Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523066/3/Zo/REI

Linz, 21.03.2012

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 23.01.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 05.01.2012, Zl. VerkR21-955-2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.03.2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eingeschränkte Berufung (Punkte 1 – 4 des angefochtenen Bescheides) wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) 1997

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B (Führerschein ausgestellt am 05.03.2010 zu Zl. 10/087519) für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 18.12.2011 bis einschließlich 18.09.2012 entzogen. Für denselben Zeitraum wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und es wurde festgehalten, dass das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen in diesem Zeitraum unzulässig ist.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er in der Nacht des 18.12.2011 in 2 Lokalen gewesen sei. Um 3.15 Uhr habe er dann ohne weiters nachzudenken den in der Anzeige angeführten Spezialkraftwagen in Betrieb genommen und wollte mit diesem nach Hause fahren. Auf Höhe der Steinfeldbrücke sei er an das Brückengeländer gefahren und habe die Brücke leicht beschädigt. Dabei habe auch sein Fahrzeug einen Schaden erlitten, und zwar einen Riss auf der Windschutzscheibe und im Bereich des Kotflügels. Auch das Licht sei beschädigt worden. Aufgrund der Kollision sei er unter Schock gestanden und einfach weitergefahren. Bereits nach ca. 200 m sei ihm die Polizei entgegengekommen und habe seinen PKW gestoppt. Die darauf durchgeführte Alkoholkontrolle habe einen Wert von 0,83 mg/l ergeben. Er bereue diesen Vorfall zutiefst.

 

Der Bescheid werde nur dahingehend angefochten, als die Entzugsdauer den Zeitraum von 6 Monaten überschreitet. Die Behörde habe sich mit seiner Situation nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er sei erst 23 Jahre alt und bislang unbescholten. Er habe keinerlei Vorstrafen und habe noch nie ein Delikt begangen, welches mit Alkohol am Steuer in Zusammenhang steht. Er habe vorerst im Betrieb seines Vaters gearbeitet und sich dann entschieden, eine andere Berufslaufbahn einzuschlagen. Momentan befinde er sich in Gallneukirchen, wo er eine Ausbildung zum Behindertenbegleiter absolviere. Er verfüge über kein Einkommen und müsse Schulgeld in der Höhe von 415 Euro pro Semester bezahlen. Weiters müsse er die Miete für sein Zimmer in Gallneukirchen bezahlen. Er werde von seinen Eltern unterstützt und befinde sich nun in den letzten Semestern seiner Ausbildung, welche er voraussichtlich im Juli 2012 beenden werde. Danach möchte er so rasch wie möglich als Behindertenbetreuer arbeiten, wobei er auf einen PKW angewiesen sei.

 

Die Behörde habe sich mit dieser Situation nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er sei keinesfalls ein Trinker sondern sei im Gegenteil vor diesem Vorfall noch nie auffällig geworden. Die Behörde hätte mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen finden müssen. Er habe auch eine Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro bezahlen müssen und es sei auch noch die Nachschulung zu bezahlen. Alle diese Maßnahmen hätten ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt. Ab Juli 2012 benötige er dringend den Führerschein, um seinen Beruf ausüben zu können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.03.2012. In dieser hat der Berufungswerber nochmals seine bereits schriftlich dargestellte Situation geschildert und darauf hingewiesen, dass er den von ihm begangenen Fehler einsehe und bereue. Er wolle nach Abschluss der Ausbildung so rasch wie möglich zu arbeiten beginnen, um Geld zu verdienen. Dazu benötige er eine Lenkberechtigung, weil es immer wieder notwendig sei, mit Behinderten Ausflüge zu machen oder Erledigungen für das Wohnheim durchzuführen. Er befürchte, dass er ohne Führerschein erst später eine Arbeitsstelle bekomme.

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 05.01.2012, Zl. VerkR96-54583-2011 wegen dieses Vorfalles zu einer Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro (wegen des Alkoholdeliktes) sowie einer weiteren Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (wegen des Deliktes gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO) bestraft. Er weist keine sonstigen Verwaltungsvormerkungen auf und im Führerscheinregister befinden sich über ihn keinerlei nachteilige Eintragungen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.   um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte in der Nacht zum 18.12.2011 den Spezialkraftwagen mit dem Kennzeichen X in einem deutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,83 mg/l). Er verschuldete einen Verkehrsunfall, indem er rechts von der Fahrbahn abkam und an ein Brückengeländer stieß. Dabei wurden sowohl das Kraftfahrzeug als auch das Brückengeländer beschädigt. Er verließ die Unfallstelle und fuhr weiter, wobei er nach etwa 300 Metern von der Polizei angehalten wurde. Den Polizeibeamten gegenüber leugnete er den Verkehrsunfall.

 

Der Berufungswerber hat daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen. Es handelt sich um sein erstes Alkoholdelikt, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG 6 Monate beträgt. Darüber hinaus ist jedoch im Rahmen der Wertung dieses Vorfalles zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber ohne ersichtlichen Grund rechts von der Fahrbahn abgekommen ist und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Darin zeigt sich deutlich die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Nach diesem Verkehrsunfall ist der Berufungswerber mit dem PKW weitergefahren und hat wenig später – obwohl er von Polizeibeamten auf die Unfallschäden angesprochen wurde – den Unfall geleugnet. Er war also auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereit, die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen. Diese Umstände wirken sich im Rahmen der Wertung nachteilig für den Berufungswerber aus.

 

Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um sein erstes Alkoholdelikt handelt und der Berufungswerber in weiterer Folge ein Geständnis abgelegt hat. Dies allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als ein Bestreiten des Vorfalles objektiv gesehen ohnedies sinnlos gewesen wäre. Auch seit diesem Vorfall hat sich der Berufungswerber nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Bei Abwägung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von 9 Monaten durchaus angemessen und ist auch aus Sicht des UVS notwendig, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten Schwierigkeiten beim Erlangen eines Arbeitsplatzes sind durchaus nachvollziehbar, allerdings sind diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht von entscheidender Bedeutung. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern, weshalb persönliche Interessen der Betroffenen hinter dem Schutz der Allgemeinheit zurückstehen müssen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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