Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101047/5/Sch/Rd

Linz, 25.03.1993

VwSen - 101047/5/Sch/Rd Linz, am 25.März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. R.S. vom 23. November 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 9. November 1992, VerkR96.., zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

II. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum erstbehördlichen Verfahren wird aufgehoben.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit Bescheid vom 9. November 1992, VerkR96.., den Einspruch des Herrn Mag. R. S., vom 14. Oktober 1992 gegen das mit Strafverfügung vom 29. September 1992 festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe von 800 S keine Folge gegeben und einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz in der Höhe von 80 S festgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung insofern Gebrauch gemacht, als der Ausspruch über den Kostenbeitrag in der Höhe von 80 S aufgehoben wurde. Vom Berufungswerber wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag im Sinne des § 51b VStG gestellt, sodaß die obzitierte Berufungsvorentscheidung ex lege außer Kraft getreten ist. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen "30-km/h-Zone" sowie zu den Hinweisen auf Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates in ähnlichen Fällen ist zu bemerken, daß der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 9. Oktober 1992 gegen die obzitierte Strafverfügung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtet war, sodaß der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die Überprüfungsbefugnis sowohl der Erstbehörde als auch nunmehr der Berufungsinstanz beschränkte sich daher ausschließlich auf das Strafausmaß der oben angeführten Strafverfügung.

Eingangs muß festgestellt werden, daß es sich bei der Begründung des angefochtenen Bescheides um eine reine formularmäßige Erledigung handelt, die mit keinem Wort auf den konkreten Fall eingeht. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich daher veranlaßt, folgende Begründung für die erfolgte Strafzumessung nachzuliefern:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde darauf, ob von der Erstbehörde die Bestimmung des § 19 VStG in zutreffender Weise angewendet wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0063) sind bei der Strafzumessung auch jene Gründe zu berücksichtigen, die zur Erlassung einer Verkehrsbeschränkung geführt haben. Hiedurch wird nämlich auch "das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient", berührt.

In bezug auf die konkrete "30-km/h-Zone" stellt sich der maßgebliche Sachverhalt nach Mitteilung des Magistrates der Stadt S. dermaßen dar, daß diese aufgrund eines Antrages der Hausverwaltung der Wohnungseigentums-Gartensiedlung S. sowie der Bundespolizeidirektion S. angeordnet wurde. Nach erfolgter Kundmachung wurden seitens der Bewohner der S.siedlung und von politischer Seite massive Beschwerden gegen einen Teil dieser "30-km/h-Zone" vorgebracht. Die Zone wurde daher um den Teilbereich zwischen den Kreuzungen S.und S. verkürzt.

Relativ kurze Zeit vor Aufhebung dieses Teils der Verordnung bzw. Versetzen der entsprechenden Vorschriftszeichen wurde die Radarmessung durchgeführt, bei der die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, daß sich die Behörde einerseits durch entsprechende Anträge einer Hausverwaltung bzw. der Bundespolizeidirektion S. veranlaßt gesehen hat, eine Verkehrsbeschränkung zu verfügen, andererseits aufgrund von Beschwerden von Bewohnern bzw. von "politischer Seite" diese Verkehrsbeschränkung teilweise wiederum außer Kraft zu setzen. Dem § 43 StVO 1960 sind solche Gründe für Verkehrsbeschränkungen nicht zu entnehmen, allerdings dürfte die Behörde bei Erlassung der Verordnung auch von Erwägungen im Hinblick auf Verkehrssicherheit geleitet worden sein, was sich aus den in der Folge nach zu beschreibenden örtlichen Gegebenheiten ergibt.

Weiters steht außer Zweifel, daß Fahrzeuglenkern Erwägungen im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit einer Verordnung nicht zustehen und Verkehrsbeschränkungen jedenfalls einzuhalten sind (vgl. VwSen-100235/2/Sch/Kf vom 20. November 1991).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zu der Ansicht gelangt, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Im Gegensatz zum obzitierten Erkenntnis stand einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG jedoch der Umstand entgegen, daß der Berufungswerber einerseits die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h, also beträchtlich, überschritten hat. Zum anderen mußte anläßlich eines Lokalaugenscheines festgestellt werden, daß es sich bei der S. im Tatortbereich um keine breite und übersichtliche Straßenstrecke handelt. Dazu kommt noch, daß etwa im Tatortbereich eine Kurve gelegen ist und die Straße in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers betrachtet relativ stark abschüssig ist. Weiters hat der Berufungswerber zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu verantworten, was einen Erschwerungsgrund darstellt.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ist nach der Aktenlage davon auszugehen, daß dieser ohne weiteres in der Lage ist, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen, sodaß sich diesbezüglich nähere Ausführungen erübrigen.

Zu II.: Im Hinblick auf die Entscheidung über die Verfahrenskosten wird auf die einschlägige Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. etwa VwSen-100512/2/Weg/Ri vom 20. Juli 1992) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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