werden im Straferkenntnis die Daten 27.10.2010, 8.11.2010 und 1.12.2010 angeführt.

Ein über diese Tatzeitpunkte hinausgehender Betrieb wurde dem Bw im vorliegenden Straferkenntnis nicht vorgeworfen. Damit begann der Lauf der Verjährungsfrist spätestens mit 1.12.2010 zu laufen und endete nach § 31 Abs.2 VStG am 1.6.2011.

Von der Erstbehörde wurde nach dem Akteninhalt die erste Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bw mit Datum 6.6.2011, der Post zur Beförderung am 14.6.2011 übergeben, gesetzt.

 

Damit erfolgte die Aufforderung zur Rechtfertigung als erste Verfolgungshandlung außerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist und war demnach das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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