Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101048/7/Sch/Rd

Linz, 19.04.1993

VwSen - 101048/7/Sch/Rd Linz, am 19. April 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5. März 1993 sowie über die Berufung des M.S. vom 29. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 9. Dezember 1992, VerkR-96.., zu Recht:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

II. Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG. Zu II.: §§ 63 Abs.5 iVm 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1992, VerkR-96.., über Herrn M.S., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Mit Eingabe vom 5. März 1993 hat der Obgenannte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das eingangs angeführte Straferkenntnis eingebracht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen, daß ein solcher Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen ist (§ 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG).

Der vorliegende Antrag wurde am 7. März 1993 eingebracht (zur Post gegeben), das angefochtene Straferkenntnis jedoch bereits am 13. Jänner 1993 zugestellt. Im Wiedereinsetzungsantrag wird angegeben, der Berufungswerber habe gleich nach der Übernahme des Straferkenntnisses verreisen müssen. Dieser (vermeintliche) Wiedereinsetzungsgrund war dem Berufungswerber daher bereits am 13. Jänner 1993 bekannt, sodaß der Antrag binnen zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt einzubringen gewesen wäre, dh bis längstens 27. Jänner 1993. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 7. März 1993, also verspätet, eingebracht.

Lediglich der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, daß das Vorbringen des Berufungswerbers ohnedies keinen rechtlich relevanten Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte, da der Berufungswerber durch seine Abreise im rechtlich relevanten Sinne nicht gehindert war, rechtzeitig eine Berufung einzubringen. Warum im Zuge einer Reise keine Berufung verfaßt und zur Post gegeben werden könnte, kann nicht nachvollzogen werden. Dem Berufungswerber wäre zweifellos zuzumuten gewesen, die Berufung allenfalls noch vor Antritt der Reise zu verfassen und zur Post zu geben bzw. zumindest im Rahmen seiner behaupteten Reise.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zur Berufung selbst ist zu bemerken, daß das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber am 13. Jänner 1993 eigenhändig zugestellt worden ist. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen (§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG) und endete daher am 27. Jänner 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 31. Jänner 1993 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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