Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560147/2/Bm/Hk

Linz, 29.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn K H, O,  O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.01.2012, SO10-8461-B, betreffend   einen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der            Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.01.2012 SO10-8461-            B, wird bestätigt.

           

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.01.2012, SO10-8461-B, wurde dem Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG stattgegeben und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 01.10.2011 in der Höhe von monatlich 594,40 Euro gewährt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist  Berufung erhoben und darin ausgeführt, mit dem bekämpften Bescheid würde nur ein Teil der tatsächlich ihm zustehenden Mindestsicherung für den Monat Jänner 2012 ausbezahlt und gewährt werden. Es würde der gesetzlich zustehende Wohnbedarf nicht zur Gänze ausbezahlt, obwohl der Bw einen fixen und gemeldeten Hauptwohnsitz habe. Es würden sohin dem Bw die ihm gesetzlich zustehende Auszahlung des Wohnbedarfes von 188,24 Euro und der Mindestsicherung von 564,70 Euro verweigert werden. Sein gesamter gesetzlicher Anspruch der Mindestsicherung inkl. des Wohnanspruches betrage laut Beilage AK-Portal 792,74 Euro. Die ihm ausbezahlte Mindestsicherung inkl. Wohnbedarf betrage laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.01.2012   594,40 Euro; es fehle daher eine Auszahlung von 148,54 Euro.

 

Es werde daher die Auszahlung der vorenthaltenen Differenz der Mindestsicherung und des Wohnbedarfes in der Höhe von 158,54 Euro beantragt. Der angefochtene Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass der gesetzlich zustehende Wohnbedarf von 188,24 Euro und die Mindestsicherung von 564,70, zusammen 752,94 Euro, anerkannt und die vorenthaltene Geldsumme von 158,54 Euro bewilligt und rückwirkend ausbezahlt werde. Weiters werde beantragt, den zustehenden Wohnbedarf in der gesetzlichen Höhe und die gesetzliche Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Bewilligung der Alterspension 12 mal im Jahr zu genehmigen und monatlich durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an den Bw auszubezahlen und auf das Konto des Bw zu überweisen.

 

3. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der entscheidungswesentliche Sachverhalt, weshalb die  Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1 Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Vom Bw wurde mit Eingabe vom 07.08.2008 ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Oö. Sozialhilfegesetz gestellt. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Bw ab August 2008 soziale Hilfe nach § 1 Abs.2 lit. 2b Oö. Sozialhilfeverordnung (Personen, die mit sonstigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, ohne Unterkunftsaufwand) gewährt.

Mit Inkrafttreten des Oö. Mindestsicherungsgesetzes – Oö. BMSG 01.10.2011 erfolgte die nach diesem Gesetz erforderliche Anpassung an die neue Rechtslage und wurde dem Bw demgemäß mit Bescheid vom 25.11.2011 ab 01.10.2011 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in der Höhe von 511 Euro gewährt. Diesem Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass der Bw im Hause seines Bruders in O a H, O ein Wohnrecht besitzt und wurde daraus folgend der Unterkunftsaufwand von Mitbewohnerrichtsatz in Abzug gebracht.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Bw erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.01.2012 eine Neubemessung der bedarfsorientierten Mindestsicherung und wurde dem Bw Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in der Höhe von 594,40 Euro gewährt. Dabei wurde der Mitbewohnerrichtsatz zur Gänze bewilligt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde vom Bw vorgebracht, dass er in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder in O a H, O, wohne und einen Betrag von monatlich 300 Euro an Kosten für Wohnaufwand an seinen Bruder leiste.

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bw.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.1 erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandard), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung durch Verordnung

        1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs.1 und

        2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen  

           Mindeststandardkategorien gemäß Abs.3

festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichzulage nach den pensionsver­sicherungs­rechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Nach Abs.3 dieser Bestimmung sind Mindeststandards nach Abs.2 in folgenden Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen–Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für

1. alleinstehende und alleinerziehende hilfebedürftige Personen mind.    100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a) pro Person mindestens 75 %.

 

Nach § 13 Abs.4 Oö. BMSG ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Nettoausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern.

 

Nach § 1 Abs.1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für

1. alleinstehende oder alleinerziehende Personen                         843,70 Euro

2. volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

pro Person                                                                                594,40 Euro.

 

 

5.2. Das mit 1.10.2011 in Kraft getretene Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt Grundsätze und Voraussetzungen für die Leistung und Erbringung bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Die aufgrund dieses Gesetzes ergangene Oö. Mindestsicherungsverordnung legt in § 1 Abs. 1 die Höhe der monatlichen Geldleistungen nach Personengruppen fest.  

Demnach soll ab 1.1.2012 zB. eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 843,70 Euro erhalten und eine volljährige Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt, 594,40 Euro. Nach dem Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich erlassen wird,  Beilage 434/2011, werden "unter Alleinstehenden Personen verstanden, deren Haushalt keine anderen Personen angehören".    

Die in § 1 Abs. 1 der Verordnung jeweilig angeführten Richtsätze stellen die insgesamt gewährte Geldleistung dar und sollen Lebensunterhalt und Wohnbedarf abdecken.

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren lebt der Bw in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder F und dessen Gattin M H und leistet hiefür einen Wohnbeitrag von 300 Euro.

Der Bw ist demnach nach dem Begriffsverständnis der Mindestsicherungsverordnung nicht alleinstehend und fällt somit unter die im § 1 Abs.1 Z2 Oö. Mindestsicherungsverordnung angeführte Personengruppe "in Haushaltsgemeinschaft lebend". Damit wurde von der Erstbehörde zu Recht der hiefür geltende Richtsatz von 594,40 Euro angewandt.

 

Das Vorbringen des Bw, er leiste 300 Euro Wohnzuschuss an seinen Bruder, wurde insofern berücksichtigt, als der Mitbewohnerrichtsatz zur Gänze bewilligt wurde, ohne einen Abzug für fehlende Aufwendungen für den Wohnbedarf im Sinne des § 13 Abs.4 Oö. BMSG zu berechnen.

 

Soweit sich der Bw auf Ausführungen der Arbeiterkammer im AK-Portal beruft, ist hiezu auszuführen, dass sich diese Ausführungen zum einen nicht auf das oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz beziehen und zum anderen bei dem darin genannten Betrag von 752,94 Euro nicht auf Personen abgestellt wird, die eben in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen leben.

 

Von der Erstbehörde wurde sohin zu Recht dem Bw der Mindeststandard nach § 1 Abs.1 Z2a Oö. Mindestsicherungsverordnung in der Höhe von 594,40 Euro gewährt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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