Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560149/2/Kü/Ba

Linz, 07.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau H L, S, W, vom 18. Februar 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2012, Gz: 301-12-2/1ASJF, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2012, Gz: 301-12-2/1ASJF, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 12.12.2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) in Anwendung der Be­stimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Bw mit Schreiben vom 3.2.2012 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, und zwar

-         Bestätigung der GKK über die Höhe des Krankengeldes ab 1. November 2011

-         Krankenstandsbescheinigung für November und Dezember 2011

-         Aktueller Bescheid vom AMS

-         AMS-Terminkarte

-         Aktueller Meldezettel

beizubringen.

 

In diesem Schreiben sei nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde lege oder bei mangelnder Entschei­dungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne.

 

Da die Bw ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für ihren Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der Verbesserungsauftrag nicht an ihre Meldeadresse zugestellt worden sei. Ihr fehle ebenso eine Bezeichnung des Rückwirkungsbescheides.

 

Ihre Möglichkeiten – speziell einen Anhang zu lesen – seien aufgrund des Nicht­besitzes eines eigenen Computers eingeschränkt (dies seien Optionen, die beispielsweise bei Gratis-Accounts wie McDonalds nicht möglich seien), daher könne sie den konkreten Mitwirkungsauftrag erst zeitverzögert realisieren.

 

Aufgrund einer widerrechtlichen Bezugseinstellung des AMS sei ihre finanzielle Situation bis zum Freitag, den 17.2., so gewesen, dass sie nur sehr eingeschränkt zur Kommunikation fähig gewesen sei. Darüber hinaus sei sie derzeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nur eingeschränkt in der Lage, zeitgerecht mitzuwirken.

 

Da sie nur im Zeitabschnitt 12.12.2011 bis 23.12.2011 in Linz einen Anspruch aufgrund des Antrages und des Aufenthaltes gehabt habe, seien nur jene Unter­lagen relevant, die für diesen Zeitraum relevant seien. Ab dem 27.12.2011 habe sie einen Antrag auf Richtsatzergänzung im Zuge der Mindestsicherung in W gestellt. Unterlagen, die dies belegen, würde sie via Fax vorlegen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.2.2012 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Mit Eingabe vom 12.12.2011 beantragte die Bw Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz. Der Bürger­meister der Landeshauptstadt Linz hat der Bw mit Schreiben vom 3.2.2012 mitgeteilt, dass die Bw gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Zur Bearbeitung des Antrages wurde die Bw aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

-         Bestätigung der GKK über die Höhe des Krankengeldes ab 1. November 2011

-         Krankenstandsbescheinigung für November und Dezember 2011

-         Aktueller Bescheid vom AMS

-         AMS-Terminkarte

-         Aktueller Meldezettel.

Abschließend wurde die Bw in diesem Schreiben darauf hingewiesen, falls sie ihrer Mitwirkungs­pflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entschei­dung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen kann oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Festgehalten wurde zudem, dass dieses Schreiben als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG gilt.

 

Mit Email vom 3. Februar 2012 teilte die Bw der Erstinstanz Folgendes mit:

"Danke für die Info. Ich war zwischenzeitlich ja noch eine Zeit in L und bin dann wieder nach W übersiedelt. Derzeit bin ich krank – ich werde mich bemühen die Unterlagen baldigst nachzureichen."

 

In der Folge wurden von der Bw innerhalb der von der Erstinstanz gesetzten Frist keine der geforderten Unterlagen vorgelegt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs.2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.2. Festzuhalten ist, dass entgegen dem Vorbringen in der Berufung, wonach der Verbesserungsauftrag der Bw nicht an die Meldeadresse zugestellt wurde, der Verbesserungsauftrag vom 3.2.2012 der Bw mittels Email am selben Tag zugegangen ist. Nur so erklärt sich, dass die Bw mit Email vom selben Tag für die Info gedankt hat und erklärt hat, sich um die Vorlage der notwendigen Unter­lagen ehestbaldig zu bemühen. Von der Erstinstanz wurde im Verbesserungs­auftrag klar und eindeutig festgeschrieben, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages erforderlich sind. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass im Fall des Unterbleibens der gesetzlich geforderten Mitwirkung die Behörde berechtigt ist, aufgrund der mangelnden Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückzu­weisen. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, dass die Bw innerhalb der 14-tägigen Frist auf den Verbesserungsantrag der ersten Instanz nicht reagiert hat und innerhalb der gesetzten Frist keine der geforderten Unterlagen vorgelegt wurden. Die Erstinstanz hat daher den Antrag der Bw zu Recht zurückgewiesen. Da somit die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war die Berufung abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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