Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560144/2/Re/HK

Linz, 29.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau E N, L, vom 15. Dezember 2011,  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 01. Dezember 2011, Gz: 301-12-2/1 ASJF, betreffend einen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)  zu Recht erkannt:

 

         Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des        Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 01. Dezember 2011, Gz:       301- 12-2/1 ASJF, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 01. Dezember 2011,  Gz: 301-12-2/1 ASJF, wurde der Antrag der Berufungswerberin auf (gemeint offensichtlich im Sinne der geltenden Rechtslage auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung) im Grunde der §§ 31, 17 und 4 Oö. BMSG, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie lebe gemeinsam mit ihrem Kind E K im gemeinsamen Haushalt, sie und ihre Tochter hätten nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08. August 2012 und zwar einerseits eine "Niederlassungsbewilligung" andererseits für die Tochter eine "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus".

 

Da aufgrund des befristeten Aufenthaltstitels die Voraussetzungen für den Anspruch der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht gegeben seien,         sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011, bei der belangten Behörde eingelangt am 16. Dezember 2011, eingebrachte Berufung. Darin wird begründend im Wesentlichen vorgebracht, der Antrag auf Mindestsicherung sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass sie und ihre Tochter über keinen Daueraufenthalt in Österreich verfügten. Dem werde entgegnet, dass der Asylgerichtshof am 29. Juni 2011 entschieden habe, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Auch wenn die Aufenthaltskarten zunächst auf ein Jahr befristet ausgestellt worden seien, besage dies nicht, dass das Aufenthaltsrecht in Österreich befristet sei. Die Ausweisung in das ursprüngliche Heimatland sei auf Dauer unzulässig. Außerdem seien sie bereits seit 6 Jahren in Österreich und werde seit Ausstellung der Karte am 09. August 2011 versucht, Arbeit zu finden. Sie sei auch beim AMS angemeldet und habe Beratungstermine vereinbart. Zudem sei die Tochter krank und bedürfe ärztlicher Aufsicht. Seit Ausstellung des Aufenthaltstitels würde keine Grundversorgung mehr bezogen und der Anspruch auf Mindestsicherung verweigert, weshalb auch keine Krankenversicherung und ärztliche Versorgung mehr bestehe. Selbst bei Anwendung des § 4 Oö. BMSG bestehe die Möglichkeit, zumindest vorübergehend in der schwierigsten Zeit zwischen Ausstellung der Aufenthaltskarte und Beginn einer Beschäftigung eine Leistung im Rahmen des Privatrechts zu gewähren (§ 4 Abs.2 Oö. BMSG) der Lebensunterhalt könne anders nicht gesichert werden und würde dies besondere Härten vermeiden, nämlich den Verlust der Mietwohnung, drohende Obdachlosigkeit und vollkommene Einkommenslosigkeit. Ersucht werde um Aufhebung des Bescheides vom 01. Dezember 2011 und Gewährung der Mindestsicherung bzw. Gewährung einer Leistung des Privatrechts zur Bewahrung vor einer sozialen Notlage, bis eine Arbeit gefunden werde.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem   Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Äußerung zum Berufungsvorbringen wurde von der belangte Behörde nicht vorgebracht.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 49 Abs.1 Oö. BMSG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Da sich schon daraus zweifelsfrei der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  nicht erforderlich.

 

Demnach hat die Berufungswerberin mit dem lt. elektronischen Aktenverzeichnis vom 02.11.2011 eingelangtem Antrag auch unter Anführung der Daten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter N K, geb., die Gewährung von Förderungsmitteln bzw. "SOZIALHILFE Hilfe zum Lebensunterhalt" beantragt. Angeschlossen war unter anderem eine Kopie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29. Juni 2011, worin im Spruch unter anderem festgestellt wird, dass die Ausweisung der Berufungswerberin und ihrer Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet in die M gemäß § 10 Abs.5 AsylG BGBl. I 100/2005, idF Artikel I Z19 BG-BGBl. I 29/2009, auf Dauer unzulässig sei. Dem Akt weiters zu entnehmen ist ein von der Berufungswerberin bereits am 2. September  2011 gleichlautend gestellter Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln bzw. "Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – gerichtet an die Bezirksverwaltungsbehörde der Stadt Linz.

Dieser Antrag wurde laut Niederschrift, aufgenommen beim Amt für Soziales, Jugend und Familie des Magistrates des Landeshauptstadt Linz am 23. September 2011, Zl. 301-12-2/1ASJF, mit dem Zusatz zurückgezogen, dass durch die beschränkte Aufenthaltsbewilligung von Frau E N und ihrer Tochter kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe und der Antragstellerin der Sachverhalt erklärt worden sei.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 4 Abs.1 kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.        ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.        a) österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWG-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde offensichtlich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Z1 Oö. BMSG von einem Wohnsitz in Oberösterreich in L, A H-P, ausgeht. Dort wurde der Berufungswerberin der Bescheid offensichtlich auch zugestellt.

Unbestritten steht darüber hinaus fest, dass die Berufungswerberin und ihre Tochter weder österreichische Staatsbürger oder deren Familienangehöriger, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, EU/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige noch Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" oder eine Person mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z2 lit. a bis d Oö. BMSG sind. Die belangte Behörde hat dem bekämpften Bescheid darüber hinaus auch die Subsumierung der Berufungswerberin unter lit. e des
§ 4 Abs.1 Z2 leg.cit. mit der Begründung verneint, dass ihr Aufenthalt lediglich befristet sei, somit kein  sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland besteht.

 

Diese Auffassung teilt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde. Die Berufungswerberin verfügt unbestritten über einen Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung, diese ist jedoch nicht unbefristet ausgestellt, sondern lediglich mit einem Gültigkeitsende bis 8. August 2012. Schon aus diesem Grund kann nicht von einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland gesprochen werden.

Auch eine Interpretation dieser Bestimmung unter Heranziehung der Materialien der Gesetzgebung führt zu keinem anderen Ergebnis und ist diesbezüglich in den erläuternden Bemerkungen der anzuwendenden Rechtsgrundlage zu finden, dass er auch den Tatbestand der lit. e des § 4 Abs.1 Z2 Oö. BMSG Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland (z.B. § 55 FPG) erfasse. Dieser § 55 idF des Zeitraumes der Gesetzeswerdung des Oö. BMSG 2011 (der entsprechende Ausschussbericht ist datiert mit 30. Juni 2011) entspricht dem nunmehrigen § 64 FPG und bezieht sich jeweils auf Fremde bzw. nunmehr Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Aufenthaltstitels über einen bestimmten Zeitraum, zumindest jedoch 5 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren. Da jedoch der Zeitraum eines anhängigen – und über Antrag der Berufungswerberin und ihre Tochter  auch  durchgeführten – Asylverfahrens keinen rechtsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Asylgesetz begründet, bringt auch diese Interpretation keinen Erfolg für die Berufungswerberin.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage kann somit der Berufungswerberin (und auch ihrer Tochter) in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Bezugnahme auf § 4 Abs.1 Oö. BMSG 2011 nicht zuerkannt werden und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Über den in der Berufung gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einer Leistung des Privatrechts kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde aus Zuständigkeitsgründen nicht abgesprochen werden, sondern sind derartige Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts im Wege der erstinstanzlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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