Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390333/2/BMa/Th

Linz, 07.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Mag. X, LL.M, Rechtsanwalt in X, vom 28. Februar 2012, gegen Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 10. Februar 2012, SanRB96-37-2009/Gi, wegen Übertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Recht:

 

 

      I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

zu II.: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie sind als Einkaufsleiter der X GmbH, X, X, gemäß § 9 VStG hinsichtlich nachstehender Übertretungen verantwortlich:

 

Die am 13.07.2009 um 11.15 Uhr in der Filiale der X GmbH X, X, entnommene Probe mit der Bezeichnung Springseil und "Liebesperlen" (Springseil – Teilprobe 1, Liebesperlen Teilprobe 2) entsprach insofern nicht den gesetzlichen Vorgaben als

 

1) ..........

2) auf einer Verpackung (Kunststoffbeutel) der Teilprobe 1 die Höhe der CE-Konformitätskennzeichnung weniger als 5 Millimeter betrug.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1) ..........

zu 2) § 3 Abs.1 Spielzeugkennzeichnungsverordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,   gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1).....     ..... Stunden                                               ............

zu 2) € 20,-                 2 Stunden                               § 33 Bundesgesetz gegen den unlauteren                                                                                                   Wettbewerb (UWG)

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBL. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011,  zu zahlen:

€ 65,- Euro           als Ersatz der Kosten für die Untersuchung durch das Institut für                                       Lebensmitteluntersuchung Linz gemäß § 61 Abs. 3 LMSVG

 

Weiters haben Sie gemäß § 64 Abs.2 VStG zu zahlen:

€ 4,-                       als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher

                € 109,-

 

Zudem wird gemäß § 33 Abs. 2 UWG verfügt, dass eine den Anforderungen der Spielkennzeichnungsverordnung entsprechende, ordnungsgemäße Kennzeichen des Produkts sicherzustellen ist."

 

1.2. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungsübertretungen seien in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien keine Umstände hervorgetreten, die Anlass für einen Zweifel am Verschulden geboten hätten.

 

1.3. Gegen dieses seinem Rechtsvertreter am 14. Februar 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Februar 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Die Berufung wendet sich gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Unter anderem wird Verfolgungsverjährung eingewandt. Es werden die Berufungsanträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, eventualiter das Absehen von einer Strafe unter Anwendung des § 21 sowie eventualiter die Herabsetzung der Geld- und Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß gestellt.

 

2.1. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1. März 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des Verwaltungssenats ist das erkennende Mitglied nur für Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Weil sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und nur ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Mit Schreiben des Landeshauptmanns vom 19. August 2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der Verdacht der Übertretung gemäß LMKV 1993 und LMSVG angezeigt. Nach Erhebung des strafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 VStG 1991 wurde die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 15. September 2009 abgetreten. Am 2. Juni 2010 erging an den Bw eine Strafverfügung, in dem auch die nunmehr gegenständliche Übertretung des UWG vorgeworfen wurde. Nach Durchführung des weiteren Verwaltungsstrafverfahrens erging am 10. Februar 2012 das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung

(§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs.2 leg.cit).

 

Nach § 32 Abs.2 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung odgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die amtliche Überprüfung am 13. Juli 2009 erfolgte und die erste Verfolgungshandlung in Form der Strafverfügung erst am 2. Juni 2010, also ca. 11 Monate später erfolgte.

Weil es sich im Spruchpunkt 2) um eine Übertretung des UWG handelt, das hinsichtlich der Verfolgungsverjährung keine Sonderregelung kennt, kommen die allgemeinen Regeln des AVG zur Anwendung. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt also 6 Monate und endete am 13. Jänner 2010.

Es ist somit die Verfolgungsverjährung eingetreten und keine Strafbarkeit mehr gegeben.

 

Gemäß § 66 Abs.1 entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren. Ebenso sind dem Bw somit auch keine Untersuchungskosten gemäß § 71 Abs.3 LMSVG vorzuschreiben. Im übrigen wurde auch keine Übertretung des LMSVG in Spruchpunkt 2 vorgeworfen.

Der Ausspruch gem. § 33 Abs.2 UWG setzt eine Bestrafung voraus. Dieser Ausspruch war damit auch aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum