Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730152/18/Wg/Gru

Linz, 13.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X, X, X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.4.2011, Zl. Sich40-9865-2010/KG, verhängte Ausweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.2.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.                Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und  § 61 Abs 3 FPG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 4.4.2011, Zl. Sich40-9865-2010/KG, gem. § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 18.4.2011. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.4.2011 dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion den Berufungsakt dem Verwaltungssenat zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 13.2.2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. Der Bw erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Auf das Berufungsvorbringen wird verwiesen und die Aufhebung der Ausweisung beantragt. Vorgelegt wird die Auskunft aus der X Privatinformation vom 2.2.2012, die Krankenversicherungspolizze Nr. X, die Wohnungs­bestätigung vom 9.2.2012, ein Empfehlungs­schreiben des X vom 9.2.2012, ein Dienstvorvertrag vom 8.2.2012 (mit der Firma X), ein Dienstvorvertrag mit der X, eine Bestätigung des X sowie eine Liste mit den in Österreich aufhältigen Verwandten." Nach Abschluss des Beweisverfahrens verwies der Bw neuerlich auf das Berufungsvorbringen und beantragte die Behebung der Ausweisungsentscheidung.

 

Der Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am 10.4.1983 geboren und ist Staatsangehöriger der Türkei.

 

Er hielt sich die ersten 20 Jahre seines Lebens in der Türkei auf. Er ging in der Türkei 11 Jahre lang zur Schule. Er schloss die Schule erfolgreich ab. Nach der Schule arbeitete er in der Türkei etwa 3 Jahre in Restaurantbetrieben und erwarb sich Kenntnisse in der italienischen und griechischen Küche. Man könne lt. seinen Angaben aber nicht sagen, dass er ausgebildeter Koch wäre.

 

Als man ihm mitteilte, dass er zum Militär müsse, reiste er am 27.7.2003 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Am 28.7.2003 stellte er einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde im Rechtsmittelverfahren vom Asylgerichtshof am 9.6.2010 als unbegründet abgewiesen. Die Republik Österreich gewährt dem Bw kein Asyl. Während des Asylverfahrens verfügte er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Es wurde gem. dem Asylgesetz keine Ausweisung ausgesprochen.

 

Nach der Einreise in das Bundesgebiet wohnte er zunächst kurze Zeit bei seinem Onkel X. Danach zog er zu seinem Cousin nach X. Im Jahr 2006 nahm er sich in X eine eigene Wohnung. Seit Mai 2006 wohnt er alleine in X an der Adresse X, X. Diese Wohnung ist 15 groß. Seine in Österreich aufhältigen Verwandten bezahlen ihm diese Mietwohnung.

In Österreich halten sich folgende Verwandte auf:

X (Onkel), X (Cousin), X (Tante), X (Cousine), X (Cousin), X (Tante), X (Cousin), X (Cousin), X (Cousin), X (Cousin), X (Cousin), X (Cousin), X (Cousin), X (Cousine), X (Cousin)

 

In der Türkei leben noch seine Eltern. Abgesehen von diesen beiden sind fast alle anderen Verwandten mittlerweile in Österreich aufhältig. Seine Mutter ist 57 Jahre alt, sein Vater ist 60 Jahre alt. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Dies vor allem deshalb, weil sein Vater krank ist. Seine Mutter wurde vor kurzem operiert und kann daher nicht arbeiten gehen. Die beiden werden von den Verwandten in Österreich unterstützt. Sie leben in einer Mietwohnung, wobei die Miete von den Familienangehörigen in Österreich bezahlt wird.

 

Der Bw war zum letzten Mal vor 9 Jahren – vor der Asylantragstellung – in der Türkei. Er telefoniert etwa 1 bis 2 mal pro Monat mit seinen Eltern.

