Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310479/4/Re/Hue

Linz, 28.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Werner Reichenberger, Beisitzer: Dr. Andrea Panny) über die Berufung von Herrn F L, P, Q , vertreten durch Dr. O Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, L, L, vom 18. November 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. November 2011, Zl. UR96-4-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

   I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 92 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, dass der verletzten Rechtsvorschrift der Zusatz "iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 2. Dezember 2010, Zl. UR-2010-23452/10-Hr/Pre" angefügt wird.  

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 200 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. November 2011, Zl. UR96-4-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 73 und 79 Abs.2 Z21  Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche verhängt.

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Ort der Unterlassung                                                           Unterlassungszeitraum

Parz.                                                                                      7.12.2010 – 1.2.2011

 

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und

Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und

Wasserecht, 4021 Linz, Kärntnerstraße 10 – 12

 

Sie haben folgenden im Spruchabschnitt I des Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ. vom 2.12.2010, UR-2010-23452/10-Hr/Pre, vorgeschriebenen Auftrag nicht befolgt:

 

Auftrag:

 

Auftrag, die in Ihrem Eigentum stehenden, auf dem Grundstück Nr. A, befindlichen und im folgenden angeführten Abfälle, unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung des Bescheides (diese Frist endete mit Ablauf des 1.2.2011), nachweislich einer dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen:

 

1.    LKW-Fahrgestell S, 3 Achsen, Fahrgestell-Nr., Farbe

       grau mit Aufbau auf der Ladefläche, Fahrerhaus, Motor, Getriebe, Tank und

       Antriebsstrang ab- bzw. ausgebaut, Räder fehlen teilweise.

2.    Tankanhänger orange mit blauer Plane abgedeckt, zwei Achsen, starke

      Rostschäden, Isolierung des Tankes stark beschädigt und aufgerissen,

      Kotflügel rechts abgerostet, links stark deformiert, Rahmenteile teilweise

      durchgerostet, Räder bei zweiter Achse fehlen, Seil der Feststellbremse

      gerissen.

3.   Anhängewagen mit zwei Achsen orange, Fahrgestell-Nr., letztes

      behördliches Kennzeichen lt. Plakette, Rahmen starke

      Rostschäden, Radabdeckungen Rostschäden bzw. aufgerissen, Holzboden

      teilweise verfault, Zuggabel stark deformiert und eingerissen, Reifen

      schadhaft.

4.   Anhängerfahrgestell für Wechselaufbauten, zwei Achsen blau, letztes

      behördliches Kennzeichen, Fahrgestell-Nr., Fabrikat

      Schwarzmüller, großflächige Abrostungen der Rahmenteile,

      Kotflügelhalterungen hinten abgerostet, Holzboden teilweise verfault.

5.   Ein LKW-Kran der Marke Pfaffinger, Farbe orange (gelagert auf einem

      Zweiachssattelanhänger, Farbe blau, Aufschrift ´W Granit`).

6.   Die auf dem Zweiachssattelzuganhänger (Holztransporter), Farbe rot,

      gelagerten Alteisenteile und Metallteile.

7.   Ein LKW-Führerhaus in roter Farbe, ein LKW-Fahrgestell sowie ein 15 l

      umfassendes Kunststoffgebinde mit Flüssigkeit unbekannter Herkunft,

      welches auf einem Dreiachsanhänger, Farbe rot, vorgefunden wurde.

8.   Die auf einem Zweiachsanhänger, Farbe gelb, befindlichen Alteisenabfälle

      sowie ein LKW-Kipper-Aufsatz.

9.   Metallcontainer mit folgenden Ausmaßen: Länge ca. 7 m, Breite ca. 2,5 m,

      Höhe ca. 2,5 m ­– mit massiven Korrosionsschäden.

10. Ein Stück LKW-Motorblock, ein Stück LKW-Achse samt Getriebe, ein Teil

     eines LKW-Motorblockes sowie diverses Alteisen und Getriebeteile, welche auf

     der Ladefläche des Sattelanhängers Marke Hangler, Farbe gelb, vorgefunden

     wurden.

11. Das auf dem Zwei-Achs-LKW-Anhänger mit der Aufschrift S 09, Farbe blau,

      gelagerte Alteisen.

 

Dieser Verpflichtung sind Sie laut Überprüfungsbericht des abfalltechnischen Amtssachverständigen, E Z, vom 9.3.2011, UBAT-950143/6-2011.Zie/Stu, nicht nachgekommen.

Beweismittel: Überprüfungsbericht des abfalltechnischen Amtssachverständigen, E Z, vom 9.3.2011."

 

2.1. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung vom 18. November 2011, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass durch die Lagerung von vornehmlich LKWs, welche unbestritten erfolgt sei, nicht – wie vorgeworfen wurde – das Ortsbild von A stark beeinträchtigt werde, da sich an der stark frequentierten B  sehr viele Gewerbebetriebe etc. befänden. Im Straferkenntnis werde aber dieser Umstand als gravierende Folge der Übertretung gewertet und für die Höhe der Geldstrafe begründet. Gravierende Folgen der Übertretung würden jedoch nicht vorliegen. Auch liege keineswegs eine grob fahrlässige, fast vorsätzliche Handlungsweise vor, wobei vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. Juli 2011 verwiesen werde. Es sei überdies nicht entscheidend, dass sich der Bw früher im Verfahren allenfalls uneinsichtig verhalten habe. Vielmehr sei nur die Tatsache relevant, dass das Verhalten eine verwaltungsrechtlich strafbare Handlung darstelle, was eben eine Bestrafung nach sich ziehe. Bei Einsicht des Bw wäre es nicht zum Verfahren gekommen. In diesem Sinne sei das angefochtene Straferkenntnis unrechtmäßig, da, wenn nicht ein Vorgehen gem. § 20 VStG in Betracht zu ziehen sei, lediglich eine wesentlich geringere Geldstrafe verhängt hätte werden dürfen.  

