Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281345/7/Wim/TK

Linz, 29.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5. Juli 2011, Ge96-46/10-2010, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 41 Stunden herabgesetzt wird.

Weiters vermindern sich auch der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf 90 Euro, sodass der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) 990 Euro beträgt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatz­freiheits­strafen von 46 Stunden verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma x GmbH, Sitz des Unternehmens in x, FN x, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Der Arbeitsinspektor Herr Dipl.-Ing. x hat bei einer Baustellenprüfung am 29.11.2010 festgestellt, dass auf der Baustelle x, die x GmbH, x, trotz Hinweis des Baustellenkoordinators vom 29.11.2010, 05.11.2010 und 15.11.2010 keine schriftliche Abbruchanweisung im Sinne des § 110 Abs. 4 BauV aufgelegen hat und die Gefährdungsbereiche um den abzubrechenden Silo im Sinne des § 111 Abs. 3 BauV in keiner Weise abgesperrt waren.

Das heißt, die Hinweise und Anordnungen des Baustellenkoordinators wurden durch die Firma x GmbH nicht berücksichtigt.

 

Dadurch wurde § 8 Abs. 4 ASchG übertreten, wonach die Arbeitgeber die Anordnungen und Hinweise der Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Baustellenkoordinator) zu berücksichtigen haben."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.2.2012 schließlich auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe erübrigt sich ein Eingehen auf die objektive und subjektive Vorwerfbarkeit der Tat.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung war im Sinne des § 19 VStG dem Berufungswerber noch zusätzlich zu Gute zu halten, dass er Sorgepflichten für eine Ehegattin und drei minderjährige Kinder hat. Auch durch die Einschränkung auf die Strafhöhe und somit ein grundsätzliches Eingestehen der Tat war somit die 10%-ige Strafreduktion vorzunehmen, gegen die auch von Seiten des Arbeitsinspektorates keine Einwände erhoben wurden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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