 

Im Versicherungsdatenauszug vom 4.1.2012 geht hervor, dass der Bw in der Zeit vom 21.10.2005 bis 23.10.2005 über X als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. In der Zeit vom 24.10.2005 bis 31.12.2006 war er geringfügig beschäftigter Arbeiter der X. Vom 1.1.2007 bis 28.2.2007 war er dort als Arbeiter angemeldet. Das Beschäftigungs­verhältnis wurde lt. Angaben des Bw wegen einer Änderung der Gesetzeslage beendet. Sein Arbeitgeber habe ihm damals gesagt, er dürfe ihn nicht mehr beschäftigen, darum wurde das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst. Sein Arbeitgeber sei immer zufrieden mit ihm gewesen. Der Bw setzte daraufhin seine Tätigkeit in der X als selbstständiger Gesellschafter fort. Im Versicherungsdatenauszug scheint dazu in der Zeit vom 1.3.2007 bis 30.11.2007 eine Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf. Vom Verhandlungsleiter zur Beendigung der selbständigen Tätigkeit befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er Ende 2007 das Lokal ohne seinen Chef betreuen hätte sollen. Der Bw wurde aber krank und blieb zu Hause. Als sein Chef aus der Türkei zurückkam, habe er ihm den Vorwurf gemacht, dass er das Geschäft ohne ausreichender Belegschaft alleine gelassen hätte. Daraufhin wurde der Bw aus der KEG ausgeschlossen.

 

Der Bw war in weiterer Folge wieder über die Grundversorgung krankenversichert. Konkret wurden seitens der Grundversorgung folgende Leistungen erbracht: Krankenversicherung für den Zuweisungszeitraum 17.5.2004 bis 31.12.2005 sowie 7.8.2009 bis 20.10.2009. Der Bw hielt ausdrücklich fest, dass er zu keinem Zeitpunkt Geldleistungen von der öffentlichen Hand erhalten habe. Er habe während der Grundversorgung kein Taschengeld oder sonstige Geldleistungen erhalten. Er habe auch weder bei der Caritas noch bei der Volkshilfe finanzielle Unterstützung erhalten. Das Ganze sei immer innerhalb der Familie geregelt worden. Er sei dem österreichischen Staat – abgesehen von der über die Grundversorgung sichergestellte Krankenversicherung für die angegebenen Zeiträume – zu keinem Zeitpunkt finanziell zur Last gefallen. Der aktuelle Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationsystem vom 22. Februar 2012 bestätigt, dass der Bw aus der Grundversorgung -  abgesehen von der Krankenversicherung – keine Leistungen erhalten hat.  Der Bw ist seit 1. Oktober 2010 bei der X privat krankenversichert. Die Krankenversicherung wird von seinen Verwandten finanziert.

 

Weiters führte der Bw aus, dass auch von den angeführten Verwandten keiner Sozialhilfe oder sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand beziehe. Er selber sei immer bemüht gewesen, sich produktiv einzubringen. Auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe er – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – versucht, Verwandten und Freunden zu helfen, wenn es notwendig war. Es habe sich um unentgeltliche kurzfristige Beschäftigungen gehandelt, allenfalls im Rahmen eines familiären Zusammenhaltes.

 

Er verwies auf den Dienstvertrag vom 8.2.2012 sowie den Dienstvorvertrag mit der X. Diese würden zeigen, dass er jederzeit in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen könnte, wenn ihm dies von den gesetzlichen Bestimmungen her gestattet werde.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde der Bw zu seinen sozialen Aktivitäten befragt. Dazu verwies er auf die Bestätigung des X. Dort trifft er sich jedes Wochenende und organisiert unterschiedlichste Veranstaltungen.

 

Zur vorgelegten Bestätigung der X vom 7.6.2011 gab er an, dass er in der warmen Jahreszeit ca. 2 mal pro Monat gemeinsam mit seinen Freunden bei der X an unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt.

 

Zum Kontakt innerhalb der Familie befragt, gab er an, dass er am Wochenende die weiter entfernt wohnenden Verwandten aus X bzw. X besucht. Diese würden zu ihm kommen und ihn abholen, weil er kein eigenes Auto besitze. Es sei auch so, dass er mit seinem Cousin, der in X wohnt, gemeinsam zu den Verwandten nach X oder X fahre. Von Montag bis Freitag sehe er nur seine Verwandten, die sich in X aufhalten, regelmäßig. Zu seinem üblichen Tagesablauf befragt, gab er an, dass er nach dem Aufstehen Freunde besucht und Sport betreibt.