 

2.2. In der in der Berufung angesprochenen Rechtfertigung vom 19. Juli 2011 brachte der Vertreter des Bw im Wesentlichen vor, dass sich der Bw aufgrund von Diabetes und den daraus resultierenden Folgeerkrankungen in einem verhältnismäßig schlechten gesundheitlichen Gesamtzustand befinde. Es sei ihm daher auch im Hinblick auf die winterlichen Bedingungen nicht möglich gewesen, die ihn auch nur in der Organisation überfordernden Tätigkeiten zur Erfüllung des behördlichen Auftrages durchzuführen. Unter anderem aus diesem Grund sei es am 10. Mai 2011 nach verschiedenartigen Fragestellungen und Problemen im Zusammenhang mit den zu übergebenden Liegenschaften zu einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung einer Übergabe auch der gegenständlichen Liegenschaft gekommen. Deshalb habe der Bw diese Liegenschaften auch als nicht mehr die seinigen betrachtet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Schreiben vom 24. November 2011 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Bw auf eine solche mittels E-Mail vom 6. Dezember 2011 ausdrücklich verzichtet hat.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:                       

 

5.1. Gem. § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 begeht, wer Aufträge oder Anordnungen gem. §§ 73, 74, 82 Abs.4 oder § 83 Abs.3 nicht befolgt, – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Der Behandlungsauftrag des Landeshauptmannes von Oö. vom 2. Dezember 2010, Zl. UR-2010-23452/10-Hr/Pre, stellt einen solchen Behandlungsauftrag dar und ist in Rechtskraft erwachsen. Diesem behördlichen Auftrag wurde – unbestritten – in der Zeit vom 7. Dezember 2010 – 1. Februar 2011 nicht nachgekommen, weshalb in der Folge auch zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes eine Ersatzvornahme durchgeführt werden musste. Damit hat der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Wenn es dem Bw aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, die Erfüllung des Behandlungsauftrages selbst durchzuführen bzw. zu organisieren, hätte er dazu (rechtzeitig) einen entsprechenden Vertreter (z.B. seinen Sohn o.a.) beauftragen müssen und können. Er hat jedoch stattdessen lediglich die offene Frist verstreichen lassen.

Auch ist ohne rechtliche Relevanz, dass sich zwischenzeitlich – und Monate nach Rechtskraft des Behandlungsauftrages – die Eigentümerverhältnisse der gegenständlichen Liegenschaft geändert haben, da ausschließlich den Bw die entsprechenden Entfernungsverpflichtungen treffen.

All diese Vorbringen entschuldigen den Bw somit nicht, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

 

Wenn der (Vertreter des) Bw eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die gegenständlichen Ablagerungen verneint, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens sein kann, da lediglich der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs.2 Z.3 AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit Abfällen die Ziele der Abfallwirtschaft schuldhaft nicht beachtet hat, andererseits jedoch der Unrechtsgehalt des verfahrensgegenständlichen Straftatbestandes des § 79 Abs.2 Z.21 AWG darin gelegen ist, dass der Rechtsunterworfene den konkreten behördlichen Auftrag (Anordnung) nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Bw gegenüber der Behörde sanktioniert wird (vgl. VwGH 25.02.2009, Zl. 2008/07/0182).

 

Hinsichtlich des Verschuldens liegt jedenfalls bedingter Vorsatz vor, da dem Bw spätestens nach Rechtskraft des gegenständlichen Behandlungsauftrages die Rechtswidrigkeit der Ablagerungen klar hätten sein müssen und er offensichtlich keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, um den Verfügungen innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist zu entsprechen.  

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar. Von der Erstbehörde wurden hinsichtlich der Strafbemessung die Uneinsichtigkeit des Bw und die jahrelange erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes erschwerend bewertet. Weiters liege eine grob fahrlässige, fast vorsätzliche Handlungsweise des Bw vor. Milderungsgründe seien keine vorgelegen.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist jedoch der angeführte erschwerende Grund der jahrelangen Beeinträchtigung des Ortsbildes unter Hinweis auf die oben auf Seite 5 dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu relativieren bzw. nicht anzurechnen, andererseits mildernd  die Unbescholtenheit des Bw zu werten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses Erwägungen und der vom Bw unwidersprochen gebliebenen und von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass mit der nunmehr herabgesetzten Strafe, welche nach wie vor zwar über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, noch nicht jedoch im obersten Bereich des Strafrahmens liegt, das Auslangen gefunden werden kann. Damit erscheint jedenfalls die erforderliche Sanktion gesetzt, die den Bw in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten wird. 

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gesprochen werden kann. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden; geringe Folgen der Tat) nicht vorliegen: Ein geringfügiges Verschulden des Bw liegt keinesfalls vor, da der Bw – trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Abfallablagerungen spätestens nach Erteilung des Behandlungsauftrages – keinerlei (ausreichende) Aktivitäten zur zeitgerechten Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes getroffen hat.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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