 

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben des X vom 9.2.2012 sowie das Schreiben des X vom 20.4.2011 bestätigen, dass der Bw in Österreich über einen Freundeskreis verfügt.

 

Der Bw hatte in der Vergangenheit schon mehrere Freundinnen im Bundesgebiet. Es kam aber nie zur Eheschließung. Seit 1 1/2 Monaten ist er wieder alleine. Sobald er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hat, beabsichtigt er, eine Familie zu gründen und zu heiraten.

 

Er leidet zur Zeit unter Gastritis und war deswegen das letzte Mal vor etwa 3 Monaten beim Arzt. Er ist nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

 

Er erwarb seine Deutsch-Kenntnisse in mehreren Deutsch-Kursen. Er verwies dazu auf das vorgelegte A2-Zertifikat vom 18.9.2010. Er spricht in der Familie türkisch oder kurdisch. Mit den jüngeren Familienmitgliedern spricht er auch auf Deutsch. Weiters hat er viele Freunde, mit denen er Deutsch spricht. In der mündlichen Verhandlung war eine Kommunikation ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich.

 

Festzustellen war weiters, dass der Bw unbescholten ist.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Vorbringen des Bw und den in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat weiters Beweis erhoben durch einen aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung.

 

In einer ergänzenden Eingabe vom 5. März 2012 übermittelte der Bw Versicherungsdatenauszüge von mehreren oben angeführten Verwandten sowie eine Bestätigung der X vom 24. Februar 2012, wonach er seit 1. Oktober 2010 privat krankenversichert ist. Sein Vorbringen, die Kosten der Krankenversicherung würden von seinen Verwandten bestritten, ist glaubwürdig und war daher den Feststellungen zugrunde zu legen.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Die Ausweisungsentscheidung gilt gem. § 125 Abs. 14 Fremden­polizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 38/2011 als Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG. Der Bw hält sich seit rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist dem Grund nach erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der illegale Aufenthalt des Bw seit negativem Abschluss des Asylverfahrens beeinträchtigt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in einem erheblichen Ausmaß.

 

Dem gegenüber steht das persönliche Interesse des Bw an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet. Er lebt alleine in einer Mietwohnung, hält aber intensiven Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten.

 

Auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt kann zur Begründung einer Integration im Inland herangezogen werden, wenn dem auch nicht derselbe Stellenwert wie bei einer rechtmäßigen Niederlassung zugemessen werden kann (vgl. VwGH vom 4.9.2003, GZ. 2000/21/0102).

 

Der Bw ging in der Zeit vom 21.10.2005 bis 30.11.2007 zunächst einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, in weiterer Folge einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbstätigkeit war legal und ist bei der Beurteilung der Integration des Bw zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Diese Beschäftigungsverhältnisse und die zwei – aufschiebend bedingten – Dienstverträge legen nahe, dass er jederzeit wieder ein Beschäftigungs­verhältnis in der Gastronomie aufnehmen könnte.

 

Der Bw hat den Willen zur Integration durch entsprechende Deutsch-Kenntnisse unter Beweis gestellt. In der mündlichen Verhandlung war eine Kommunikation mit ihm ohne weiteres möglich. Es liegt ein Zertifikat über Deutsch-Kenntnisse auf Niveau A2 vor. Des weiteren beteiligt er sich an sportlichen Veranstaltungen der X. Er ist auch in einem X tätig.

 

Die Rechtsposition des Asylwerbers, dem es nur eingeschränkt gestattet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, führt im Regelfall zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung. Dies kann im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht zu Lasten des Asylwerbers gewertet werden. Sollte aber – wie im Fall des Bw – der erforderliche Unterhalt im Rahmen der Familie oder durch eine Erwerbstätigkeit sichergestellt werden und dazu keine Aufwendungen der öffentlichen Hand erforderlich sind, ist dies zugunsten des Fremden zu werten.  

 

Zusammengefasst hat sich der Bw in der Zeit seines nunmehr seit 27.7.2003 dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich so weit integriert, dass seine privaten Interessen an der Fortsetzung des Aufenthaltes die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen.

 

Eine Rückkehrentscheidung ist mittlerweile dauerhaft unzulässig.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Berufung von 231,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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